Hallo,
Die StVO ist hier nebensächlich, denn wer ohne Fahrerlaubnis
fährt verstößt in erster Linie gegen das StGB.
Gruß Crack
Das ist so nicht korrekt. Richtigerweise muss es lauten: § 21
STVG.
Dort steht aber, dass das Führen eines Fahrzeug nur strafbar ist, wenn man die dazu NOTWENDIGE Fahrerlaubnis nicht hat.
Also ist die Frage:
Ist zum Führen des PKW auf dem abgeschrankten Parkplatz eine Fahrerlaubnis notwendig?
Die Fahrerlaubnisverordnung sagt:
Wer auf ÖFFENTLICHEN STRASSEN ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
Was ist eine öffentliche Straße?
„Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.“ (VwV zu StVO).
Eine Schranke sagt doch eigentlich klar aus, dass eine allgemeine Benutzung nicht erlaubt ist. Eine 100%ige Absperrung drüfte nicht notwendig sein (analog zum Hausfriedensbruch), wenn eine Befriedung erfolgte, also eine deutliche Ansage: „Hier nicht“, z.B. eben durch (überwindbare) Hindernisse.
Nun ist sich aber die Rechtsprechung ziemlich einig darüber, dass auf Supermarktparkplätzen nicht rechts-vor-links gilt, weil dort (in der Regel) keine „Straßen“ und keine „Kreuzungen“ vorhanden sind, sondern es sich um eine Parkfläche handelt.
Es sind dazu einige Urteile zu finden, dass Fahrbereiche von Supermarktparkplätzen keine Straßen sind, wenn sie nicht durch Markierungen oder bauliche Maßnahmen den Charakter von Straßen haben.
Und nun erinnere ich mal an die FEV:
„Wer auf öffentlichen Straßen…“ - UPPS?
Da sagen also Richter: Parkpklätze sind keine Straßen - zwar öffentliche Verkehrsflächen, aber eben keine Straßen. Und die FEV spricht ausdrücklich von Straßen, nicht von öffenltichen Verkehrsflächen…
Klar meinen die damit öffentliche Verkehrsflächen, aber da steht ja eben „Straßen“.
Laut StVO ist es also ungemein wichtig, Straßen mit ihren Kreuzungen von anderen Verkehrsflächen abzugrenzen, und lat FEV ist das egal???
Kapier ich nicht.