Hallo Sir James,
hier einige Auszüge der wiso monats cd(verweise lieber darauf, dass folgendes nicht auf meinem „Mist“ gewachsen ist ).
Bei der Abfassung des Zeugnisses hat der Arbeitgeber keine freie Hand. Er darf nicht schreiben, was er will. Manche Dinge dürfen überhaupt nicht erwähnt werden, bei anderen wiederum kann der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Nennung verlangen. Schließlich steht auch die Bewertung der Arbeitsleistung nicht im Belieben des Arbeitnehmers.
Nicht ins Arbeitszeugnis gehören:
• Krankheiten, selbst wenn sie der eigentliche Kündigungsgrund waren,
• Kündigungsgründe, außer wenn der Arbeitnehmer dies verlangt,
• Dinge des Privatlebens wie Parteizugehörigkeit oder Freizeitaktivitäten,
• Straftaten, außer wenn sie nachgewiesen sind und sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben, zum Beispiel der Diebstahl eines Verkäufers,
• Höhe des Gehaltes, allerdings darf die tarifvertragliche Vergütungsgruppe angegeben werden,
• Nebentätigkeiten,
• Mitarbeit in Betriebsrat oder Gewerkschaft, außer wenn der Mitarbeiter dies ausdrücklich verlangt,
• Geheimzeichen wie Häkchen oder Striche,
• Abmahnungen,
• ausdrückliche negative Tatsachen oder Werturteile, wenn sie nicht beweisbar sind wie zum Beispiel Faulheit, Langsamkeit, Unpünktlichkeit,
• einmalige Vorfälle, soweit sie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht charakterisieren, wie etwa unentschuldigtes Fehlen oder die Beleidigung eines Kollegen.
• Behauptungen, Vermutungen oder Verdächtigungen, beispielsweise der Vorwurf, gelogen, gestohlen oder Geheimnisse verraten zu haben.
• Arbeitsgerichtsprozesse…
…Grundsätzlich gilt: Was einmal in der Personalakte steht, bleibt auch drin. Manche Betriebe haben jedoch Betriebsvereinbarungen, die bestimmen, dass zum Beispiel eine Abmahnung nach zwei oder drei Jahren herausgenommen werden muss. Einige Vorgesetzte lassen sich auch nach Ablauf einer bestimmten Zeit aus Kulanz darauf ein, einen „Ausrutscher“ aus der Personalakte zu entfernen…
…Der Arbeitnehmer hat weiterhin das Recht, Erklärungen (Gegendarstellungen) zum Inhalt der Personalakte abzugeben. Dies ist vor allen Dingen dann von Belang, wenn in der Personalakte Abmahnungen enthalten sind. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Erklärung der Personalakte beifügt. Das gilt selbst dann, wenn die Gegendarstellung nach Auffassung des Arbeitgebers unzutreffende Behauptungen enthält. Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet gegen eine Abmahnung oder einen Vermerk in der Personalakte sofort vorzugehen. Er kann auch erst einmal abwarten und gegebenenfalls in einem späteren Kündigungsschutzprozess die in dem Schreiben enthaltenen Tatsachen bestreiten…
Hoffe mit diesen Zitaten einwenig geholfen zu haben.
MBG shiny