Gesprächsnotiz in der Personalakte

Hallo Zusammen,

ein Bekannter hat folgende Frage zur Diskussion gestellt:

Angenommen, der Mitarbeiter xy des Unternehmens Z hatte in Folge von Beschwerden über angebl. „wiederholt nicht ganz ausreichende“ Arbeitsleistungen vor zwei Jahren ein Gespräch mit seinem Vorgestzten.

Sinngemäßer Inhalt: „(…)xy hat dann-und-dann dies-und-das nicht richtig in Qualität und Geschwindigkeit erledigt. Er wurde im Vorfeld bereits auf Fehler hingewiesen, hat diese aber nicht abgestellt.(…)“

Es wurde ein Gesprächsprotokoll angefertigt, welches von xy, dem Betriebsrat und Führungskraft unterzeichnet und dann in die Personalakte von xy aufgenommen wurde.

Nun sind zwei Jahre vergangen und xy möchte diese Notiz aus seiner Personalakte entfernt haben. Der zuständige Personalsachbearbeiter allerdings verweigert dies.

Nun zur Frage: Gibt es Fristen, nach denen solche Gesprächsnotizen aus der Personalakte entfernt werden müssen (vorausgesetzt, die in der Gesprächsnotiz erwähnten Kritiken sind nicht wieder aufgetreten, also die von xy geleistete Arbeit ist soweit okay)?

Wie steht es überhaupt um die Fristen bei Ermahnungen/Abmahnungen?

Vielen Dank für die Antworten

Jimmy

Hi!

Nun zur Frage: Gibt es Fristen, nach denen solche
Gesprächsnotizen aus der Personalakte entfernt werden müssen
(vorausgesetzt, die in der Gesprächsnotiz erwähnten Kritiken
sind nicht wieder aufgetreten, also die von xy geleistete
Arbeit ist soweit okay)?

Nein.

Wie steht es überhaupt um die Fristen bei
Ermahnungen/Abmahnungen?

Es gibt keine!

Aber: Stell Dir mal vor, ein Arbeitgeber kündigt und wedelt vor Gericht dann mit einer Abmahnung, die mal irgendwann vor 3 Jahren ausgesprochen wurde. Seitdem hat sich der AN nichts zu Schulden kommen lassen…

Glaubst Du, dass diese Abmahnung noch irgendeine Rolle spielt?

LG
Guido

Hallo Sir James,
hier einige Auszüge der wiso monats cd(verweise lieber darauf, dass folgendes nicht auf meinem „Mist“ gewachsen ist ).
Bei der Abfassung des Zeugnisses hat der Arbeitgeber keine freie Hand. Er darf nicht schreiben, was er will. Manche Dinge dürfen überhaupt nicht erwähnt werden, bei anderen wiederum kann der Arbeitnehmer ausdrücklich eine Nennung verlangen. Schließlich steht auch die Bewertung der Arbeitsleistung nicht im Belieben des Arbeitnehmers.
Nicht ins Arbeitszeugnis gehören:
• Krankheiten, selbst wenn sie der eigentliche Kündigungsgrund waren,
• Kündigungsgründe, außer wenn der Arbeitnehmer dies verlangt,
• Dinge des Privatlebens wie Parteizugehörigkeit oder Freizeitaktivitäten,
• Straftaten, außer wenn sie nachgewiesen sind und sich auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt haben, zum Beispiel der Diebstahl eines Verkäufers,
• Höhe des Gehaltes, allerdings darf die tarifvertragliche Vergütungsgruppe angegeben werden,
• Nebentätigkeiten,
• Mitarbeit in Betriebsrat oder Gewerkschaft, außer wenn der Mitarbeiter dies ausdrücklich verlangt,
• Geheimzeichen wie Häkchen oder Striche,
• Abmahnungen,
• ausdrückliche negative Tatsachen oder Werturteile, wenn sie nicht beweisbar sind wie zum Beispiel Faulheit, Langsamkeit, Unpünktlichkeit,
• einmalige Vorfälle, soweit sie die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht charakterisieren, wie etwa unentschuldigtes Fehlen oder die Beleidigung eines Kollegen.
• Behauptungen, Vermutungen oder Verdächtigungen, beispielsweise der Vorwurf, gelogen, gestohlen oder Geheimnisse verraten zu haben.
• Arbeitsgerichtsprozesse…
…Grundsätzlich gilt: Was einmal in der Personalakte steht, bleibt auch drin. Manche Betriebe haben jedoch Betriebsvereinbarungen, die bestimmen, dass zum Beispiel eine Abmahnung nach zwei oder drei Jahren herausgenommen werden muss. Einige Vorgesetzte lassen sich auch nach Ablauf einer bestimmten Zeit aus Kulanz darauf ein, einen „Ausrutscher“ aus der Personalakte zu entfernen…

…Der Arbeitnehmer hat weiterhin das Recht, Erklärungen (Gegendarstellungen) zum Inhalt der Personalakte abzugeben. Dies ist vor allen Dingen dann von Belang, wenn in der Personalakte Abmahnungen enthalten sind. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber diese Erklärung der Personalakte beifügt. Das gilt selbst dann, wenn die Gegendarstellung nach Auffassung des Arbeitgebers unzutreffende Behauptungen enthält. Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet gegen eine Abmahnung oder einen Vermerk in der Personalakte sofort vorzugehen. Er kann auch erst einmal abwarten und gegebenenfalls in einem späteren Kündigungsschutzprozess die in dem Schreiben enthaltenen Tatsachen bestreiten…

Hoffe mit diesen Zitaten einwenig geholfen zu haben.
MBG shiny

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