Im Sinne der StVO sind Fahrräder Fahrzeuge und gehören somit zunächst einmal auf die Fahrbahn. Wenn es benutzbare und benutzungspflichtige (!!) Radwege gibt, hat das Rad dort zu fahren. Leider hapert es bei sehr vielen Teilnehmer am Straßenverkehr (und damit meine ich alle Möglichkeiten der Teilnahme) bei der Kenntnis um die Regeln, du bist damit leider keine Ausnahme.
Welche Sonderrechte? Das ich mich mit meinem Rad vor gefährlichen Stellen, z. B. beim Rechtsabbiegen so breit mache, dass ich die ganze Spur brauche? Das ist kein Sonderrecht sondern Überlebenswille.
Nein, ist es nicht. Die Rechtsprechung sagt schon seit langem mindestens 1,5 m Seitenabstand, das ist grundsätzlich der Wechsel auf die andere Fahrspur. Ganz ohne die Diskussion ob die letzte Novelle der StVO nun gültig ist oder nicht
(Ich zahle übrigens auch Steuern, die direkt mit einem KfZ zusammenhängen)