Gewährleistung bei Gebrauchtwagen und Autobatterie

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe vor fast 8 Wochen einen Gebrauchten Wagen mit Gebrauchtwagengarantie bei einem Händler gekauft. Nun ist die Batterie defekt. (Nach ca. drei Tagen stehen springt das uto nicht mehr an). Der Händler möchte 80 Euro für eine neue Autobatterie, weil es sich um Verschleiß handelt, und dieser nicht auf Garantie geht. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug erst vor acht Wochen gekauft wurde, ist ihm egal.

Meine Meinung ist da anders: Mir ist die Garantie egal. Es gilt die normale Gewährleistung von einem Jahr auf Gebrauchtwagen mit der normalen Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Daher muss vorausgesetzt werden, dass die Batterie bereits beim Kauf defekt war, da der Händler kaum das Gegenteil beweisen kann. Die Batterie ist daher im Rahmen der Gewährleistung zu erneuern.

Wer hat recht?

Vielen Dank im Voraus

Zum Zeitpunkt des Kaufes funktionierte die Batterie. Daher haben Sie schlechte Karten.

Sie haben m. E. recht
Nur wird das bei eiem Prozess wohl anders aussehen. Wenn das Auto beim Verkauf lief, war die Batterie in Ordnung. Nun ist sie nicht auseinander gefallen oder explodiert, wonach von einem Mangel bei Übergabe auszugehen wäre, sondern sie gab den Geist auf - das ist Verschleiß - ob nun 1 Tag oder 11 Monate nach Verkauf. Bei Gebrauchtwagen muss mit vorzeitigem Verschleiß gerechnet werden. Das gilt für die Kuppelung, die Bremsen, den Auspuff und natürlich auch für die Batterie.
Klar gilt die Beweislastumkehr - aber es wird dem Vrkäufr gelingen, den Beweis zu erbringen, dass hir z. B di Platten der Batterie hoch kamen oder ein anderer verschleiß vorliegt- es ließe auf einen Gutachter-Prozeß hinaus (Obwohl ich als Richter selber gegen Sie entscheiden würde)
ich würde es nicht auf einen Prozess ankommen lassen- Gebraucht ist gebraucht.

Hallo Erwin,

ich bin da im Prinzip bei Ihnen. Wenn der Kauf sich in dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt erschöpft handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf . Da das Fahrzeug auch nicht im Wege der Versteigerung erworben wurde, müsste § 474 BGB anwendbar sein.

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt zwar grundsätzlich auch für den Gebrauchtwagenkauf, allerdings nur, wenn eindeutig fest steht, dass sich innerhalb von 6 Monaten auch ein Mangel zeigt. Ob es sich aber bei einem Defekt um einen Mangel oder nicht vielmehr um normalen Verschleiß handelt, muss von dem Käufer bewiesen werden. Ich weiß, das hört sich jetzt etwas verwirrend an, aber ich gebe Ihnen zwei Urteile des BGH, die Sie sich diesbezüglich am besten einmal selbst durchlesen. Sie können sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec… abrufen, indem sie die nachfolgenden Aktenzeichen in die entsprechende linke Spalte eintragen: (Az: VIII ZR 43/05, Az: VIII ZR 363/04). Zudem gibt es zu diesem Thema eine Entscheidung des OLG Köln, das Sie unter folgender URL abrufen können: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2003/22_U_…. Die Gerichte machen hier den Unterschied, nach „normalem“ Verschleiß und Mangel. Sie müssen im Grunde darlegen und beweisen, dass ein bestimmtes Versagen einen Mangel und keinen „normalen“ Verschleiß darstellt. Diese Rechtsprechung wird in der Literatur zum Teil heftig kritisiert, weil damit natürlich der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr enorm eingeschränkt wird. Es stellt sich auch die Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt eine richtlinienkonforme Umsetzung darstellt. Jedenfalls stehen Ihnen wegen EUR 80,- ziemlich unsichere Erfolgsaussichten entgegen. Ob Sie angesichts des geringen Streitwerts noch viel Zeit und Mühe in die Sache investieren wollen, müssen Sie entscheiden.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

H.K.

Sehr geehrter Herr,

beim Kauf eines Pkw handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, weshalb innerhalb der ersten 6 Monate unwiderleglich vermutet wird, dass den Mangel bereits bei Kauf vorlag. Ist die Batterie defekt, so hat der Händler diese auf seine Kosten auszutauschen. Auf das Thema „Verschleißteil“, was nicht von einer Garantie umfasst ist, kann er sich nicht herausreden.

Sie sollten den Händler schriftlich anmahmen, eine sogenannte Nachbesserung vorzunehmen binnen 14 Tagen, da Sie ansonsten entweder selbst eine neue Batterie kaufen und die Kosten ersetzt haben möchten oder ihre weiteren Käuferrechte (Wandlung, Minderung) geltend machen. Drohen Sie dem Händler ruhig mit einem Anwalt. Das wirkt meistens.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de