Hallo Erwin,
ich bin da im Prinzip bei Ihnen. Wenn der Kauf sich in dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt erschöpft handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf . Da das Fahrzeug auch nicht im Wege der Versteigerung erworben wurde, müsste § 474 BGB anwendbar sein.
Die Beweislastumkehr des § 476 BGB gilt zwar grundsätzlich auch für den Gebrauchtwagenkauf, allerdings nur, wenn eindeutig fest steht, dass sich innerhalb von 6 Monaten auch ein Mangel zeigt. Ob es sich aber bei einem Defekt um einen Mangel oder nicht vielmehr um normalen Verschleiß handelt, muss von dem Käufer bewiesen werden. Ich weiß, das hört sich jetzt etwas verwirrend an, aber ich gebe Ihnen zwei Urteile des BGH, die Sie sich diesbezüglich am besten einmal selbst durchlesen. Sie können sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec… abrufen, indem sie die nachfolgenden Aktenzeichen in die entsprechende linke Spalte eintragen: (Az: VIII ZR 43/05, Az: VIII ZR 363/04). Zudem gibt es zu diesem Thema eine Entscheidung des OLG Köln, das Sie unter folgender URL abrufen können: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2003/22_U_…. Die Gerichte machen hier den Unterschied, nach „normalem“ Verschleiß und Mangel. Sie müssen im Grunde darlegen und beweisen, dass ein bestimmtes Versagen einen Mangel und keinen „normalen“ Verschleiß darstellt. Diese Rechtsprechung wird in der Literatur zum Teil heftig kritisiert, weil damit natürlich der Anwendungsbereich der Beweislastumkehr enorm eingeschränkt wird. Es stellt sich auch die Frage, ob diese Rechtsprechung überhaupt eine richtlinienkonforme Umsetzung darstellt. Jedenfalls stehen Ihnen wegen EUR 80,- ziemlich unsichere Erfolgsaussichten entgegen. Ob Sie angesichts des geringen Streitwerts noch viel Zeit und Mühe in die Sache investieren wollen, müssen Sie entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.
MfG
H.K.