Gewährleistung bei Leuchtmittel

Hallo,

Ich habe schon seit langem ein Problem. Ich arbeite in einem großen Baumarkt, zu unseren Sortiment gehören auch Leuchtmittel. Die Energiesparlampen sind mit einer Lebensdauer von 10000 Stunden, bei 3 Stunden am Tag, ausgezeichnet. Das ist also eine Eigenschaft, die das Produkt erbringen sollte.

Das Problem ist jetzt, wenn Kunden eine Energiesparlampe kaufen, und sie geht nach 5 Monaten kaputt, greift meines Wissens nach, die gesetzliche Gewährleistung, und der Händler, also ich, bin verpflichtet das Leuchtmittel zu reparieren (was nicht möglich ist) oder auszutauschen.

Das Problem ist, das mir meine Kollegen und versch. Vertreter von Leuchtmittelhersteller sagen, dass es keine, oder nur eine begrenze Gewährleistung bei Leuchtmittel (bzw. Verbrauchsgüter) gibt.

Der Grund: Sonst wäre Benzin und Öl auch ein Fall für die Gewährleistung, wenn man aufeinmal weniger Kilometer weit kommt, mit gleichem Auto.

Außerdem könnte Leuchtmittel auch durch andere Gründe kaputt gehen, weil es eine Spannungsspitze gibt, was immer mal wieder sein kann, falsche Benutzung oder Dimmer. Ein Vertreter eines sehr großen Leuchtmittelherstellers sagte mir, dass der Kunde beweisen muss, dass der Defekt schon beim Kauf vorhanden war, und das Fehler, die auf einen Defekt beim Kauf, garnicht nach 5 Monaten mehr auftauchen könnten.

Ist die Beweislastumkehr wirklich aufgehoben bei Verbrauchsgütern? Ich kann den Vertreter nicht zu 100% Glauben schenken, weil er parteiisch ist.

Was aber stimmt den nun, wie funktioniert die Gewährleistung bei Leuchtmittel und Verbrauchsgütern allgemein.?
Verbrauchsgüter haben definitiv eine Gewährleistung, da bin ich zu 100% sicher.

Garantie bei LED-Lampen
Hallo,

alle Lampen von Osram haben 4/5 Jahre Herstellergarantie.
http://www.osram.de/osram_de/Tools_%26_Services/Gesc…

Pilips etwa bietet nur 1/3 Jahre Garantie…
https://docs.google.com/viewer?url=https://www.light…

Und Toshiba bietet zumindest in Amerika auch fünf Jahre Garantie auf seine Modelle an.
http://www.toshiba.com/lighting/product_display.jsp?..

Übrigens ist Toshiba als Testsieger aus dem aktuellen Lampenvergleich bei Stiftungs Warentest hervorgegangen.
http://www.stern.de/wissen/technik/stiftung-warentes…
http://www.toshiba.eu/newlighting/de/News-and-Events…

Und der Österreichische Hersteller Ledon versieht seine Lampen mit Seriennummern und tauscht alle Produkte innerhalb der zwei Jahre Garantie direkt um.
http://www.i-magazin.at/beleuchtungstechnik/leuchtmi…

„Wie soll der Elektriker ihres Erachtens nach reagieren, falls doch der Fall eintrifft, und ein Konsument eine Lampe retour bringt?
Mikulsky: Mit unseren Leuchtmitteln ist das einfach – auf den Lampen findet man ein Produktionsdatum aufgedruckt. Wenn also ein Kunde eine Lampe nach zwei Jahren retour bringen sollte – wovon wir natürlich nicht ausgehen – würden wir sie, ohne mit der Wimper zu zucken, austauschen.“

Und auch auf LED-Bauteile geben einige Anbieter fünf Jahre garantie - etwa Lumitronix auf Nichia LEDs.
http://www.leds.de/Nichia/

Ich hoffe, deine Fragen vollständig beantwortet zu haben.
Für dich dürfte Osram interessant sein, da die Produkte der anderen Hersteller weniger stark verbreitet sind.

Gruß
angerdan

Hallo,

Zitat aus „Verbraucherrunde.net“:

In der Europäischen Union bestimmt die Richtlinie 1999/44/EG Mindeststandards für die Gewährleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher. Insbesondere darf die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Lieferung nicht unterschreiten. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware.

Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren (§434 BGB). Diese kann man 2 Jahre lange geltend machen. Der Verbraucher muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bei Übergabe vorgelegen hat. Im Verbrauchsgüterkauf (§474 BGB) gibt es jedoch eine Beweislastumkehr für 6 Monate nach Übergabe der Ware. Der Verbraucher braucht in der Zeit nicht beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat.

Laut §443 BGB haftet der Gewährleistungsgeber für alle Mängel, die innerhalb der Garantiezeit auftreten. Der Käufer kann sich jedoch frei entscheiden, ob er den Händler oder Hersteller in Anspruch nehmen will.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gewährleistungsrechts in Deutschland haben Endverbraucher seit 2002 auf alle Gebrauchsgüter eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Der Verkäufer haftet dabei für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben und ebenso für solche, die erst später bemerkt wurden. Die Gewährleistung darf durch den Händler weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, da sie gesetzlich geregelt ist.

Wenn die Sache bei Gefahrübergang einen Mangel aufweist, dann greift das Gewährleistungsrecht ein. Eine hervorgehobene Bedeutung hat das Gewährleistungsrecht im Kaufrecht. § 437 BGB enthält die Gewährleistungsrechte des Käufers. Es gilt zunächst der Vorrang der Nacherfüllung. Nach § 439 I BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Nur wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen kann oder will, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Hallo,

zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher (scheinbar hier auch vom Unternehmer) nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben.

Siehe § 433 BGB.

Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Dann gilt in den ersten 6 Monaten nach Kauf eine Beweislastumkehr, so dass der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Hier muss man natürlich beachten, dass ein Defekt nicht grundsätzlich auf einem Mangel beruht. Es gibt eine Vielzahl von anderen Faktoren, die zu einem Defekt führen können. Exemplarisch sei hier Verschleiß, Fehlgebrauch, Vorsatz, mangelnde Wartung, Betrieb außerhalb der Spezifikationen usw. genannt.

Grundsätzlich muss der Käufer also beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel beruht, was in der Praxis nahezu unmöglich ist.

Dass es auf bestimmte „Verschleißteile“ keine Gewährleistung gäbe, ist eine urbane Legende. Da sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang bezieht, gilt diese auch für Verschleißteile wie Leuchtmittel. Selbstverständlich ist auch hier der Verkäufer verpflichtet, diese dem Käufer frei von Mängeln zu übergeben.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Ich weiß, dass das ein kompliziertes Thema ist. Jeder, der mit Kaufrecht zu tun hat, sollte das aber aus dem FF beherrschen.

Zum Beispiel Benzin und Diesel: Auch so etwas unterliegt der Gewährleistung. Sonst könnte eine Tankstelle Normal Benzin als Super Plus verkaufen, was ein klarer Mangel im Sinne des Gesetzes ist. Wäre das der Fall, könnte der Käufer 24 Monate nach Kauf Ansprüche erheben. In diesem Fall wäre es sogar relativ leicht, die mindere Qualität nachzuweisen.

Gruß

S.J.

Zitat: ""Grundsätzlich muss der Käufer also beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel beruht, was in der Praxis nahezu unmöglich ist. „“

Aber erst nach 6 Monaten? Habe ich das richtig verstanden?

Hallo,

Zitat: ""Grundsätzlich muss der Käufer also beweisen, dass der
Defekt auf einen Sachmangel beruht, was in der Praxis nahezu
unmöglich ist. „“

Aber erst nach 6 Monaten? Habe ich das richtig verstanden?

Nein. Das ist eines der meist verbreiteten Irrtümer.

Hierzu gibt es einen Leitsatz des BGH:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Trenne bitte immer Mangel und Defekt.

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel beruht. Kann er das, kommt in den ersten 6 Monaten nach Kauf (u.U.) die Beweislastumkehr zum tragen. Unter Umständen, weil die Regelung sehr uneindeutig ist.

Käufer sind häufig der Meinung, dass sich die Beweislastumkehr auf Defekte bezieht. Das ist aber falsch. Sachen können durch andere Umstände „kaputt“ gehen. Und da der Gesetzgeber nur die Mangelfreiheit bei Übergabe vorsieht, ist Voraussetzung für einen Anspruch, dass ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Da sich dieser ggf. erst später zeigen kann, gibt es eine Verjährungsfrist von 24 Monaten.

Das Urteil, aus dem der o.g. Leitsatz stammt, sollte man mal in Gänze lesen:

http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viiizr329_03.htm

Auf das Thema Leuchtmittel bezogen, würde dieses zusammengefasst so aussehen:

Kunde kauf Glühlampe und reklamiert die binnen 6 Monaten. Verkäufer lehnt Gewährleistung ab. Käufer muss nun beweisen, dass die Lampe schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Allein die Tatsache, dass auch ein Fehlgebrauch, Verschleiß oder der Betrieb außerhalb der zulässigen Spezifikationen (z.B. zu hohe Spannung, zu starke Umgebungstemperatur) zum Defekt geführt haben KANN, macht den Beweis unmöglich.

Nun mag man sich fragen, wozu es Gewährleistung gibt und wie diese überhaupt durchsetzbar ist.

Es gibt genügend Beispiele, wo mangelnde Konstruktion oder ungeeignete Materialien nachweislich zu Defekten führen. Es kommt aber immer auf den konkreten Einzelfall an. Zudem wollte der Gesetzgeber eben genau nicht, dass der Verkäufer dafür „gerade steht“, dass etwas eine definierte Zeit „halten“ muss.

Gruß

S.J.

OK, um das nochmal zusammenzufassen.

Bei einem Mangel greift die normale Gewährleistung, sprich: Lampe ist sehr Dunkel, oder leuchtet in einer anderen Farbe als üblich: Mangel. 24 Monate Gewährleistung, 6 Monate Beweispflicht, dann Beweislastumkehr.

Bei einem Defekt muss der Kunde beweisen, dass der Defekt bereits beim Kauf, oder durch einen Mangel, der bereits beim Kauf vorhanden war, entstanden ist. Innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ist das mögich.

Habe ich das jetzt richtig verstanden?

mfg

Hallo,

Bei einem Mangel greift die normale Gewährleistung, sprich:
Lampe ist sehr Dunkel, oder leuchtet in einer anderen Farbe
als üblich: Mangel. 24 Monate Gewährleistung, 6 Monate
Beweispflicht, dann Beweislastumkehr.

Bei einem Defekt muss der Kunde beweisen, dass der Defekt
bereits beim Kauf, oder durch einen Mangel, der bereits beim
Kauf vorhanden war, entstanden ist. Innerhalb von 6 Monaten
nach Kauf ist das mögich.

Habe ich das jetzt richtig verstanden?

im groben ist es so. Die Beweislastumkehr (die im übrigen auch nur beim Verbrauchsgüterkauf gilt und somit nicht bei gewerblichen Käufern) würde ich aber nicht überbewerten, denn die Formulierung im Gesetz ist sehr „schwammig“.

Gruß

S.J.

hallo,
da würde ich mich doch an die geschäftsleitung wenden, dort sollte man das wissen! sorry, ich finde die anfrage etwas unpassend.
candy**66

Die Geschäftsleitung ist aber parteiisch.

Frage:
Wie sieht es denn generell mit Angaben aus, die auf Verpackungen gemacht werden? Kann ich einen Kaufvertrag nicht rückgängig machen, wenn ein Produkt die auf der Verpackung angepriesenen Eigenschaften nicht aufweist?
Auf den Lampen stehen ja die dollsten Laufzeiten und zwar nicht immer mit dem Zusatz „bis zu…“.
Es kann doch in Deutschland nicht sein, dass ich irgendwas auf die Verpackung drucken darf und es überhaupt nicht einhalten muss.

Bei den LED-Leuchtmitteln, die mit einem eingebauten Netzteil arbeiten (das sind hierzulande fast alle), lohnt sich ein Blick in das Innere, wenn es um den Beweis eines Produktionsfehlers geht.

In der Regel fallen nicht die LEDs selbst aus, sondern die verbauten Netzteile. Dort sind immer mehrere Elektrolytkondensatoren (Elko) zu finden (zu erkennen als kleine Zylinder mit eingeschlitztem Deckel, die seitlich eine Polaritätsmarkierung haben). Diese Kondensatoren sind besonders bei Leuchtmitteln oft so knapp ausgelegt, dass sie bereits nach kurzer Betriebszeit ausfallen.
Das ist leicht daran zu erkennen, dass sie „aufgeblasen“ aussehen. Manche explodieren auch und der Deckel reißt an den Einkerbungen auf.
Ist ein defekter Elko vorhanden, liegt eindeutig ein Produktionsfehler vor und die Gewährleistung greift.

Auch bei anderen Elektrogeräten sind meistens Elkos in den Netzteilen dafür verantwortlich, dass sie mit geradezu erschreckender Präzision nach Ablauf der Garantiezeit kaputt gehen.

Danke Robert Kuhlmann für die Erklärung. Nur leider ist es den meisten nicht gut möglich, ein LED-Leuchtmittel zu öffnen. Und wenn ich es doch schaffe, werden Händler und Hersteller mir unzulässigen Eingriff vorwerfen und anzweifeln, dass der Elektronikdefekt vor dem öffnen geschah. Also müsste man das durch eine neutrale Fachwerkstatt machen lassen, aber wer bezahlt die?

All die Definitionssachen von Gewähr/Garantie und Mangel/Defekt hin oder her: Ein LED-Leuchtmittel ist vom Preis und von seinem technischen Aufbau her ein elektrisches Gerät, kein schnell verschleißendes „Leuchtmittel“. Ein neuer Fernseher enthält auch ein Schaltnetzteil und eine Menge LEDs, und wenn er innerhalb von 2 Jahren den Geist aufgibt, erwarte ich Gewährleistung. Warum sollte sich das mit LED-Leuchtmitteln irgendwie anders verhalten?

Dazu kommen dann die (einzigen) Verkaufsargumente von Stromersparnis und sehr langer Lebensdauer. Bei den aktuellen Preisen hat sich die Anschaffung erst nach 2-3 Jahren amortisiert. Wenn das LED-Leuchtmittel nicht mal das schafft (wie eines von Paulmann bei mir jetzt), habe ich kräftig draufgezahlt und zusätzlichen Elektroschrott gibts auch noch. Von daher ist es doch schlichtweg unhaltbar, wenn ich die versprochenen Eigenschaften nirgendwo einfordern kann. Ohne brauchbare Gewährleistungs-/Garantiezusagen werde ich jedenfalls diese Investitionen nicht weiter tätigen…