Hallo, ich habe mal eine Frage. Meine Tochter hat bei einem bekannten Juwelier eine Kette gekauft. Nach zweimaligem Tragen dieser Kette funktionierte der Karabinerhaken nicht mehr, weil anscheinend die Feder herausgesprungen ist. Der Kauf der Kette ist jetzt circa vier Monate her.
Die Kette ist aus 585 Gold, sowie der Karabiner auch. Durch Nachforschung im Internet habe ich herausgefundene , dass, Laut Paragraph 438 BGB eine Gewährleistungspflicht innerhalb von zwei Jahren besteht. Nachdem ich die Mitarbeiterin des Juweliers auf den Paragraphen hingewiesen habe, Entgegnete sie, dass Der Karabinerhaken (Verschluss) Von der Gewährleistung, ausgenommen wäre. Ich kann leider im Internet nichts konkretes dazu finden, ob das stimmt.
Kann mir jemand weiterhelfen? Vielen Dank im Voraus.
Kein Wunder, dass Du dazu nichts findest: Eine solche Ausnahme gibt es schlicht und ergreifend nicht. Wichtig ist, dass man immer beachten muss, dass ein Mangel bereits bei Kauf/Abnahme angelegt sein muss, und dass für den Privatkunden die - widerlegbare - Vermutung gibt, dass dies im ersten Jahr nach Gefahrübergang der Fall ist (§ 477 Abs. 1 BGB).
Ein Verschluss an einem Schmuckstück ist auch kein Verschleißteil, bei dem man eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen müsste.
Wobei - und da richte ich mich natürlich mehr an die Fragestellerin als an Dich - es auch Schadensbilder gibt, die eine Sachmangelhaftung seitens des Käufers ausschließen. Die zerdepperte Vase wie auch das nach zwei Monaten nach Kauf zweifelhaft riechende Fleisch fallen genauso in die Kategorie wie ein Verschluss, der erkennbar mit einem spitzen Gegenstand oder einem Stein bearbeitet wurde.
Ich erwähne das nur deshalb, weil die Sache mit der Gewährleistung und der Beweislastumkehr oftmals nur sehr unvollständig transportiert wird und sich in manchen Köpfen festgesetzt hat, dass man alles, was innerhalb des erstens Jahres kaputt ist, vom Händler repariert oder ersetzt werden muss.
Klar ist aber natürlich auch, dass Verschlüsse, der ureigenste Aufgabe es ist, häufiges Schließen und Öffnen auszuhalten, nicht grundsätzlich „von der Gewährleistung ausgenommen“ werden können.
In der gesetzlichen Sachmängelhaftung kann rein gar nichts ausgeschlossen werden … auch keine Verschleißteile. Die Logik ist dort umgekehrt. Wie lange hält das betroffene Teil üblicherweise. Bei der Bewertung ist der Kenntnisstand eines üblichen Verbrauchers der Maßstab.
Der Händler dürfte schlicht seine Garantiebedingungen im Kopf haben. Allerdings obliegt ihm eine Aufklärungspflicht zur Sachmängelhaftung. Wenn er nun so tut, als gäbe es die nicht, so dürfte er auch dagegen verstoßen.
Im ersten Jahr der Sachmängelhaftung obliegt dem Händler auch die Nachweispflicht, da die s. g. Beweislastumkehr wirkt. Eine Behauptung ist kein Nachweis.
Die einzige Möglichkeit, wie der Händler sein Ansinnen rechtlich umsetzen könnte wäre, dass dem Kunden vor dem Kauf bekanntgemacht wird, dass die Schliesse nur für wenige Nutzungsvorgänge ausgelegt ist.