Gewährleistung: Entschädigung wegen Verzögerung?

Hallo!
Ich habe Anfang Dezember ein Problem mit meinem Computer bekommen. Allem Anschein nach ist das Mainboard kaputt gegangen.

Zum Glück ist es erst ein halbes Jahr als, deswegen habe ich noch Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Ich habe das Gerät zum Verkaufshaus zurückgeschickt und mir wurde eine Behebung des Fehlers durch den Hersteller zugesagt. Seit dem kann ich meinen Computer nicht mehr benutzen, was erhebliche Folgen für meine geschäftlichen Projekte hat.

Da ich das Mainboard immernoch nicht zurück bekommen habe und der Kundenservice mich telefonisch nur weiter vertröstet, würde ich gern eine Entschädigung für diese doch sehr lange Zeit haben.

Meine Frage an Sie:
Kann ich den Verkäufer um eine Entschädigungszahlung entsprechend der Ausfallzeit bitten, wenn ich das Mainboard zurück habe? Schließlich habe ich ja Geld dafür ausgegeben, ab dem Kaufdatum ununterbrochen ein funktionierendes Mainboard zu besitzen.

Gibt es diesbezüglich Fristen, ab denen ich einen solchen Anspruch habe?

Vielen Dank für ihre Zeit

Markus

Hallo!

Grundsätzlich sieht das deutsche Gewährleistungsrecht auch Schadenersatz vor. Dieser muss aber in jedem Fall nachgewiesen werden.Dies wird Dir auf keinen Fall alleine gelingen.Dazu brauchst Du einen Anwalt. Hast Du eine Rechtschutz? Wenn ja würde ich die befragen. Wenn nein solltest Du den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen und mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag drohen. Meisten geht die Reparatur dann ganz schnell.

Wolfgang

Hallo Markus,

ich bin kein Rechtsanwalt und kann Ihnen nur mein Bauchgefühl geben.

Ganz wichtig:
Haben Sie dem Versandhaus schriftlich eine Frist gesetzt und die Entschädigung angedroht?

Wenn nicht, dann sollten Sie das ruckzuck machen.
Aber selbst wenn Sie eine Frist gesetzt haben, dann glaube ich dass Ihre Aussichten auf eine Entschädigung eher gering sind.

Können Sie Ihren gewerblichen Ausfall zweifelsfrei belegen? Ich denke das würde helfen.

Ich würde wie folgt vorgehen:
1.) Wenn noch nicht geschehen, dem Versandhaus eine 14-tägige Frist setzen. Und die Ausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum androhen. Dabei würde ich einen Satz schreiben, wie:
Wie schon in unserem Telefonat vom … mitgeteilt, entsteht mir durch Ihren ungenügenden Service ein erheblicher Ausfall. Ich möchte Sie hiermit noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich Ihnen diesen Ausfall in Rechnung stellen werde.

2.) Ich würde den Hersteller anschreiben.
Ich bin so auch schon öfter vorgegangen und kam auch zum Erfolg. Dabei mache ich es so, dass ich dem Hersteller ein wenig „Honig ums Maul schmiere“.
In etwa: Ich bin seit x Jahren (ruhig ein wenig übertreiben) ein überzeugter Kunde Ihrer Produkte und empfehle Ihre Produkte auch in meinem Kollegen- und Freundeskreis. Aber meine Erfahrungen mit dem Händler y lassen mich von meiner positiven Meinung zu Ihren Produkten Abstand nehmen. Ich frage Sie, was nützt mir ein gutes Produkt, wenn der Händler Ihrem und meinem Anspruch in keinster Weise gerecht werden kann?

Und in diesem Brief ruhig auch auf den Ausfall, der Ihnen entsteht und schon entstanden ist, hinweisen.

Bei solchen Briefen an den Hersteller entscheide ich mich übrigens immer für den persönlichen Brief an den Vorstandsvorsitzenden, weil man den besser bei seiner Ehre packen kann als irgendeinen Sachbearbeiter.

Weiter ist wichtig, dass Sie Ihre Briefe zumindest per Einschreiben versenden. Den Brief an den Händler würde ich sogar per Einschreiben mit Rückschein verschicken und auf dem Rückschein „Fristsetzung und Ausfallentschädigung“ vermerken.

Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben und würde mich über eine persönliche Info über den weiteren Verlauf freuen.

LG Mirko

Hallo

Das ist eine Frage für einen Juristen, ich bin Techniker und kann Dir da nicht helfen.
Meines Erachtens musst Du jetzt schriftlich eine Nachfrist (2 Wochen) setzen. Passiert dann immer noch nichts, bleibt nur der Weg zum Anwalt, was aber sicherlich nicht lohnt da der Preis von Mainboards so wahnsinnig hoch nun wirklich nicht ist.

Gruß

Hallo,

die entscheidende Frage ist, auf welcher Anspruchsgrundlage die Reparatur durchgeführt wird.

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer. Die Ausnahme ist der so genannte Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher etwas von einem Unternehmer erwirbt. Das ist hier aber nicht der Fall, denn das Gerät wird gewerblich genutzt und somit fehlt es an der Verbrauchereigenschaft.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Der Schilderung ist zu entnehmen, dass der Hersteller die Reparatur durchführt. Das weißt eindeutig darauf hin, dass hier die Garantie Anspruchsgrundlage ist. Garantien, in denen sich der Garant zu Schadenersatz verpflichtet, sind mir nicht bekannt.

Gruß

S.J.

Kann ich den Verkäufer um eine Entschädigungszahlung
entsprechend der Ausfallzeit bitten, wenn ich das Mainboard
zurück habe? Schließlich habe ich ja Geld dafür ausgegeben, ab
dem Kaufdatum ununterbrochen ein funktionierendes Mainboard zu
besitzen.

Gibt es diesbezüglich Fristen, ab denen ich einen solchen
Anspruch habe?

Hallo,

ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung, lautet einen alte Juristenweisheit:

HIER:

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie habe sich für Nr. 1, Nacherfüllung, entschieden, das war auch richtig.

Eine Entschädigung für die während der Nacherfüllung nicht nutzbare Sache setzt, wie das Wort schon beinhaltet, zunächst einen (bezifferbaren) S c h a d e n voraus. Der kann z.B. darin bestehen, dass man eine Ersatzgerät gemietet hat und dafür Mietzins zahlen musste. Oder darin, dass man mit dem Gerät die Arbeit in 5 Stunden hätte schaffen können, ohne dies aber 10 Stunden brauchte. Eine pauschale „Entschädigung“ kann nicht geltend gemacht werden. Ein Zinsschaden ist immer konkret, weil der Verkäufer das Geld hat (und damit arbeiten kann, in dem er entweder das Geld zinsbringend anlegt oder weniger Dispokreditzinsen zahlen musste), während Sie keinen Nutzen aus dem erworbenen Gerät ziehen konnten und auch das gezahlte Geld selbst für Sie keine Zinsen mehr erwirtschaftet oder Sie sogar Kreditzinsen zahlen müssen, wenn Sie das Gerät mit einen Darlehen finanziert haben.

Maßgeblich ist, ob das Gerät in „angemessener Zeit“ repariert wurde, vorliegend sind das m.E. etwa drei Wochen. Wenn es dann nicht zurück ist, mahnen und bezifferte und begründete Schadensersatzforderung (siehe oben) ankündigen.

Frist: drei Jahre ab Jahresende > 31.12.2015. Würde aber nicht so lange warten :smile: !!

MfG

Vierten

Hallo Markus!
Das was Du geltend machen willst, nennt man "Mangelfolgeschaden. Hier ist das ausführlich erklärt:

http://www.rechtslexikon-online.de/Mangelfolgeschade…

Du könntest somit die Leihgebühr für einen Rechner geltend machen, den Du in der Wartezeit benutzt, wenn Du ihn beruflich benötigst.
Bedenke aber bei der Höhe des Schadensersatzes Deine Schadensminderungspflicht.
D.h., Du mußt witschaftlich sinnvoll handeln und darfst keine überzogenen Kosten verursachen.

Viel Erfolg!
Superbredi

Hallo, die maßgebliche Norm ist § 437 BGB
-Rechte des Käufers bei Mängeln-

Hier heißt es:

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

In Ihrem Fall wäre Nr. 3 also anzuwenden. Dazu muss Ihnen allerdings ein nachweisbarer und bezifferbarer Schaden entstanden sein (also z.B. Verlust von Aufträgen, Anmietung eines Ersatzgerätes).
Ein unspezifischer allgemeiner Schadenersatzanspruch (einfach weil man das Gerät nicht nutzen konnte) ist vom gesetz nicht vorgesehen.
Hier wäre bestenfalls an die Kulanz des Händlers zu appellieren.

Vielen Dank für eure Antworten!

Ich habe mir schon gedacht, dass es in der von euch geschilderten Weise abläuft. Ich denke allerdings, dass die Kosten, meine Ausfälle beziffern zu lassen bzw. anwaltlich gegen den Verkäufer vorzugehen, den vertretbaren Rahmen sprengen würden.

Ich werde also anwarten, ob das Mainboard noch kommt, denn beim heutigen Gespräch mit dem Kundenservice hat sich herausgestellt, dass man vielleicht so kulant ist, und mir einen Wertgutschein ausstellt, mit dem ich dann ein neues Board kaufen kann. Ein Austauschgerät schein nämlich nicht mehr lieferbar zu sein…
Ich werde mit Sicherheit meine Telfonkosten und Ausfälle erwähnen und, wie Martin schon gesagt hat, an die Kulanz des Verkäufers appellieren.

Bleibt nur die Weisheit, dass man sich besser einfach direkt ein zweites gekauft hätte…

Vielen Dank für eure Mühe

Markus

Danke für das Danke und viel Glück.

Hallo Markus,

tut mir leid, ich habe leider keine Ahnung, was es da für Gesetze und Regelungen gibt.

Noob3000

Hallo,
sorry dass ich dir hier nicht weiterhelfen kann, aber ich meine dass liegt in der Kulanz des Verkäufers.

Gruß