Kann ich den Verkäufer um eine Entschädigungszahlung
entsprechend der Ausfallzeit bitten, wenn ich das Mainboard
zurück habe? Schließlich habe ich ja Geld dafür ausgegeben, ab
dem Kaufdatum ununterbrochen ein funktionierendes Mainboard zu
besitzen.
Gibt es diesbezüglich Fristen, ab denen ich einen solchen
Anspruch habe?
Hallo,
ein Blick ins Gesetz erleichert die Rechtsfindung, lautet einen alte Juristenweisheit:
HIER:
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Sie habe sich für Nr. 1, Nacherfüllung, entschieden, das war auch richtig.
Eine Entschädigung für die während der Nacherfüllung nicht nutzbare Sache setzt, wie das Wort schon beinhaltet, zunächst einen (bezifferbaren) S c h a d e n voraus. Der kann z.B. darin bestehen, dass man eine Ersatzgerät gemietet hat und dafür Mietzins zahlen musste. Oder darin, dass man mit dem Gerät die Arbeit in 5 Stunden hätte schaffen können, ohne dies aber 10 Stunden brauchte. Eine pauschale „Entschädigung“ kann nicht geltend gemacht werden. Ein Zinsschaden ist immer konkret, weil der Verkäufer das Geld hat (und damit arbeiten kann, in dem er entweder das Geld zinsbringend anlegt oder weniger Dispokreditzinsen zahlen musste), während Sie keinen Nutzen aus dem erworbenen Gerät ziehen konnten und auch das gezahlte Geld selbst für Sie keine Zinsen mehr erwirtschaftet oder Sie sogar Kreditzinsen zahlen müssen, wenn Sie das Gerät mit einen Darlehen finanziert haben.
Maßgeblich ist, ob das Gerät in „angemessener Zeit“ repariert wurde, vorliegend sind das m.E. etwa drei Wochen. Wenn es dann nicht zurück ist, mahnen und bezifferte und begründete Schadensersatzforderung (siehe oben) ankündigen.
Frist: drei Jahre ab Jahresende > 31.12.2015. Würde aber nicht so lange warten !!
MfG
Vierten