Gewährleistung für Möbel?

Hallo zusammen,
mal angenommen, man hat sich eine neue Sofalandschaft geleistet.
Nach 14 Monaten nun bricht und reisst der Stoff an div.Stellen.
Der Kaufvertrag gibt folgendes her: Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Abweichend hiervon gilt für gebrauchte Waren eine Gewährleistung von 12 Monaten.

Meine Frage: Was bedeudet hier gebrauchte Waren? Beim Kauf war das Teil selbstverständlich neu und wurde seitdem genutzt. Fällt der Begriff hier darunter? Oder bezieht sich das auf den Kauf von gebrauchten Möbeln, die auch schon bei der Übergabe gebraucht sind?

Mit welcher Gewährleistung kann man in diesem Fall rechnen? 24 Monate?
danke schonmal für die Antworten :smile:
lg
Tina

Hi Tina,

Meine Frage: Was bedeudet hier gebrauchte Waren? Beim Kauf

war das Teil selbstverständlich neu und wurde seitdem genutzt.
Fällt der Begriff hier darunter? Oder bezieht sich das auf den
Kauf von gebrauchten Möbeln, die auch schon bei der Übergabe
gebraucht sind?

Es handelt sich hier wahrscheinlich um ein Standard-Kaufvertrag.
Deshalb wird hier sowohl auf gebrauchte als auch auf neue Waren eingegangen.

Du hast also volkommen Recht. Es bezieht sich auf Waren die bereits gebraucht verkauft wurden. DAs gekaufte Sofa war also neu! Somit hat man die gesetzlichen 24 Monate Gewährleistung.

Beachte aber dass bei der Gewährleistung nach 6 Monaten die Beweislasumkehr gilt -> Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen dass der Fehler beim Hersteller liegt und dies ist in der Praxis recht schwierig zu beweisen.

In diesem Fall würde ich das Möbelhaus kontaktieren und den Fall schildern. Evtl kommt das Möbelhaus entgegen.

Gruß
Markus

Hallo,

Beachte aber dass bei der Gewährleistung nach 6 Monaten die
Beweislasumkehr gilt -> Nach 6 Monaten muss der Käufer
beweisen dass der Fehler beim Hersteller liegt und dies ist in
der Praxis recht schwierig zu beweisen.

sorry, aber die Aussage stimmt in mehrfacher Hinsicht nicht.

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Verschleiß, Fehlgebrauch etc. beruht. Kann er das, kommt die Beweislastumkehr (und zwar nur beim Verbrauchsgüterkauf) nach § 476 BGB zur Anwendung.

Mit dem Hersteller hat sowieso nichts zu tun, denn mit diesem hat der Käufer ja gar keinen Kaufvertrag geschlossen.

Gruß

S.J.

vielen Dank für die Antworten.