Gewährleistung Handwerkerleistung bei Geschäftsaufgabe

Guten Tag,

eine Frage zum Thema Gewährleistungsrecht bei Handwerkern. Für Aufklärung bereits jetzt vielen Dank.

Angenommen, ein Handwerker betreibt eine Einzelunternehmung in Deutschland, also keine Kapitalgesellschaft, sondern rein sein Gewerbe, auf seinen Namen. Statt „Max Muster GmbH“ also nur „Max Muster, Dachdeckermeister“ (zum Beispiel).

Weiter angenommen, dieser Handwerker führt nun Arbeiten aus, von denen sich zwei Jahre später herausstellt, dass sie nicht fachgerecht durchgeführt wurden und nun teuer nachgebessert werden müssen.

Wie lange muss auf Handwerkerleistungen Gewähr gegeben werden - und vor allem: Angenommen dieser Handwerker hat zwischenzeitlich sein Geschäft aufgegeben und evtl. auch schon das Gewerbe abgemeldet. Kann er sich dann auf den bequemen Standpunkt zurückziehen „Mein Unternehmen gibt es nicht mehr, also gibt es auch keine Gewährleistung“ - oder kann man ihn als Person evtl. doch zur Haftung heranziehen, wenn nun ein anderes Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werden müsste (und falls ja, wie lange ginge das)?

Nochmals vielen Dank.

Einen schönen Tag,
C.

Angenommen, ein Handwerker betreibt eine Einzelunternehmung in
Deutschland, also keine Kapitalgesellschaft, sondern rein sein
Gewerbe, auf seinen Namen. Statt „Max Muster GmbH“ also nur
„Max Muster, Dachdeckermeister“ (zum Beispiel).

Das ist egal. Gewerbe ist Gewerbe.
Nur „schwarz“ wäre dumm…

Weiter angenommen, dieser Handwerker führt nun Arbeiten aus,
von denen sich zwei Jahre später herausstellt, dass sie nicht
fachgerecht durchgeführt wurden und nun teuer nachgebessert
werden müssen.

Wie lange muss auf Handwerkerleistungen Gewähr gegeben werden

Man kann solche Arbeiten auf Grundlage der VOB vergeben.
Diese wird vor Vertragsabschluss in beiderseitiger Kenntnis und im beiderseitigen EInvernehmen vereinbart.

Oder man regelt nix, dann gelten die Regeln des BGB.

Bei Bauleistungen nach VOB/B: in der Regel 4 Jahre Frist.
(http://dejure.org/gesetze/VOB-B/13.html)

Bei Bauleistungen nach dem BGB: in der Regel 5 Jahre.
(http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html)

  • und vor allem: Angenommen dieser Handwerker hat
    zwischenzeitlich sein Geschäft aufgegeben und evtl. auch schon
    das Gewerbe abgemeldet. Kann er sich dann auf den bequemen
    Standpunkt zurückziehen „Mein Unternehmen gibt es nicht mehr,
    also gibt es auch keine Gewährleistung“ - oder kann man ihn
    als Person evtl. doch zur Haftung heranziehen, wenn nun ein
    anderes Unternehmen mit der Reparatur beauftragt werden müsste
    (und falls ja, wie lange ginge das)?

Als Einzelunternehmer haftet man auch nach Geschäftsaufgabe.

Guten Tag,

vielen Dank für die Hilfe!

Einen schönen Tag,
C.