Hallo Liebe Mitglieder,
ich habe folgendes Problem, ich stelle Holzterrarien auf Kundenwunsch her nun hat sich ein Kunde ein Terrarium nach seinen Wunschmaßen in Massivholz Fichte in Braun gestrichen bestellt.Dieses hat er auch erhalten allerdings ist dort ein Mangel innerhalb einer Woche aufgetreten ,es hat sich die Front verzogen,darauf hin habe ich das Terrarium abgeholt und die Front durch eine neue ersetzt und habe es ca.3 Wochen in meiner Werkstatt stehen lassen um evtl.weiteres verziehen beobachten zukönnen dieses ist nicht passiert.
Das Terrarium habe ich dem Kunden dann wieder zurück gebracht ,er hat es dann auf einem offenem Anhänger vermutlich in einer Garage oder ähnlichem stehen lassen und nach 3 Tagen mich nun angerufen und gesagt es wäre wieder bzw. immer noch offen an der Front und er will den Vertrag nun wandeln und das Terrarium zurück geben und sein Geld wieder haben.
Nun meine Frage bin ich obwohl bei Auslieferung alles inordnung war nun verpflichtet das Terrarium zurück zunehmen und das Geld zuerstatten? In meinen AGBS steht ausdrücklich drin das Sonderanfertigungen von der Rückgabe ausgeschlossen sind.
Ich bedanke mich schon mal im voraus für die Hilfe.
Hallo
die Sachmangelhaftung sagt, dass der Verkäufer für Mängel welche bei der Ausliederung der Ware schon bestanden haben haftet.Den Beweis der Mängelfreiheit bei Auslieferung muss in den ersten 6 Monaten der Verkäufer führen.
Wenn Du dies beweisen kannst brauchst Du die Ware nicht zurück zu nehmen.
Die gerichtlichen Entscheidungen dazu gehen aber auch davon aus, dass der Käufer mindestens 2 Reparaturversuche akzeptieren muss.
MfG
W.A.
Hallo,
eigentlich solltest Du Dich zumindest rudimentär mit der Rechtslage auskennen, wenn Du Dein Geld damit verdienst…
§ 631
Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
§ 633
Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Entgegen landläufiger Meinung steht nichts im Gesetz, dass irgendetwas „eine bestimmte Zeit zu halten hat“. Entscheidend ist der Zustand bei Übergabe. Wenn es bei Übergabe okay war, ist es das Problem des Auftraggebers, wenn danach etwas nicht in Ordnung ist.
Gruß
S.J.