Gewährleistungsausschluss bei Privatverkäufen

Habe eine Poliermaschiene verkauft. Der Käufer meldete sich, dass Gerät wäre defekt er habe es auch auseinandergebaut und festgestellt das alles kaputt ist.
Nun will er das Geld zurück oder einintaktes Gerät.
Hat aber wie gesagt daran rumgeschraubt.
Als ich es verschickt habe hat es noch funktioniert.
Was ist mein Recht?

Hallo,

Als ich es verschickt habe hat es noch funktioniert.

dann ist es, ob Gewährleistungsausschluss oder nicht sowieso das Problem des Käufers. Der Verkäufer ist nämlich nur verpflichtet, die Sache frei von Mängeln zu übergeben (sofern er die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat). Keinesfalls ist er verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit zu halten hat.

Gruß

S.J.

Hallo,
der Käufer verlangt jetzt aber von mir eine Rücknahme oder Reparatur.
Ich weiß doch aber nicht was er daran kaputgebastelt hat oder nicht.
Im Verkaufsformular stand „keine Rücknahme da Privatverkauf“
kann mir da jetzt nichts passieren?

Hallo,

der Käufer verlangt jetzt aber von mir eine Rücknahme oder
Reparatur.

verlangen kann er viel. Einen Anspruch sehe ich nicht.

Ich weiß doch aber nicht was er daran kaputgebastelt hat oder
nicht.

Er müsste beweisen, dass die Sache bei Übergabe bereits mangelhaft ist. Durch eigenes Herum gebastel wird er den Beweis kaum erbringen können.

Im Verkaufsformular stand „keine Rücknahme da Privatverkauf“
kann mir da jetzt nichts passieren?

Damit wurde die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegt die Beweislast bei ihm.

Gruß

S.J.

Hallo Steve,

recht herzlichen Dank für die nette und schnelle Antwort, es hat mir sehr geholfen.

Gruß

Im Verkaufsformular stand „keine Rücknahme da Privatverkauf“
kann mir da jetzt nichts passieren?

Damit wurde die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen.
Ungeachtet dessen liegt die Beweislast bei ihm.

Wie müsste die Formulierung aussehen, damit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wird?

Wie müsste die Formulierung aussehen, damit die Gewährleistung
wirksam ausgeschlossen wird?

Verkauf unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.

Schlecht ist es, wenn man die Gewährleistung ausschließen will, aber etwas völlig anderes wie „keine Rücknahme“ schreibt.

Hallo,

ich würde sagen, sobald der Käufer daran rumgeschraubt hat, ist eh jeder Gewährleistungsanspruch dahin. Das wäre bei Neugeräten aus dem Laden auch nicht anders.
Frag mal bei Saturn o.A. nach, was die davon halten, wenn Käufer ein Gerät zurückgeben wollen, das sie vorher auseinandergenommen haben.
Zu eben dem Zweck sind Schrauben oft versiegelt (bei älteren Geräten, neuere kann man ohne Schaden kaum noch öffnen).

Gruß, Hovke

Hallo,

kann es sein, dass Du Garantie und Gewährleistung verwechselst?

Wenn nicht, würde mich die Grundlage deiner Aussage interessieren.

Gruß

S.J.

Wie müsste die Formulierung aussehen, damit die Gewährleistung
wirksam ausgeschlossen wird?

Verkauf unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung.

Hallo Leute und was haltet Ihr davon ?
Es handelt sich um einen Privatverkauf. Als privater Verkäufer unterliege ich nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB). Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht deshalb nicht. Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ( Gewährleistungsausschluss für private Verkäufer gem. Formulierungsvorschlag von Ebay )

Mich würde dazu mal eure Meinung interessieren. Ich schließe aber jede Haftung für diesen Vorschlag nach dem neuen EU Recht aus … lol
MFG
Mike

Hallo,

Hallo Leute und was haltet Ihr davon ?

gar nicht.

Es handelt sich um einen Privatverkauf. Als privater Verkäufer
unterliege ich nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§
312b ff. BGB). Ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht
besteht deshalb nicht.

Bla bla bla. Das erzähle ich vielleicht, wenn jemand daran zweifelt, ob ich Verbraucher im Sinne des BGB bin. Wieso sollte ich in epischer Breite darlegen, was für Rechte nicht bestehen? §312b ist eine Ausnahme vom Grundsatz. Warum muss ich darlegen, dass bei mir diese Ausnahme nicht zutrifft?

Das ich privater Verkäufer bin, steht zudem unter „Angaben zum Verkäufer“: Angemeldet als privater Verkäufer.

Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

Das reicht.

Der Ausschluss gilt nicht
für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw.
vorsätzlicher Verletzung von Pflichten sowie für jede
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit (

Diese Ansprüche ergeben sich aber gar nicht aus der Gewährleistung. Diese regelt lediglich, dass der Verkäufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben hat. Durch einen Gewährleistungsausschluss kann man sich von derartigen Ansprüche auch gar nicht freistellen. Insofern ist der Satz nonsens.

Gewährleistungsausschluss für private Verkäufer gem.
Formulierungsvorschlag von Ebay )

Wer hat sich so etwas ausgedacht? Ein Jurist war das sicher nicht.

Mich würde dazu mal eure Meinung interessieren. Ich schließe
aber jede Haftung für diesen Vorschlag nach dem neuen EU Recht
aus … lol

In der Tat nicht ganz so absurd wie die ganzen „Disclaimer“, die in der Regel aus absoluten Schwachsinnsformulierungen bestehen und daher sogar als unwirksam ausgelegt werden können, aber trotzdem überflüssig.

Gruß

S.J.

hi 2010hallu,

wenn du angeben hast folgende 5 Sätze:

1.) Auktion erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme.

2.) Da es sich um ein Privatverkauf handelt wird keine Garantie übernommen nach neuem EU Recht.

3.) Der Bieter erklärt sich damit einverstanden und erkennt das mit sein Gebot an.

4.) Bitte nur mitbieten, wenn man mit dem Versand und den Verkaufsbedingungen einverstanden ist.

5.) Umtausch und Rückgabe ist ausgeschlossen.

… bist du auf der sicheren Seite, denn dieser Zusatz muss unter jeder onlineauktion stehen, sonst haftest du als Verkäufer auch als Privatperson 1/2 Jahr lang für die verkaufte Ware. (EU Recht)

Wie das jetzt genau bei dir aussieht, wo dein Käufer die Ware kaputt gemacht hat, weiss ich leider nicht.

viele Grüsse

chatboy

Ich habe geschrieben, keine Rücknahme, dies ist ein Privatverkauf.

Hallo !

„Rücknahme“ ist doch etwas völlig anderes als das,was Dein Käufer an dem gekauften Artikel bemängelt !

Er will doch nicht zurückgeben (schon,aber er meint was anderes!),er ist mit dem Artikel unzufrieden,weil er angeblich nicht funktioniert,was aber zugesichert war.

Das ist das was man unter „Gewährleistung“ versteht oder sehr oft unter dem mißverständlichen Begriff „Garantie“.

Das muß der private Verkäufer ausdrücklich ausschließen !

Im Sinne von : " Privatverkauf,ich schließe die Gewährleistung ausdrücklich aus".

Ebay hat extra einen Mustertext veröffentlicht für Privatverkäufer.

Das ist das wichtige,denn „Rücknahme“ braucht man nie auszuschließen,denn des gibt keine Rücknahme(Umtauschrecht) allgemein.
Kein Händler muß das machen (Versandhandel ist die Ausnahme!),deshalb muß man es auch nicht extra schreiben.
Schaden tut es nicht,aber man darf das wichtigere Stichwort „Gewährleistungsausschluß“ nicht vergessen anzugeben !

MfG
duck313

Autsch !!!
Hallo,

wenn du angeben hast folgende 5 Sätze:

1.) Auktion erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung,
Garantie und Rücknahme.

niemand ist in verpflichtet eine Garantie oder ein Rückgaberecht einzuräumen, ergo muss man auch nichts ausschließen.

2.) Da es sich um ein Privatverkauf handelt wird keine
Garantie übernommen nach neuem EU Recht.

Was für ein Schwachsinn. In Deutschland gilt deutsches Recht. Die EU macht Vorgaben, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sind. Erst dann gelten die Vorschriften. Die Verpflichtung eine Garantie einzuräumen besteht weder in den EU Vorgaben, noch im nationalen Recht.

3.) Der Bieter erklärt sich damit einverstanden und erkennt
das mit sein Gebot an.

Was soll dieser Satz? Selbstverständlich ist das Vertragsbestandteil. Ein solcher Hinweis ist daher absolut überflüssig.

4.) Bitte nur mitbieten, wenn man mit dem Versand und den
Verkaufsbedingungen einverstanden ist.

dto.

5.) Umtausch und Rückgabe ist ausgeschlossen.

Das mit der Rückgabe hatten wir schon (s.o). Auch ein gesetzliches Umtauschrecht, welches man ausschließen sollte, besteht nicht. Daher: Überflüssig.

… bist du auf der sicheren Seite, denn dieser Zusatz muss
unter jeder onlineauktion stehen, sonst haftest du als
Verkäufer auch als Privatperson 1/2 Jahr lang für die
verkaufte Ware. (EU Recht)

Muss unter jeder Auktion stehen? Nur bei Verkäufer über Online Plattformen? Gilt da anderes Recht? Ein halbes Jahr? EU-Recht?

Dieser Satz besteht als nichts anderem als Unsinn. Dieser oder ähnlicher Schwachsinn wird aber Lemming artig wieder und wieder abgeschrieben und in die Auktionstexte eingefügt. Umfangreiche „Disclaimer“ bewirken häufig, dass diese selbst überhaupt nicht gültig sind, oft sogar gegenteilig wirken und vor allem, dass der Auktionstext zu 10% aus Artikelbeschreibung und zu 90% aus juristischem Schwachsinn besteht. Das ist alles andere als Vertrauen erweckend. Ich biete da nicht mehr mit.

Gruß

S.J.