Hallo!
Zitat aus § 17a Versammlungsgesetz:
Es ist auch verboten,
- an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
- bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Inwieweit die erwähnte Jacke dazu geeignet ist, weiß ich nicht. Kann ich also nicht beurteilen.
Die StPO ermächtigt die Polizei die ED-Daten einer Person zu erheben und zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig begehen wird. Ein sog. Richtervorbehalt besteht dabei nicht.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt der Polizei vor, sie vorher über die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung anzuhören. Wie dies zu erfolgen hat, darüber gibt es keine einheitliche Regelung. Meistens erfolgt dies mündlich und wird in Berichtsform zu den Akten genommen. Erfolgte keine Anhörung, so ist die Maßnahme rechtswidrig.
Ihnen steht in jedem Falle ein Widerspruchsrecht beim zuständigen Verwaltungsgericht zu.
Beraten Sie sich mit einem Rechtsanwalt für Verwaltungs- und Polizeirecht.
Gruß
Perschke