Hallo,
ich kann diese page leider nicht öffnen,
nanu, seltsam!
kannst du mir es auf wer-weiss-was kopieren?
Im Prinzip ja, Urheberrecht besteht ja keines, aber vielleicht versuchst du (wegen der Graphiken und Links) erst einmal selbst den Einstieg über http://www.wikipedia.de .
Hier der reine Text:
"Gewaltenteilung
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.
In der Staatstheorie versteht man unter Gewaltenteilung (Gewaltentrennung) eine Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Träger. Ursprünglich bezog sich dies auf Krone, Adel und Bürgertum mit dem Zweck, Macht durch Macht zu zügeln (Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. 1748). Für die modernen Demokratien gilt die Gewaltentrennung als unverzichtbare Voraussetzung. Sie greift vornehmlich dann, wenn zuvor die „politische Freiheit“ als Zweck eines Gemeinwesens genannt wird. Wird - aus welchen Gründen auch immer - die politische Freiheit hintan gestellt, interessiert auch nicht mehr die Frage nach der Gewaltenteilung.
Es gibt verschiedene Ebenen der Gewaltenteilung; meistens bezeichnet der Begriff die horizontale Gewaltentrennung zwischen den 3 Staatsorganen Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung) und Judikative (Gerichte). Mit der Gewaltentrennung soll die Einmischung eines Staatsorgans in die Aufgaben eines andern minimiert werden.
Parlamentsabsolutismus, Personalunion von Amt und Mandat sowie Fraktionszwang gefährden allerdings das Prinzip tatsächlicher Gewaltenteilung schwerwiegend.
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Arten der Gewaltenteilung
1.1 Horizontale Ebene
1.2 Vertikale oder föderative Ebene
1.3 Zeitliche oder temporale Ebene
1.4 Soziale Ebene
1.5 Dezisive Ebene
1.6 Konstitutionelle Ebene
2 Medien als „vierte Gewalt“
3 Lobbyismus in Deutschland
4 Situation in Deutschland
5 Geschichte
6 Missverständnis der Gewaltenteilung
7 Totalitäre/identitäre „Demokratien“
8 Gewaltenteilung in der EU
9 Literatur
10 Weblinks
Arten der Gewaltenteilung [Bearbeiten]
Horizontale Ebene [Bearbeiten]
Diagramm eines GewaltenteilungssystemsUnter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und rechtsprechende Gewalt (Judikative), die voneinander funktional getrennt sind, aber gegenseitig kooperieren. Für dieses institutionelle Gefüge wird im Englischen der Begriff Checks and Balances gebraucht. Das politische System der USA ist ein gutes Beispiel für die horizontale Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der Gewalten.
Horizontale und vertikale Gewaltenteilung
Vertikale oder föderative Ebene [Bearbeiten]
Unter der vertikalen oder föderativen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Gewalt zwischen Behörden, die für das ganze Land zuständig sind, und Behörden, die für ein kleineres Gebiet zuständig sind. Deutschland ist mit seinem Aufbau aus Bundesländern, die eigene Kompetenzen haben, ein gutes Beispiel.
Zeitliche oder temporale Ebene [Bearbeiten]
Darunter versteht man die zeitliche Begrenzung der Dauer, für die eine Person ihr Amt oder Mandat bekommt. Gewählte Repräsentanten müssen sich in regelmäßigen (und möglichst nicht zu langen) Abständen immer wieder der Wahl des Volkes stellen und somit mittelfristig genau dem Willen der Wähler folgen. Durch einen festgelegten Wahlzyklus (und damit auch der Möglichkeit der Abwahl) wird außerdem sichergestellt, daß sich kein „Machtfilz“ um ein politisches Amt bildet.
Soziale Ebene [Bearbeiten]
Soziale Gewaltenteilung bedeutet, dass allen Bürgern ermöglicht wird, politische Positionen im Staat zu erreichen. Die Auswahl dafür erfolgt allein anhand der Qualifikation der Person für ein Amt, also in fairer Konkurrenz mit Rechtsgleichen. Dies ermöglicht die Existenz einer „offenen Gesellschaft“, in der nicht eine einzelne Schicht die politischen Ämter bekleidet.
Dezisive Ebene [Bearbeiten]
Darunter versteht man die Aufteilung der Entscheidungen (dezisive Ebene=Entscheidungsebene) zwischen beispielsweise Regierung, Parteien, Medien, Gewerkschaften oder anderen Interessenverbänden. Hier wird durch die Mitwirkung dieser Gruppen die Macht einer einzelnen Gruppe, vor allem der Regierung, eingeschränkt.
Konstitutionelle Ebene [Bearbeiten]
In den modernen Staaten werden die Entscheidungsspielräume durch eine Verfassung eingeschränkt, die nur durch eine Zweidrittelmehrheit - oder teilweise (Verfassungskern, Freiheitliche demokratische Grundordnung) überhaupt nicht - geändert werden kann.
Medien als „vierte Gewalt“ [Bearbeiten]
Aufgrund ihres großen Einflusses in modernen Demokratien werden die Medien manchmal als vierte Gewalt bezeichnet. Sie kontrollieren die Staatsgewalt, womit sie praktisch Teil der Gewaltenteilung werden. Sie unterliegen keiner staatlicher Kontrolle (Zensur), aber den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger bzw. Sendereigentümer.
Als vierte Gewalt könnte man allerdings auch andere Mächte bezeichnen, zum Beispiel die Wirtschaft und Gewerkschaften, die über ihre Interessenvertreter (Lobbyisten) auf die Politiker und Funktionäre massiv einwirken.
Siehe auch: Funktionen der Massenmedien
Lobbyismus in Deutschland [Bearbeiten]
Kritiker behaupten, dass die Lobby und die Interessengruppen wie z.B. die Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die fünfte Macht im Lande sind. Sie beeinflussen durch ihre Macht die Abstimmungen im Bundestag. 2006 sind beim Bundestag 1952 Lobbyverbände eingetragen, 1995 waren es noch 1538. So stehen jedem Abgeordneten des Bundestages ca. 2,5 Lobbyisten gegenüber.
Situation in Deutschland [Bearbeiten]
Vertikale Verwaltungsstruktur Deutschlands
In Deutschland ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgelegt:
Nach dem unveränderlichen Artikel 20 GG wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt (horizontale Ebene). Die Organe der Gesetzgebung sind Bundestag und Bundesrat, das Organ der vollziehenden Gewalt die Bundesregierung. Aufgrund der ebenfalls im Grundgesetz festgelegten Gewaltenverschränkung, die durch die Wahl der Regierung durch den Bundestag entsteht, wird die institutionelle Gewaltenteilung teilweise durch eine Gewaltenteilung zwischen Opposition und Regierungskoalition ersetzt. Die klare Trennung von Exekutive und Legislative wird durch den von den Länder-Exekutiven beschickten, aber selbst legislativ tätigen Bundesrat aufgehoben. Dies wird in der juristischen Literatur als „Durchbrechung der Gewaltenteilung“ bezeichnet. Gleiches gilt für die Möglichkeit ministerieller Verordnungen. Diese sind (anders als der spezifisch deutsche Bundesrat) in fast allen Ländern der Welt üblich und sind sinnvoll, um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten und den Bundestag nicht mit kleinen Detailvorschriften zu überlasten.
Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr starke Stellung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses gehört eindeutig der Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative ein. Trotz dieser Machtfülle des Bundesverfassungsgerichtes hat es bisher von unrühmlichen Ausnahmen (Entscheidung über § 218 in der Form der sogenannten Fristenlösung am 25. Februar 1975) abgesehen durch den sog. judicial self restraint keine allzu großen tatsächlichen Verwerfungen in dem System der Gewaltenteilung gegeben.
Nach dem im Grundgesetz verankerten Demokratieprinzip erscheint es zunächst so, als ob jegliche Gewalt ausschließlich vom Parlament ausgeübt werden dürfte, da in Deutschland auf Bundesebene nur der Deutsche Bundestag und auf Landesebene nur die Länderparlamente direkt vom Volk durch Wahl legitimiert sind. Die Grundregel „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ muss jedoch so verstanden werden, dass das Parlament Entscheidungen - auch mehrstufig - delegieren kann, da das Parlament z. B. nicht sämtliche Verwaltungshandlungen selber vornehmen kann. Dementsprechend sind Befugnisse der anderen Gewalten schon im Grundgesetz berücksichtigt. Dabei muss beachtet werden, dass nicht nur das Demokratieprinzip gilt, sondern es teilweise in einem Spannungsverhältnis etwa mit dem Rechtsstaatsprinzip steht.
Die vertikale Gewaltenteilung ist durch Artikel 20 Grundgesetz, der Deutschland als Bundesrepublik und Bundesstaat bezeichnet, sowie durch Artikel 79 Grundgesetz gesichert, in dem festgelegt wird, dass [e]ine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder [und/oder] die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung [verändert wird,] unzulässig ist. Auch die Aufteilung der Macht zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz festgelegt.
Die zeitliche Ebene ist durch die Festsetzung von Amtsperioden und regelmäßigen Wahlen (bedingt durch die Regierungsform Demokratie) festgelegt.
Die soziale Ebene wird durch Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und Petitionsrecht gesichert.
Die dezisive Ebene wird durch die eben genannten Grundrechte und Artikel 21 Grundgesetz gesichert, der den Parteien die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes gibt.
Die konstitutionelle Ebene ist ebenfalls stark ausgeprägt: das Grundgesetz schützt sich selbst (Artikel 79 Grundgesetz – „Ewigkeitsklausel“) und den Staat vor Änderungen wichtiger Prinzipien (siehe: wehrhafte Demokratie).
Siehe auch: Politisches System Deutschlands, Rechtsstaat
Geschichte [Bearbeiten]
Ansätze zu einer Form der Gewaltenteilung finden sich schon in der von Aristoteles und Polybios vertretenen Theorie der Mischverfassung, in der Staatsphilosophie taucht der Begriff aber erstmals in den Werken des englischen Philosophen John Locke und des französischen Barons Montesquieu auf.
Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA (1776) und als Checks and Balances bezeichnet.
Heute sind die Prinzipien der Gewaltenteilung in den meisten modernen Demokratien dem Verfassungstext nach verwirklicht. In der Verfassungswirklichkeit wird die Gewaltenteilung mehr und mehr durch Mechanismen der Parteiendemokratie ausgehöhlt. Dies geschieht einerseits durch Verlagerung legislativer Entscheidungsprozesse in außerparlamentarische Gremien, anderseits aber auch innerhalb der einzelnen Gewalten durch eine institutionalisierte, dem Parteiproporz folgende Besetzung jedenfalls der höheren Ämter in Rechtsprechung und Verwaltung. Inwieweit eine wirksame gegenseitige Kontrolle der einzelnen Gewalten noch stattfindet, hängt maßgeblich vom jeweils geltenden Wahlrecht und Beamtenrecht ab. Lange Wahlperioden und ein stark ausgeprägtes Verhältniswahlrecht behindern den Austausch des parteipolitischen Personals und führen damit zu einer fortschreitenden Erosion des Gewaltenteilungsprinzips.
Gleichzeitig hat sich das Verständnis von Gewaltenteilung erweitert und umfasst nunmehr nicht allein die horizontale Aufteilung in die Bereiche Judikative, Exekutive und Legislative. Manche Politologen sprechen von sechs Ebenen der Gewaltenteilung (siehe oben): Die klassische horizontale, eine vertikale Ebene, eine temporale Komponente, eine konstitutionelle Ebene, eine dezisive Ebene, sowie eine soziale Ebene.
Missverständnis der Gewaltenteilung [Bearbeiten]
Häufig wird Gewaltenteilung missverstanden als die Forderung nach einer völligen Trennung der einzelnen Gewalten. Dabei wird verkannt, dass Gewaltenteilung nur dadurch funktionieren kann, dass die einzelnen Organe ein Eingriffsrecht in die anderen Zweige besitzen müssen, um effektiv ihre Kontrollfunktion ausüben zu können. Präziser wird hier manchmal von „Gewaltenverschränkung“ gesprochen. Ein typisches Beispiel für diese Art der Gewaltenverschränkung ist das im Grundgesetz niedergelegte konstruktive Misstrauensvotum, mit dem eine Mehrheit des Bundestags, also die Legislative, den Bundeskanzler, die Exekutive, abberufen kann. Des Weiteren können die Gerichte Akte der Verwaltung überprüfen, Verfassungsgerichte auch Legislativakte. Das Parlament wählt darüber hinaus auch den Bundeskanzler, und ist an der Wahl des Bundespräsidenten beteiligt.
siehe auch: Parlamentsabsolutismus
Totalitäre/identitäre „Demokratien“ [Bearbeiten]
In Staaten deren Regierungssystem der Identitätstheorie folgt, wo also eine Einheit des Willens der Führung und der Bevölkerung propagiert wird (z. B. faschistische oder kommunistische Staaten), gibt es keine Gewaltenteilung. Dies wird damit begründet, dass alle Entscheidungen Entscheidungen des Volkes sind, weshalb eine Aufteilung der Befugnisse unnötig ist. In der Realität verbirgt sich hinter diesen „Demokratien“ ein totalitärer Staat.
Siehe auch: Trennung von Amt und Mandat
Gewaltenteilung in der EU [Bearbeiten]
Die Europäische Union entwickelte sich von einem Staatenbund zu einem Staatenverbund und ist möglicherweise auf dem Weg zur föderalen Republik. In der EU existiert zwischen Exekutive und Legislative momentan keine echte Gewaltenteilung. Die Exekutive der einzelnen Staaten - vertreten im Ministerrat - hat einen sehr großen Einfluss auf die Gesetzgebung. Im Gegensatz zu den nationalen Parlamenten hat das EU-Parlament weit weniger Einfluss auf die EU-Gesetzgebung. So besitzt beispielsweise ausschließlich die Kommission, die innerhalb der EU der Exekutive am nächsten kommt, das Initiativrecht, also das Recht, eine neue Richtlinie (Gesetz) vorzuschlagen. EU-Verfassungskritiker bemängeln, dass in der EU-Verfassung der Rat gegenüber dem Parlament sogar noch weiter gestärkt wird.
Verwirklicht ist bereits die unabhängige Justiz in Form des Europäischen Gerichtshofes. Auch die Europäische Zentralbank ist von Weisungen unabhängig.
Literatur [Bearbeiten]
A. Riklin: Montesquieus freiheitliches Staatsmodell. Die Identität von Machtteilung und Mischverfassung, in: Politische Vierteljahresschrift, 30. Jahrg., 1989, Heft 3, S. 420-442.
Robert Baumann: Der Einfluss des Völkerrechts auf die Gewaltenteilung, Zürich 2002
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Bona