Servus,
die Pflicht zur Erstellung einer Aufgabebilanz besteht immer bei Betriebsaufgabe. Wenn der Gewinn aktuell durch Überschussrechnung ermittelt wird, kommt noch der Übergang Überschussrechnung - GuV dazu. Es wäre dann tatsächlich viel einfacher, den Betrieb nach und nach auslaufen zu lassen - wenn zuletzt noch ein paar Jahre lang ein bis zwei Kunden beliefert werden und kaum mehr was an Anlagevermögen, Warenbestand, Forderungen - Verbindlichkeiten - Rückstellungen da ist, wird auf eine Aufgabebilanz verzichtet und der Aufgabegewinn oder -verlust vereinfacht mit einem kurzen Fragebogen ermittelt.
Wenn also mit eigenem Fahrzeug und nicht weisungsgebunden gearbeitet wird, besteht zwar keine Sozialversicherungspflicht bei Fortführung der Tätigkeit für ein bis zwei Bestandskunden, das Gewerbe könnte abgemeldet werden, aber dann kommt eben das Thema „Übergangsgewinn“ und „Aufgabebilanz“ ins Spiel, das sind sehr lästige Formalien, die man leicht umgehen kann, indem das Gewerbe schlicht bis zur vollständigen Einstellung weitergeführt wird. Dann müsste, falls außer dem Auto sonst nichts weiter (Lagerraum? Büroraum?) zum Betriebsvermögen gehört, ohne großen Aufwand nur bei Einstellung der Tätigkeit gezeigt werden, was bei der Aufgabe mit dem Auto gemacht worden ist.
Schöne Grüße
MM