Gewerbe abmelden, aber 1-2 Kunden behalten?

Hallo Zusammen,

der Lebensgefährte meiner Mutter, 63, möchte so langsam kürzer treten, aber aus diversen Gründen 1-2 Kunden weiter beliefern (er beliefert Hotels, Cafés und Eisdielen mit Frischprodukten).

Jetzt kann ich ihm da keinen Rat geben, ich weiß nur dass man bei einem Gewerbe mit nur 1 Kunden vom Finanzamt schnell eine Scheinselbständigkeit unterstellt bekommt.

Könnte er das Gewerbe abmelden, natürlich weiter Ausgaben und Einnahmen aufzeichnen und dann bei der Steuererklärung z.b. als Sonstige Einkünfte deklarieren? Es geht hier um unter 10000 Euro Umsatz im Jahr, Also vielleicht 1500 Euro Ertrag.

Gruß, Kris

Fällt das nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG?

Inwiweit sollte die hier denn eine Rolle spielen?

1 Like

Moin,

Wenn, dann stellt die Deutsche Rentenversicherung das fest. Mal davon abgesehen, sollte es eine Prüfung geben, dann lautet die plausible Antwort: „Ich fahre den Laden runter, schaut euch einfach mein Alter an.“ Thema durch. In dieser Situation ist es normal, dass man weniger Kunden hat, zumal die reine Anzahl der Kunden nicht das Problem ist.
aus https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Einstellung-von-Arbeitnehmern/Scheinselbständigkeit/

Indizien für eine Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zwar mit einem Werkvertrag nach außen als selbstständiger Unternehmer agiert, bei der Erledigung seiner Aufgaben aber vollkommen weisungsgebunden und in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Folgende Kriterien können unter anderem als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sprechen:

  • Feste Arbeitszeiten wie zum Beispiel bei Schichtdienst
  • Eine feste Integration in Prozesse oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Aufgaben
  • Keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den „Selbstständigen“
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • Feste Bezüge
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern

Die Liste ist nicht abschließend, denn für die Abgrenzung müssen alle Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Das Gesamtbild ist entscheidend. Selbstverständlich ist es denkbar, dass einige Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen, aber dennoch die Indizien für eine Selbstständigkeit überwiegen.

Das ist bei einem Lieferanten wie in deinem geschilderten Fall gegeben?

-Luno

2 Like

Also einfach Gewerbe angemeldet lassen, und weiter wie bisher?

Woher sollen wir denn wissen, ob der Lebensgefährte deiner Mutter die Kriteriern erfüllt? „Lieferant“ kann sehr unterschiedliches bedeuten, vom eigenständigen Handel mit Waren bis zum bloßen „Fahrdienst“.

1 Like

Servus,

das war vor ungefähr 25 Jahren ein Kriterium, das für die Sozialversicherung (nicht das FA!) unter Umständen ausreichte. Ist heute schon lange Schnee vom vergangenen Jahr.

Grundsätzlich wäre es möglich, das Gewerbe abzumelden, wenn er nicht mehr öffentlich „werbend“ auftritt, sondern lediglich einzelne Bestandskunden weiter beliefert.

Ist natürlich die Frage, was die Abmeldung des Gewerbes bringen sollte. Für den IHK-Beitrag gibt es (meine ich) Sonderregelungen für kleine Betriebe, und die Unfallversicherung braucht der Mann eh. Steuerlich wäre es viel einfacher, das Gewerbe im Lauf von ein paar Jahren „verplätschern“ zu lassen, weil dann keine Aufgabebilanz gebastelt werden muss, sondern bei einer künftigen Betriebsaufgabe nur ganz vereinfacht abgefragt wird, was mit dem Anlagevermögen geschehen ist.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Das ist sicher richtig, aber solange er nicht weisungsgebunden arbeitet und mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs ist, entsteht da keine SV-Pflicht.

Schöne Grüße

MM

Deswegen schrieb: „Woher sollen wir denn wissen, ob der Lebensgefährte deiner Mutter die Kriterien erfüllt?“

Gruß,
Max

Ja, das ist auch wieder wahr - was ich bei

stillschweigend impliziere, muss nicht so sein.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Also noch ein paar Eckdaten:

Das Gewerbe besteht seit 30 Jahren etwa, Er hat wöchentlich seine Kunden beliefert (mit eigenem Lieferwagen) - dann vor 2 Jahren 50% weg, wegen Corona geschlossen, und weil das noch nicht gereicht hat, Mitte 2021 nochmal 2/3 aller Kunden weg, da die alle im Ahr-Hochwasser abgesoffen sind.

Bilanzierungspflicht besteht nicht, da der Jahresumsatz so bei 150000 dümpelte (vor 2021). also es lohnt nicht mehr.Aber die 1 oder 2 Kunden möchte er gerne weiter beliefern.

Servus,

die Pflicht zur Erstellung einer Aufgabebilanz besteht immer bei Betriebsaufgabe. Wenn der Gewinn aktuell durch Überschussrechnung ermittelt wird, kommt noch der Übergang Überschussrechnung - GuV dazu. Es wäre dann tatsächlich viel einfacher, den Betrieb nach und nach auslaufen zu lassen - wenn zuletzt noch ein paar Jahre lang ein bis zwei Kunden beliefert werden und kaum mehr was an Anlagevermögen, Warenbestand, Forderungen - Verbindlichkeiten - Rückstellungen da ist, wird auf eine Aufgabebilanz verzichtet und der Aufgabegewinn oder -verlust vereinfacht mit einem kurzen Fragebogen ermittelt.

Wenn also mit eigenem Fahrzeug und nicht weisungsgebunden gearbeitet wird, besteht zwar keine Sozialversicherungspflicht bei Fortführung der Tätigkeit für ein bis zwei Bestandskunden, das Gewerbe könnte abgemeldet werden, aber dann kommt eben das Thema „Übergangsgewinn“ und „Aufgabebilanz“ ins Spiel, das sind sehr lästige Formalien, die man leicht umgehen kann, indem das Gewerbe schlicht bis zur vollständigen Einstellung weitergeführt wird. Dann müsste, falls außer dem Auto sonst nichts weiter (Lagerraum? Büroraum?) zum Betriebsvermögen gehört, ohne großen Aufwand nur bei Einstellung der Tätigkeit gezeigt werden, was bei der Aufgabe mit dem Auto gemacht worden ist.

Schöne Grüße

MM

2 Like

Das Auto ist glaube ich 8 Jahre alt, also schon abgeschrieben. Ansonsten gibt es nur eine gemietete Garage inkl. Kühlzelle, Ist ja auch kein Betriebsvermögen…

Hallo KrisAusEu,

ja, das würde ich so machen.
Je nachdem was da noch so an Steuern bezahlt wird, bietet sich hier vielleicht eine Herabsetzung der Vorauszahlungen bei Umsatz- und Gewerbesteuer an. Das könnte man beim Finanzamt und der Gemeinde beantragen.

Sobald das Geschäft dann tatsächlich eingestellt wird, kann man die Abmeldung machen und das Geschäft ganz abwickeln.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Dein,
Ebenezer

eine gemietete Kühlzelle?? Oder vielleicht eine gemietetete Garage mit einer dort eingebauten, selbst angeschafften Kühlzelle drin? Was passiert mit dieser Kühzelle bei Betriebsaufgabe? Kann man dafür von einem Nachmieter oder vom Eigentümer der Garage Abstand verlangen?

Wenn das abgeschriebene Auto bei Betriebsaufgabe noch fahrbereit ist, hat es einen Teilwert größer Null. Die Differenz aus dem einen Euro Erinnerungswert, auf den es abgeschrieben ist, und dem Teilwert ist Aufgabegewinn. Dieser wird grundsätzlich mit einer Aufgabebilanz ermittelt; wenn ein Betrieb „ausgelaufen“ ist, so dass keine bedeutenden Bilanzpositionen mehr bestehen, stark vereinfacht nur mit der Darstellung, was mit dem Betriebsvermögen bei Aufgabe geworden ist.

Schöne Grüße

MM

Danke an Alle erstmal! Dass das mit der Scheinselbständigkeit von der RV und nicht vom FA kommt, wusste ich nicht.

Also er könnte theoretisch auch ohne angemeldetes Gewerbe 1-2 (nicht mehr!) „Kunden“, Bekannte whatever beliefern, eine monatliche (?) Rechnung ausstellen, und das dann als Sonstige Einkünfte in der ESt-Erklärung angeben? Mal die Vor- und Nachteile vom Gewerbe aussen vor ((USt.-Abzug, betriebliche Ausgaben, etc.)

Warum sollten das nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein?

Die Folgen betr. ESt, GewSt, USt sind exakt die selben.

Und die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EstG ist auch die selbe.

Vorschlag zur Güte: Schreíb doch einfach mal, was mit der ganzen Operation angestrebt wird. Dann lässt sich wahrscheinlich mehr sagen.

Schöne Grüße

MM

2 Like