Hi! Ich will mit meinem Freund ein Warengeschäft eröffnen, hierfür müssen wir ja über eine Gewerbeanmeldung durchführen um einen Gewerbeschein mit Gewerbenummer zu bekommen. Unsere Geschäftsform soll eine oHG sein. Ich bin jetzt ein wenig verwirrt. Muss man vor der Gewerbeanmeldung einen Eintrag ins Handelsregister vornehmen oder danach? Bekommen wir da eine Gewerbenummer oder zwei und welche davon soll man dann nutzen?
Hallo,
zunächst gehört als erster Schritt ein Vertrag zwischen den beiden Parteien zur Gründung. Dann erfolgt die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, mit dieser läuft dann auch alles weitere, Finanzamt etc., die Eintragung der Gesellschaft ins HR ist kein Gründungserfordernis, sollte aber umgehend dann auch gemacht werden. Sie können aber auch als GbR handeln, müssen also keine OHG eintragen, wird eigentlich sehr wenig gemacht, bei der GbR haben Sie die gleichen Bedingungen und die gleichen Haftungsgründe. Sie erhalten eine Gewerbenummer und eine Steuernummer für das Unternehmen. Wenn das Unternehmen dann entsprechend wächst können Sie dann in eine andere Rechtsform umwandeln, z.B. GmbH&Co.KG oder GmbH, wo Sie dann ggfl. Ihre Haftung begrenzen können.
Einen sehr guten Ansatz bietet dann auch die Mini GmbH = Unternehmergesellschaft oder 1 € GmbH genannt, diese können Sie ohne Kapital gründen, die Haftung ist begrenzt , wobei dann Anteile des Gewinns jährlich das Haftungskapital aufbauen, diese endet dann bei erreichen der Stammeinlage in einer „normalen“ GmbH. Für die OHG Eintragung oder GmbH benötigen Sie einen Notar, dieser wird Sie dann auch beraten, evtl. besser im Vorfeld. Den Entschluss zur OHG bitte noch einmal überlegen, dieser bietet meiner Meinung nach keine Vorteile im Handelsgeschäft.
Grüße
Al
Al
Hallo,nicht verrückt machen! Ab ins Rathaus ,Gewerbe anmelden und dort den weiteren Weg erfragen ,es ist wirklich Einfach.Und ganz wichtig,einen Steuerberater aufsuchen.
Wenn Ihr eine OHG aufmacht, gehört diese ins Handelsregister. Da dann die OHG den Gewerbeschein beantragt, muss diese also schon bestehen. Nähere Info erteilt die zuständige Gemeinde.#
Tipp: Den Unternehmensgegenstand nicht zu eng formulieren: Handel mit Waren aller Art hilft spätere Änderungen zu vermeiden.
Hallo!
Erst Gewerbe, dann Handelsregister. Relevant (z.B. für Impressum oder Briefpapier) ist die Handelsregisternummer.
VG
Christoph
Liebe/r Phoenix007,
bin erst heute aus dem Urlaub zurueck.
Eine Seite, die Deine Frage gut beantwortet:
http://www.stade.ihk24.de/recht_und_fair_play/Handel…
Beste Gruesse und viel Erfolg
Bernhard
noch schneller Nachtrag:
Entscheidend fuer die Gewerbeanmeldung ist, ob die Art Eurer Taetigkeit ueberhaupt eine Gewerbeanmeldung erfordert. Dein Begriff „Warengeschaeft“ ist ein bisschen nichtssagend. Bitte ggfs. beim Gewerbeamt nachfragen.
Bernhard
Hallo Phoenix,
ich rate von der Gründung einer OHG zwar ab - aus Haftungsgründen besser eine Gmbh oder AG -
aber wenn, dann:
Eine OHG wird von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen durch einen Vertrag gegründet. Wenn keiner der §§ 110 bis 122 HGB ausgeschlossen werden soll, bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Unabhängig hiervon sind Formalitäten (Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht, Eintragung im Handelsregister) zu beachten. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon unberührt. Auch ist die Eintragung kein Gründungserfordernis. Für die Gründung sind lediglich der Gesellschaftervertrag und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich.
Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 311b BGB).
Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten können nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, sondern müssen individualvertraglich vereinbart werden.
Beste Grüsse
Ihr AktivCoach und Strategie-Experte