Gewerbe?Kleingewerbe?Was ist richtig?

Hallo zusammen!

Ich habe vor mich zu verwirklichen, aber erst einmal in kleinen Schritten.
Ich möchte mich in der Tierphysiotherapie und baldiger Tierheilmedizin selbstständig machen.
Jedoch meinen Hauptberuf nicht verlieren.Wie genau kann ich da vorgehen?Ich möchte in der Tierphysiotherapie langsam einsteigen, einfach schauen was kommt, nicht meine ganze Existenz dran hängen.Noch nicht.
Stimmt es das ich mit einem Kleingewerbe am besten anfangen soll/kann?
Kann ich dann das Kleingewerbe erweitern?Also beginnen mit Tierphysiotherapie, anschließend Tierheilmedizin und irgendwann Physiotherapie für Menschen?Oder muss ich das so genau gar nicht erläutern?
Und vorallem wo bekomme ich diesen Gewerbeschein her?
Hoffentlich kann mir jemand von euch helfen, DANKE schoneinmal!!

Diana

Hallo,

Gewerbe oder Kleingewerbe, solche Unterschiede kenne ich nicht. Man meldet beim Gewerbeamt ein Gewerbe an, kostet 20 €. Dann ist man Selbstständig, ob Nebenberuflich oder Hauptberuflich ist erstmal egal. Ob man für diesen speziellen Bereich eine extra Lizenz braucht weiß ich nicht. Beim Gewerbeamt muss man seine Tätigkeit angeben, entweder alles sofort angeben, auch wenn man es noch nicht ausübt oder nach und nach das Gewerbe erweitern.

Nur wie gesagt, in dem speziellen Bereich braucht man eventuell einen Qualifikationsnachweis.

Gruß
M. Kirbas
finanzbasis.de

Hallo zusammen!

Hi Diana,

Ich habe vor mich zu verwirklichen,

Guter Vorsatz.

aber erst einmal in

kleinen Schritten.

Wie es halt passt.

Ich möchte mich in der Tierphysiotherapie und baldiger
Tierheilmedizin selbstständig machen.
Jedoch meinen Hauptberuf nicht verlieren.Wie genau kann ich da
vorgehen?Ich möchte in der Tierphysiotherapie langsam
einsteigen, einfach schauen was kommt, nicht meine ganze
Existenz dran hängen.Noch nicht.
Stimmt es das ich mit einem Kleingewerbe am besten anfangen
soll/kann?

Ich würde eher sagen, Du solltest auf eine sichere Einnahmequelle nicht verzichten und die bietet Dir offenbar bislang Dein Hauptjob.

Gewerbe / Kleingebewerbe… ich sehe das eher steuerlich. Bis 17.500 € fällst Du unter die Kleingewerbereglung und bist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Das hat nichts mit einer bestimmten Art von Gewerbe oder geleisteter Arbeitszeit zu tun sondern rein wieviel Geld Du verdienst.

Kann ich dann das Kleingewerbe erweitern?Also beginnen mit
Tierphysiotherapie, anschließend Tierheilmedizin und
irgendwann Physiotherapie für Menschen?Oder muss ich das so
genau gar nicht erläutern?

Das Gewerbeamt (schau mal im Telefonbuch nach der frage bei Deiner Gemeinde / Stadtverwaltung nach, stellt Dir unter Vorlage eines Ausweisdokumentes (Reisepass, Personalausweis) einen Gewerbeschein aus.

Allerdings kostet das Erweitern bzw. Ändern den gleichen Betrag wieder. Ergo, packe möglichst gleich alles rein was Du machen möchtest.

Detailfragen kannst Du ja mit der Sachbearbeitung vorort besprechen; vielleicht gibt es hier Unteschiede bei den Bundesländern.

Und vorallem wo bekomme ich diesen Gewerbeschein her?
Hoffentlich kann mir jemand von euch helfen, DANKE
schoneinmal!

Gewerbeamt. :smile:http://www.gewerbe-anmelden.info/gewerbeschein.html

Diana

Ciao,
Romana

Bis
17.500 € fällst Du unter die Kleingewerbereglung und bist
nicht mehrwertsteuerpflichtig.

Hi,
das stimmt so nicht! Wenn man das Gewerbe angemeldet hat, bekommt man vom Finanzamt einen Fragebogen. Wenn man will, kann man diese Kleinunternhmerregelung wählen - aber man fällt nicht automatisch darunter.

Ob es überhaupt Vorteile hat, ist noch eine andere Sache, die man mit seinem Steuerberater besprechen könnte.

Schöne Grüße
PW

Stimme Polweiler zu, man muss im Fragebogen angeben, ob man die Kleinunternehmerregelung möchte oder nicht.

Ob es sich lohnt muss man mit etwas steuerlicher und unternehmerischer Denkensweise selber entscheiden oder einen Steuerberater fragen.

Gruß

MK
finanzbasis.com

1 Like

Hi,

teils kann man das im Vorfeld ja noch gar nicht wissen wie es laufen wird. Bei diversen Geschäften mag es klar sein, im ersten Jahr oder gar in den ersten Jahren nicht über 17500 zu kommen.

Abgesehen davon, ich hatte keinerlei Fragebogen erhalten.

Ciao,
Romana

Wenn man will, kann man diese Kleinunternhmerregelung wählen - aber
man fällt nicht automatisch darunter.

Hallo!

Das ist falsch. Wenn der Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze ist, ist man Kleinunternehmer siehe §19 UStG. Man darf normaler Unternehmer werden, man spricht dann von Option.

Die Kleinunternehmerregelung muss nicht beantragt werden, es wird zwar im Fragebogen abgefragt, diese Aussage die dort getroffen wird ist aber nicht verbindlich.
Die verbindliche Einstufung, ob Kleinunternehmer oder nicht, wird erst mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung getroffen. Das heißt es kann sogar „rückwirkend“ gewechselt werden zwischen Kleinunternehmer und normaler Unternehmer oder umgekehrt.

Die Abfrage im Fragebogen erfolgt nur, damit die Abgabepflicht für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen geklärt wird.

Gruß

derschwede77

Hi Schwede,
was an meiner Antwort falsch ist habe ich aber noch nicht verstanden.
Gruß
PW

Hi Romana,

es gibt keine Kleingewerberegelung im UStG.

Die Nichterhebung der USt bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz _ beide _ in § 19 Abs 1 UStG genannten Grenzen nicht überschreitet (von denen Du sparsamerweise bloß eine benennst), bezieht sich auf

_ Kleinunternehmer _.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hiho,

so falsch wie nur irgendwie möglich ist:

„Wenn man will, kann man diese Kleinunternhmerregelung wählen - aber man fällt nicht automatisch darunter.“

Der Schwede hat es Dir doch eigentlich zum Mitschreiben auseinandergesetzt, denke ich?

Klar fällt man automatisch unter die Kleinunternehmerregelung, wenn der Gesamtumsatz die bekannten Grenzen nicht überschreitet. Und wenn man die Vorteile der Regelbesteuerung nutzen will, muss man diese Regelung, nämlich die Regelbesteuerung, wählen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

der Unfug mit dem Fragebogen wird auch durch ständiges Wiederholen nicht richtig.

Die Finanzverwaltung ist genau wie die Steuerpflichtigen an das UStG gebunden, und da steht genau nichts davon, dass die Option zur Regelbesteuerung nur vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ausgesprochen werden kann.

Es ist übrigens auch in der Praxis nicht das geringste Problem, wenn man im Betriebseröffnungsfragebogen diesen Punkt offen lässt. Ein StB, der hier ein Kreuzlein macht, und diese Frage nicht offen lässt, wenn er den Fragebogen für einen Mandanten ausfüllt, begeht je nach Einzelfall unter Umständen einen bösen Fehler. Niemandem bei der Finanzverwaltung ist das auch bloß einen Anruf wert, wenn die Frage offen gelassen wird: Es ist dort auch bekannt, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass die Frage bereits zur Betriebseröffnung vorgelegt wird.

Und jetzt lassen wir doch einfach mal den Gesetzgeber zu Wort kommen, in der Frage, wann ggf. die Option zur Regelbesteuerung auszusprechen ist (Hervorhebung von mir):

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Ist das jetzt angekommen?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo nochmal,

nachdem der Gesetzgeber gesprochen hat, möchte ich noch sagen, dass man sich trotzdem sofort entscheiden muss. Da man ja Rechnungen ausstellt, muss man wissen, ob die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird oder nicht.

Also direkt nach Gründung entscheiden.

Gruß
M. Kirbas
finanzbasis.com

nachdem der Gesetzgeber gesprochen hat, möchte ich noch sagen,
dass man sich trotzdem sofort entscheiden muss. Da man ja
Rechnungen ausstellt, muss man wissen, ob die Mehrwertsteuer
ausgewiesen wird oder nicht.

Wenn man MwSt ausweist, muss man sie natürlich auch abführen - mit allen Konsequenzen. Wenn man jedoch keine ausweist, dann gilt weiterhin das von Blumepeder geschriebene. Bei Kundschaft welche ebenfalls MwSt-Pflichtig ist stellt es im allgemeinen kein Problem dar mit einer geänderten Rechnung die 19(7)% nachzufordern und abzuführen. Klappt das nicht, sind sie aus eigener Tasche zu begleichen, was sich aber u.U. rechnen kann (gezahlte USt > vereinnahmte USt).

Also direkt nach Gründung entscheiden.

Also nicht direkt bei der Gründung entscheiden, sondern spätestens bei der Erklärung.

Eigentlich sollte das einem Diplom Kaufmann und Finanz- und Versicherungsmakler bekannt sein. Hätte ich zumindest gedacht.

Gruß

osmodius

Beim Studium zum Diplom Kaufmann wird nicht erklärt, wann und wie man die Kleinunternehmerregelung nutzen kann, was man dazu braucht ist analytisches Denken.

Ich wollte das Thema nicht von A - Z erläutern. Wie ich bereits geschrieben habe ist es auch eine unternehmerische Entscheidung, nicht nur eine Frage des Verwaltungsaufwandes (monatliche Abgabe an das Finanzamt).

Beispiel (vereinfacht):

Ich kaufe einen Gegenstand für 1 Euro (brutto) und verkaufe es für 2 Euro (brutto)

Kleinunternehmerregelung: Erlös von 1 Euro

mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen: Einkauf netto 0,84 €; Verkauf netto 1,68 € also 0,84 € Erlös

Als Kleinunternehmer habe ich 0,16 € mehr Erlös und weniger Verwaltungsaufwand.

Es gibt auch andere Überlegungen und Rechnungsmodelle die man beachten sollte. Ein weitere Überlegung wenn man an Unternehmer verkauft: Wollen die überhaupt mit „Kleinunternehmern“ arbeiten. (Die Firmen wissen direkt in welchem Umsatzrahmen man sich bewegt) usw.

Ich denke man kann auch am Anfang einschätzen wie hoch der Umsatz werden wird. Theoretisch haben Sie Recht (osmodius, ich glaube das wollten Sie hören), aber praktisch sollte man sich die Gedanken am Anfang machen.

Ich hoffe ich kann mein Diplom behalten :wink: Habe nur versucht jemandem zu helfen, zugegeben mehr aus praktischer Sicht (nicht aus rechtlicher Sicht).

Gruß

M. Kirbas

Als Kleinunternehmer habe ich 0,16 € mehr Erlös und weniger
Verwaltungsaufwand.

Die Revhnung gilt aber nur, wenn man Endverbraucher als Kunden hat. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen schneidet der Kleinunternehmer finanziell schlechtrer ab, weil er zwar im einkauft Umsatzsteuer zahalen muß, im Verkaurf aber keine einnehmen kann.

Gruß,
Max