Gewerbeabmeldung, Anlagegüter, Inventur

EÜR, Einzelunternehmer, Skr03

  1. Bei Gewerbeabmeldung muss man ein Invantar erstellen und alle Invantarbestandteile gehen in das Privatvermögen mit Umsatzsteuer. Man muss also Umsatzsteuer dafür zahlen ans Finanzamt. Stimmt es so?
    Auch bei Anlagegüter die man ohne Umsatzsteuer gekauft hat, also keine Vorsteuer abziehen konnte, weil a) Innergemeinschaftliche Erwerb und b) Erwerb von einem Privatperson?

  2. Wenn man die Sachen dann Irgendwann später höher als der Restwert verkauft, muss man es ans Finanzamt melden oder ist es mit der Jahresabschluss abgegolten?

  3. Hat man am 31. 12.13 das Gewerbe abgemeldet und verkauft dann ein Anlagegut zum 15.01.14. Kann man nicht mit UMST verkaufen, da man kein Rechnung schreiben darf, oder? Und der das kauft kann es somit nicht als Vorsteuer abziehen, oder?

Hallo,

Alle Wirtschaftsgüter werden entweder veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Bei Veräußerung ist der Verkaufserlös anzusetzen, bei Überführung in das Privatvermögen der „gemeine Wert“, also der Wert, den man bei einer Veräußerung des Einzelwirtschaftsguts erzielen könnte. Dieser Wert ist durch Vergleichsdaten (z.B. Ebay, Amazon, Kleinanzeigenteil der Zeitung), Gutachten (z.B. Schwacke bei Pkw) oder notfalls Schätzung zu ermitteln.

Wenn der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist, dann unterliegen auch diese Vorgänge der Umsatzsteuer.

Wenn das Wirtschaftsgut einmal im Privatvermögen ist, kann man damit machen was man will, verkaufen, privat nutzen, wegschmeissen (obwohl eine Verschrottung sinnvollerweise noch betrieblich erfolgen sollte), ohne dass es sich steuerlich auswirkt.

Erfolgt ein Verkauf nach der Überführung in das Privatvermögen, dann ist das auch nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.

Undtschüss