Gewerbeabmeldung erforderlich bei Liebhaberei

Hallo,

ist eine Gewerbeabmeldung beim Gewerbe amt erforderlich wenn das Finanzamt Liebhaberei als Grund aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht für das Gewerbe unterstellt?

Denke das ist nicht notwendig, weil es sich hier um unterschieliche
Betrachtungsweisen handelt.

Danke für die Info.

LG
tom

Hallo,

die Entscheidung der Steuerbehörden,etwas als Liebhaberei
zu betrachten,sagt noch lange nichts über die Tatsache einer
Gewerbeausführung aus…

Diese Keule schwingen die Finanzämter gerne,um „abzukassieren“,
denn eine Einstufung als Liebhaberei bedeutet ja auch den Wegfall
von Abschreibungsmöglichkeiten…

Servus,

Du denkst genau richtig: Gewerberecht und Steuerrecht sind zwei Paar Stiefel. Das Gewerbe braucht nicht abgemeldet zu werden, und beiläufig hat die Veranlagung zur ESt in einem Jahr keine Auswirkungen auf die in den Folgejahren.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Barum?
Servus,

nein, eine Gewerbeabmeldung ist nicht erforderlich, wenn steuerrechtlich Liebhaberei vorliegt. Warum sollte eine Abmeldung erfolgen müssen?

Zum steuerrechtlichen Aspekt sage ich jetzt mal nichts weiter - es ist ein Unterschied, ob man ein Rechtsbehelfsverfahren mit geschwungenen Keulen oder mit elegantem Florett austrägt, da kommen wir nicht zusammen. Bloß soviel: Erklärte Verluste aus Gewerbebetrieb werden, wenn es sich um Liebhaberei handelt, nicht bloß in Höhe der Abschreibungen, sondern insgesamt bei der Veranlagung zur ESt nicht berücksichtigt.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hallo,

das Gewerbe darf nicht abgemeldet werden, wenn es weiterhin ausgeübt wird.

Völlig egal ist da eine andere Auffassung des Finanzamts.

Übrigens gilt auch die Entscheidung des Finanzamts nur für die Einkommensteuer.

Umsatzsteuerlich bleibt auch der eine Liebhaberei Betreibende weiter Unternehmer.
Mit allen Konsequenzen, wie Pflicht zur Angabe von USt auf Rechnungen und Recht zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt der Unternehmer ist nicht als Kleinunternehmer eingestuft.

Gruß
Lawrence

Hallo!
Interessant.Aber die Einnahmen müssen trotzdem versteuert werden?
Auch wenn die Ausgaben dafür diese aufzehren würden?(z.B. Ladenmiete)

Grüße

Liebhaberei und ESt
Servus,

da das EStG keine Einkünfte aus Liebhaberei kennt, müsste auch ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, der im Rahmen von Liebhaberei erzielt wird, nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.

Wegen der Schwierigkeit, den Nachweis zu führen, dass ein solcher Überschuss unabsichtlich erzielt wird (bei Gewinnerzielungsabsicht läge keine Liebhaberei vor), ist dieser Fall aber fast rein akademisch.

Eine Ausnahme wäre nur gegeben, wenn über lange Jahre die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, und dann in einem einzelnen Jahr ein positiver Überschuss der Einnahmen vorläge, vorher und nachher aber nicht, und wenn dieser dem Betrag nach geringer wäre als die Überschüsse der Ausgaben in den Jahren vorher und nachher (planmäßig und nachhaltig unterm Strich kein Gesamtgewinn). In diesem Fall würde die Liebhaberei nicht wegen eines einzelnen Jahres mit positivem Ergebnis zum Gewerbebetrieb.

Die Einnahmen müssen auch bei Liebhaberei der Umsatzsteuer unterworfen werden, wenn ein Unternehmen im Sinn des UStG vorliegt. Ein typisches und verbreitetes Beispiel für USt-pflichtige Liebhaberei sind unrentable Formen der Nutzung von „alternativen Energien“, z.B. der Betrieb von E-Generatoren an reaktivierten Wassermühlen mit Einspeisung von Strom ins Netz.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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