Liebhaberei und ESt
Servus,
da das EStG keine Einkünfte aus Liebhaberei kennt, müsste auch ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben, der im Rahmen von Liebhaberei erzielt wird, nicht der Einkommensteuer unterworfen werden.
Wegen der Schwierigkeit, den Nachweis zu führen, dass ein solcher Überschuss unabsichtlich erzielt wird (bei Gewinnerzielungsabsicht läge keine Liebhaberei vor), ist dieser Fall aber fast rein akademisch.
Eine Ausnahme wäre nur gegeben, wenn über lange Jahre die Ausgaben höher sind als die Einnahmen, und dann in einem einzelnen Jahr ein positiver Überschuss der Einnahmen vorläge, vorher und nachher aber nicht, und wenn dieser dem Betrag nach geringer wäre als die Überschüsse der Ausgaben in den Jahren vorher und nachher (planmäßig und nachhaltig unterm Strich kein Gesamtgewinn). In diesem Fall würde die Liebhaberei nicht wegen eines einzelnen Jahres mit positivem Ergebnis zum Gewerbebetrieb.
Die Einnahmen müssen auch bei Liebhaberei der Umsatzsteuer unterworfen werden, wenn ein Unternehmen im Sinn des UStG vorliegt. Ein typisches und verbreitetes Beispiel für USt-pflichtige Liebhaberei sind unrentable Formen der Nutzung von „alternativen Energien“, z.B. der Betrieb von E-Generatoren an reaktivierten Wassermühlen mit Einspeisung von Strom ins Netz.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder