Gewerbeabmeldung und Ordnungswidrigkeit

Guten Abend,

ein Beitrag zu diesem Thema gab es bereits vor Kurzem, in meinem Fall bekam ich aber heute einen etwas weiter gehenden Brief (Vollzug der Gewebeordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Ich habe 2005 als Student eine „Promotionstätigkeit“ angemeldet, um nebenbei als Promoter etwas zu verdienen. Leider hat das damals nicht geklappt und ich habe diese nie gebraucht. Nach meinem Studium habe ich mein „Gewerbe“ zum 31.10.2007 beim Gewerbeamt formlos abgemeldet (keine Bestätigung des Briefes erhalten). Nachdem ich umgezogen bin kam im April 2008 ein Brief des neuen zuständigen Amtes, dass ich mein Gewerbe ummelden muss. Als ich meinte, dass ich das Gewerbe bereits abgemeldet habe, meinte sie, dass damals mein formloser Brief ev. ignoriert wurde und ich es rückwirkend abmelden könne. Daher habe ich erneut mein Gewerbe beim damaligen Amt zum 31.10.07 abgemeldet, diesmal in Form. Bestätigung habe ich auch bekommen. Nun kam ein Brief:

„Sie haben erst am 18.04.08 sie selbstständige gewerbliche Tätigkeit „Promotionstätigkeit“ mit Betriebssitz in X abgemeldet, obwohl sie den Betrieb bereits am 31.10.2007 aufgegeben haben. Sie hätten wissen müssen, dass die Abmeldung gleichzeitig mit der tatsächlichen Betriebsaufgabe erfolgen muss.“ Geldbuße bis 1000€!!!

Was kann ich in diesem Falle tun? Durch die verspätete Abmeldung habe ich wirtschaftlich in keinster Weise provitiert, ich hätte es theoretisch auch zum 18.04.2008 tun können, das hätte für mich keinen Unterschied gemacht! Was kann ich in diesem Falle tun?

Viele Grüße und vielen Dank
Alexandra

Guten Morgen,

Nachdem ich umgezogen bin
kam im April 2008 ein Brief des neuen zuständigen Amtes, dass
ich mein Gewerbe ummelden muss. Als ich meinte, dass ich das
Gewerbe bereits abgemeldet habe, meinte sie, dass damals mein
formloser Brief ev. ignoriert wurde und ich es rückwirkend
abmelden könne. Daher habe ich erneut mein Gewerbe beim
damaligen Amt zum 31.10.07 abgemeldet, diesmal in Form.
Bestätigung habe ich auch bekommen.

Haben Sie denn noch den Namen der Person, mit der Sie telefoniert hatten? Dann könnten Sie sich ja direkt an diese wenden und um Erklärung bitten.
Namen, Datum und Uhrzeit sollte man sich bei dieser Art Gesprächen (offiziellen) immer notieren!

Nun kam ein Brief:

„Sie haben erst am 18.04.08 sie selbstständige gewerbliche
Tätigkeit „Promotionstätigkeit“ mit Betriebssitz in X
abgemeldet, obwohl sie den Betrieb bereits am 31.10.2007
aufgegeben haben. Sie hätten wissen müssen, dass die Abmeldung
gleichzeitig mit der tatsächlichen Betriebsaufgabe erfolgen
muss.“ Geldbuße bis 1000€!!!

Liegt denn bereits eine Rechnung bei oder ist es nur eine Art „Ermahnung“, dass ein Fehlverhalten vorliegt?

Gruß Maren

Servus Alexandra,

es ist immer ein bissel schwierig, halb vorgetragene und halb verschwiegene Sachverhalte zu beurteilen.

In dem zitierten Schreiben steht nämlich drin, was das denn für ein Brief ist. Und das ist entscheidend wichtig.

Wenn es sich - was ich vermute - um eine Anhörung des Betroffenen gem. § 55 OWiG handelt, ist es vorderhand völlig ausreichend, den Sachverhalt ruhig und unverkrampft darzustellen, mit dem Schwerpunkt auf die Tatsachen, daß (a) weder der öffentlichen Hand noch dem Wettbewerb aus der versäumten Abmeldung irgendein Nachteil entstanden ist und (b) selbstverständlich alle Vorkehrungen getroffen worden sind, um künftige Wiederholungen auszuschließen und © das alles mit den Examina etc. halt doch sehr viel auf einmal war, und ja über die ganze Zeit weg auch nie so recht sicher war, ob die Bude denn doch weitergeführt werden sollte oder nicht.

Im ersten Satz des Schreibens das Adverb „höflichst“ unterbringen und Grüßen „mit vorzüglicher Hochachtung“.

Beiläufig: Für Ordnungswidrigkeiten gibt es keine Strafen. Strafen gibts für Straftaten. Und „bis 1.000 €“ ist was anderes als „1.000 €“. Wenn nun also Herr Engelhorn vergisst, die BASF in Ludwigshafen abzumelden, wenn er sie endgültig nach China verlegt, und dafür einen Knollen von 1.000 € bekommt: Wie hoch wird dann wohl der Knollen für die versäumte Abmeldung des aufgegebenen „Saskia’s Heimfriseurservice“ sein?

Schöne Grüße

MM
(hat 2001 drei Gesellschaften mit einem Umsatz von 10 Mio und 80 Mitarbeitern beim Umzug zwar in der neuen Gemeinde angemeldet, aber in der alten nicht abgemeldet. Bußgeld nach Anhörung genau Null.)

Servus,

von welchem Land redest Du?

Im deutschen OWi-Recht gibt es weder

eine Rechnung

noch

eine „Ermahnung“.

Von daher täte es mich interessieren, in welchem deutschsprachigen Land das OWi-Recht solche scharmanten Arabesken vorsieht?

Schöne Grüße

MM

Schade, dass es nicht
rote Extrsterne für „Qualität der Information“ und
grüne Extrsterne für „Humor und Unterhaltungswert“ gibt!!!

Schöne Grüße
JoKu

Also erstmal danke für die hilfreichen und teils humorvollen Antworten. Also in meinem Falle ist dem SChreiben ein Anhörungsbogen angehängt. Bundesland ist übrigens Bayern (ach…). Desweiteren steht in dem Schreiben:

Erstmal nach Blabla… muss der der den Betrieb aufgibt, dies gleichzeitig bei der betreffenden Behörde tun…

Blabla…es handelt derjenige Ordnungwidrig der das ncith vollständig oder rechtzeitig tut…kann mit Geldbuße bis 1000 Euronen geahndet werden. Und dann:

„Wegen dieser Zuwiderhandlung haben wir gegen Sie ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungwidrigkeiten eingeleitet (Paragraph […]).“

Klingt nicht gut meiner Meinung nach…

Viele Grüße Alexandra

Moin,

Klugsch… kann ich besonders gut ab!

Da ich nicht in dem Bereich tätig bin - und auch nicht studiert habe wie „du“, kenne ich mich mit den Fachbegriffen vielleicht nicht so gut aus. Bitte um Vergebung.

Der Sinn des Postings war zu erfahren, ob der Üoster bereits einen „Zahlungsbefehl“ (oder wie auch imer die fachlich korrekte Bezeichnung sein mag) erhalten hat oder lediglich eine Ankündigung, dass diese Strafe verhängt werden „könne“.

Toleranz ist eine positive Eigenschaft, die leider nicht alle Menschen zu haben scheinen.

(Trotzdem) Freundliche Grüße
Maren