Servus,
in diesem Thread geht sehr vieles durcheinander, manches ist richtig, manches (u.a. die Äußerung eines Rechtsanwaltes) völlig daneben - deswegen versuche ich nochmal bei Null anzufangen, dann wird das vielleicht klarer.
Grundsätzlich geht es bei Imkerei nicht um ein Gewerbe, sondern um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Urproduktion“). Die Imkerei ist dabei im einschlägigen § 13 Abs 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 62 Abs 1 Nr. 4 BewG ganz eindeutig der Landwirtschaft zuzurechnen.
Weil nun die Gewerbeordnung daran krankt, dass dort nirgends definiert ist, was ein „stehendes Gewerbe“ ist, lehnt man sich im Zusammenhang mit der GewO gerne an die einkommensteuerliche Beurteilung an. D.h. auch in diesem Sinn ist ein Imkereibetrieb kein Gewerbe.
Es gibt eine Untergrenze, unterhalb derer ein Imkereibetrieb unabhängig von eventuell erzielten Gewinnen als Liebhaberei betrachtet wird. Diese ist in der Sozialversicherung (da geht es u.a. um die Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, aber auch sonst ein paar landwirtschaftliche Spezialitäten) mit 25 Völkern seit 2008 konkret definiert. Die Obergrenze der Liebhaberei mit 30 Völkern stammt aus keinem Gesetz, sondern ist eine Peilung über den Daumen aus einer Verfügung der OFD Münster v. 27.07.1998. Heißt konkret: Wenn Du darauf achtest, nicht mehr als 25 Völker zu halten, kann Dir keiner was wollen, Du brauchst nichts aufzuzeichnen (außer Zu- und Abgänge von Völkern), keine Formulare, keinen Papierkram - und zwar vollkommen unabhängig davon, welche Ansichten darüber irgendwelche Amateure bei Ebay vertreten.
Wenn diese Grenze überschritten ist, betreibst Du einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, kein Gewerbe. Da gäbe es dann die Möglichkeit, auf dem Weg über die Gewinnermittlung gem. § 13a EStG einen Gewinn zu ermitteln, der die Imkerei faktisch von der ESt befreit - Einzelheiten dazu bei konkretem Interesse.
Der Vermarktungsweg hat keinerlei, wirklich überhaupt keinen Einfluss darauf, ob der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen oder als „stehendes Gewerbe“ zu betrachten ist. Wenn ein Apfelbauer aus Freinsheim am Samstag nach Mannheim auf den Markt fährt, um seine Äpfel zu verkaufen, bleibt er Apfelbauer und wird nicht plötzlich gewerblich, bloß weil er 25 Kilometer fährt. Und wenn ein Winzer wie heute die meisten, die auf Qualität setzen, seinen Wein im Versand absetzt, bleibt er dennoch Landwirt, ganz egal ob der die Bestellungen online oder per Fax oder per Bestellkarte kriegt.
Nur wenn der Umsatz des Betriebs zu mehr als einem Drittel aus zugekaufter Ware erzielt wird (Met, Wachsplatten zum Kerzenwickeln, Propolispräparate und wasweissichfür Zeugs alles), wird der Betrieb (und dann insgesamt!) zum Gewerbebetrieb. Ein Bio-Schweinehalter, der seine Wutzen unter anderem nach ihrem Tod auf Dosen gefüllt oder luftgetrocknet bei Ebay anbietet, wird nicht dadurch gewerblich, dass er Dosen mit Hausmacherwurst versendet. Das wird der von Kasi verlinkte Anwalt vergebens in den Einkommensteuerrichtlinien suchen - da ist Fehlanzeige; allein schon was er über § 19 UStG verbrät zeigt deutlich, dass er jedenfalls kein Fachanwalt für Steuerrecht ist.
Kurzer Sinn: Ja kein Gewerbe anmelden - das wird vom FA im Zweifelsfall als Indiz dafür gewertet, dass Du selbst den Betrieb als gewerblich ansiehst. Ob Du nur die Zahl der Völker aufzeichnen willst, um nachweisen zu können, dass Du die Grenze der Liebhaberei nicht überschreitest, oder ob Du eine „Ackernahrung“ Wiese oder sonstwas pachten willst, damit Du eine „13a“-Gewinnermittlung machen kannst, sind dann Einzelheiten.
Schöne Grüße
MM