Gewerbeanmeldung als Imker?

Guten Tag,

ich habe aufgrund eines Todesfalls im
Bekanntenkreis eine kleine Imkerei übernommen (20-30 Völker)und werde
damit dieses Jahr noch mehrere Kilo Honig ernten. Da ich den Honig über
das Internet verkaufen will stell ich mir die Frage ob ich dafür dann
eine Gewerbeanmeldung benötige?
Kann mir da jemand eine Auskunft geben?

Mit freundlichen Grüßen

Nils

Hi,

IANAL, aber soweit ich weiß, gilt Imkerei mit bis zu 30 Völkern als Hobby, d.h. es muss auch das Finanzamt nicht involviert werden. Überschüssigen Honig darfst Du dabei natürlich verkaufen, Vertriebsweg spielt keine Rolle.
Wie ebay das sieht, wenn Du dort ein paar 100 kg Honig pro Jahr vertickst, ist ne andere Sache.
Die können ggf. verlangen, dass Du Dich als gewerblicher Verkäufer dort anmeldest.

Grüße,
Grünblatt

Das ist doch nicht gewerblich, das ist Land- und Forstwirtschaft, wenn du eigenerzeugte landwirtschaftliche Produkte verkaufst. Das ist steuerlich wesentlich günstiger, obwohl natürlich bei ein paar Kilo Honig sowieso nichts wesentliches rauskommen wird.

Ob du dich als „Landwirt“ dann bei irgendeiner Kammer oder Behörde anmelden musst, weiß ich aber nicht.

"(…) Wenn Sie Honig im Internet vertreiben, dann ist diese Voraussetzung
in der Regel wohl nicht mehr erfüllt. Jedenfalls, wenn der Lieferort der
Ware sich außerhalb des Hofs befindet, handelt es sich um gewerbliche
Tätigkeit und nicht mehr um Urproduktion und damit zusammenhängende
Tätigkeit.

Ebenso handelt es sich bei An- und Verkauf sowie bei teilweisem Zukauf um gewerbliche Tätigkeit. Der Internet-Verkauf wird diesem Fall als gewerbliche Tätigkeit angesehen mit der Konsequenz der Anzeigepflicht nach § 14 GewO.

Durch entsprechende Vertragsgestaltung, etwa Abholung der Ware am Hof, könnte
man die Gewerblichkeit zwar vermeiden. Aber der klassische Fall, daß
der Kunde die Ware bestellt und sie ihm zugesandt wird, dürfte nicht
mehr darunter fallen. Einschlägige Rechtsprechung dazu konnte ich
allerdings in der Kürze der Zeit nicht finden. (…) " http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/110355-gewerbeanmeldung-bei-vertrieb-von-honig-und-metwein

Servus,

in diesem Thread geht sehr vieles durcheinander, manches ist richtig, manches (u.a. die Äußerung eines Rechtsanwaltes) völlig daneben - deswegen versuche ich nochmal bei Null anzufangen, dann wird das vielleicht klarer.

Grundsätzlich geht es bei Imkerei nicht um ein Gewerbe, sondern um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Urproduktion“). Die Imkerei ist dabei im einschlägigen § 13 Abs 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 62 Abs 1 Nr. 4 BewG ganz eindeutig der Landwirtschaft zuzurechnen.

Weil nun die Gewerbeordnung daran krankt, dass dort nirgends definiert ist, was ein „stehendes Gewerbe“ ist, lehnt man sich im Zusammenhang mit der GewO gerne an die einkommensteuerliche Beurteilung an. D.h. auch in diesem Sinn ist ein Imkereibetrieb kein Gewerbe.

Es gibt eine Untergrenze, unterhalb derer ein Imkereibetrieb unabhängig von eventuell erzielten Gewinnen als Liebhaberei betrachtet wird. Diese ist in der Sozialversicherung (da geht es u.a. um die Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, aber auch sonst ein paar landwirtschaftliche Spezialitäten) mit 25 Völkern seit 2008 konkret definiert. Die Obergrenze der Liebhaberei mit 30 Völkern stammt aus keinem Gesetz, sondern ist eine Peilung über den Daumen aus einer Verfügung der OFD Münster v. 27.07.1998. Heißt konkret: Wenn Du darauf achtest, nicht mehr als 25 Völker zu halten, kann Dir keiner was wollen, Du brauchst nichts aufzuzeichnen (außer Zu- und Abgänge von Völkern), keine Formulare, keinen Papierkram - und zwar vollkommen unabhängig davon, welche Ansichten darüber irgendwelche Amateure bei Ebay vertreten.

Wenn diese Grenze überschritten ist, betreibst Du einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, kein Gewerbe. Da gäbe es dann die Möglichkeit, auf dem Weg über die Gewinnermittlung gem. § 13a EStG einen Gewinn zu ermitteln, der die Imkerei faktisch von der ESt befreit - Einzelheiten dazu bei konkretem Interesse.

Der Vermarktungsweg hat keinerlei, wirklich überhaupt keinen Einfluss darauf, ob der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen oder als „stehendes Gewerbe“ zu betrachten ist. Wenn ein Apfelbauer aus Freinsheim am Samstag nach Mannheim auf den Markt fährt, um seine Äpfel zu verkaufen, bleibt er Apfelbauer und wird nicht plötzlich gewerblich, bloß weil er 25 Kilometer fährt. Und wenn ein Winzer wie heute die meisten, die auf Qualität setzen, seinen Wein im Versand absetzt, bleibt er dennoch Landwirt, ganz egal ob der die Bestellungen online oder per Fax oder per Bestellkarte kriegt.

Nur wenn der Umsatz des Betriebs zu mehr als einem Drittel aus zugekaufter Ware erzielt wird (Met, Wachsplatten zum Kerzenwickeln, Propolispräparate und wasweissichfür Zeugs alles), wird der Betrieb (und dann insgesamt!) zum Gewerbebetrieb. Ein Bio-Schweinehalter, der seine Wutzen unter anderem nach ihrem Tod auf Dosen gefüllt oder luftgetrocknet bei Ebay anbietet, wird nicht dadurch gewerblich, dass er Dosen mit Hausmacherwurst versendet. Das wird der von Kasi verlinkte Anwalt vergebens in den Einkommensteuerrichtlinien suchen - da ist Fehlanzeige; allein schon was er über § 19 UStG verbrät zeigt deutlich, dass er jedenfalls kein Fachanwalt für Steuerrecht ist.

Kurzer Sinn: Ja kein Gewerbe anmelden - das wird vom FA im Zweifelsfall als Indiz dafür gewertet, dass Du selbst den Betrieb als gewerblich ansiehst. Ob Du nur die Zahl der Völker aufzeichnen willst, um nachweisen zu können, dass Du die Grenze der Liebhaberei nicht überschreitest, oder ob Du eine „Ackernahrung“ Wiese oder sonstwas pachten willst, damit Du eine „13a“-Gewinnermittlung machen kannst, sind dann Einzelheiten.

Schöne Grüße

MM

Servus,

das hier:

ist mit Verlaub Unsinn.

Wenn ein Bauer seine Rüben über eine Entfernung von 60 Kilometer in Uelzen bei der Zuckerfabrik anliefert, wird er dadurch doch nicht plötzlich zum Gewerbetreibenden!

Versand ist der ganz normale Vertriebsweg bei Winzern, Obstbetrieben mit Abfindungsbrennerei, Tierhaltern mit eigener Schlachtung usw. usw. - auch durch diesen Vertriebsweg wird ein Landwirt nicht zum Gewerbetreibenden.

Es geht in diesem Zusammenhang nur um den Zukauf: Wenn mehr als ein Drittel des Umsatzes aus zugekaufter Ware erzielt wird, wird der gesamte Betrieb einschließlich Urproduktion gewerblich.

Das steht hier aber nicht zur Debatte.

Schöne Grüße

MM

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JA, musst Du!

Hi, gerade mal bei meinem Steuerberater (Anwalt) nachgefragt.
Fakt: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen müssen steuerlich angemeldet werden.
Ob hier jetzt auch direkt eine Gewerbeanmeldung vorliegen muss, ist streitbar.
Es gibt Berufsgruppen, dort benötigt man keine direkte Gewerbeanmeldung.
Tipp: Schau mal hier vorbei. http://www.deutscherimkerbund.de

Ich wollte auch ein Volk im Garten ansiedeln, aber mir war schon diese Bürokratie zu viel!!!

Durch das Angebot im Internet wird jedoch die oben genannten Angaben aufgehoben und man wird Gewerbepflichtig. So steht es im Steuergesetz!!!
Nur bei Angebot vor Ort bleibt es ein „Landwirtschaftlicher Betrieb“.
Ihr kennt sicherlich diese Bauernhofläden, die fallen z. B. darunter.

Wo denn da? 15 EStG? Ne, da steht das nicht.

Moment, ich such es Dir raus.
Auch meine Kollegin, ich sitze hier gerade im FA, sagt das dies so stimmt.
Also, wer auch immer den Daumen runter geklickt hat, … weiss es halt nicht richtig.
Aber lasst den Fragesteller ruhig auflaufen, … aber Er kann sich ja selbst ein Bild machen.
Ich gehe davon aus, dass Sie eine entsprechende Laufbahn in der Finanzbehörde begleiten bzw. Steuerfachangestellte, Steuerfachanwalt, etc. sind … jedoch vermisse ich Ihre klare Antwort!!!

Aber vielleicht, da es fast die gleiche Frage ist, hat die Person ja schon eine Antwort bekommen, nämlich hier: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/110355-gewerbeanmeldung-bei-vertrieb-von-honig-und-metwein

[Beitrag editiert - www Team]

Die klare Antwort ist doch: Es handelt sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Landwirtschaft.

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Die klare Antwort hat Aprilfisch schon gegeben.

Die Auskunft, die hier gegeben wurde, ist in Teilen zumindestens unvollständig, wenn nicht gar falsch. Ein Anwalt ist nun mal kein Steuerberater.
§15 EStG wurde schon genannt, was fehlt denn noch?
Im Übrigen ist Aprilfisch Steuerexperte und Rotalge auch (zumindest sind seine Antworten sehr fundiert, wenn es um Steuern geht)

Sich hier gegenseitig mit Minuspfeilen zu beschießen, ist kindisch. Wahre Größe wäre es, einen Fehler einzugestehen und sich zu freuen, dass man wieder was gelernt hat.

Ganz kurz noch was dazu. Kennst du überhaupt den Unterschied zwischen Einkommen aus LuF und Einkommen aus Gewerbebetrieb? Ich hoffe, dass die Finanzbeamten ihn kennen. Ich befürchte nicht, sonst würden sie nicht einfach eine Antwort aus der Tasche schütteln.

Data

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Nein. Lies mal, was in § 14 GewO steht.

Schöne Grüße

MM

Hallo Kai,

man sagt „eine Laufbahn bekleiden“, nicht „begleiten“.

Und ein „Steuergesetz“ gibt es in manchen Ländern, aber nicht in Deutschland. Hier ist für jede einzelne Steuer ein separates Gesetz gemacht worden, und als eine Art Dach obendrüber (oder Fundament, wie man es nimmt) die Abgabenordnung.

Solche Einzelheiten wie Deine gewagten Thesen „ein luf Betrieb ist als stehendes Gewerbe anzusehen, sobald er seine Produkte im Internet zum Versand anbietet“ stehen allerdings in D nicht in Steuergesetzen, sondern in den dazugehörigen Richtlinien. Die Richtlinien sind Verwaltungsanweisungen, die im Prinzip aus laufender höchstrichterlicher Rechtsprechung destilliert sind.

Nachdem ich selber geschrieben habe, auf welche Rechtsquellen ich mich beziehe, bitte ich Dich nunmehr, Deine These, es handle sich bei einer Imkerei mit 25 Völkern weder um Liebhaberei noch um einen luf Betrieb, sondern um ein stehendes Gewerbe, aus EStG, EStR, ggf. BewG und meinetwegen auch noch EStDV und einschlägigen BMF- und Ländererlassen zu begründen.

Wenn Dein „Steuerberater (Anwalt)“ - was ist das denn eigentlich? - behauptet, die Abgrenzung von Liebhaberei zu einem stehenden Gewerbe oder einem luf Betrieb hinge nicht davon ab, ob Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern davon, ob „regelmäßig wiederkehrende Einnahmen“ erzielt werden, sollte er vielleicht mal wieder einen Blick in den „Schmidt“ werfen, der vermutlich zur Dekoration in seinem Regal steht.

Das hier

ist mit verlaub Kokolores. Entweder, es gibt ein stehendes Gewerbe, dann muss es angemeldet werden (guck mal in § 14 GewO), oder es gibt keines, dann braucht es keine Gewerbeanmeldung (und nach der war gefragt). Die Eröffnung eines Betriebes der LuF ist gem. § 138 AO zwar auch der Gemeinde anzuzeigen, aber das ist dann keine Gewerbeanmeldung. Und die Aufnahme einer Liebhaberei muss kein Mensch irgendjemandem anzeigen.

Wenn Dich ein luf Betrieb nicht weit von mir interessiert, dessen online vertriebene Produkte ich sehr schätze: Hier, schau mal - http://www.weingut-baison.de/Weingut_Baison/Willkommen.html

Da kommt bigoscht niemand vom FA Hofheim a.T. drauf, dass das ein Gewerbebetrieb sein könnte.

So, und jetzt bist Du dran: Warum sollte eine Imkerei mit 25 Völkern ein Gewerbebetrieb sein? - und wenns geht, ersetze doch bitte wenigstens einige Deiner Ausrufezeichen durch tragfähige Rechtsquellen.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

da die Eröffnung eines luf Betriebes in diesen seltsamen Zeiten etwas für radikale Masochisten ist, kommt das eher selten vor - ein Kuriosum daran, dass die Eröffnung bei der Gemeinde angezeigt werden muss, aber die dazugehörige Vorschrift in der AO steht, die sonst für kommunale Angelegenheiten nicht grad die zentrale Quelle ist (§ 138 AO).

Nicht angezeigt werden muss es, wenn man eine Liebhaberei beginnt oder übernimmt, so wie es hier der Fall ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo Nils,

noch ein Hinweis zur praktischen Handhabung:

Auch bei eindeutig vorliegender Liebhaberei wird Dein Angebot im Internet früher oder später im Netz eines Crawlers der Finanzverwaltung hängen bleiben. Wenn Du dann Post vom Finanzamt bekommst, denke daran, dass das tatsächlich nur eine Vermutung ist, wenn da solche Textbausteine stehen wie „nach hier vorliegenden Informationen erzielen Sie Einkünfte aus dem Verkauf von Honig“ usw. usw.: Der Mensch, der diesen Brief ausgelöst hat, weiß nichts von Deiner Imkerei, außer dem, dass Du Honig verkaufst.

Wenn Du erreichen möchtest, dass der Vorgang schnell und unkompliziert zugemacht wird, lässt Du Dich besser nicht auf die Sache mit der OFD Münster ein, von der ich geschrieben habe, und argumentierst auch nicht mit der Grenze von 25 Bienenvölkern für die Versicherungspflicht, sondern verlässt Dich auf die Argumentation, die in vergleichbaren Fällen bei Sachbearbeitern mit Diensträngen unterhalb des Amtsrates am besten zieht, obwohl sie streng genommen falsch ist: Zeige mit einer einfachen Aufstellung der Einnahmen und der Ausgaben, dass Du mit der Imkerei keinen Gewinn erzielst. Betriebsausgaben sind dabei von den Kraftfahrzeugkosten zum Besuch der Bienen und zum Umziehen der Beuten, falls Du Transhumanz betreibst, über Material und Werkzeug für neue Rähmchen bis zum Verbandsbeitrag und irgendwelcher Literatur alles, was mit der Imkerei zu tun hat.

Ich fände es ziemlich überraschend, wenn da von den vielleicht zweitausend Euro, die Du im Jahr einnehmen wirst, noch was liegen bliebe.

Schöne Grüße

MM

das stimmt nicht!!!

Aber ich beteilige mich nicht mehr an dieser von „Unwissenden“ begleiteten Diskussion. Es ist mir mehr als egal … [Beitrag editiert - www Team] ich habe den entsprechenden Gesetzestext aufgelistet … den Rest schreibe ich dem Fragenden, damit der Rest weiter Schlaumeiern kann … ich bin raus und auf Stumm gestellt … viel Spass noch!!!

Ach, verdammt, ich arbeite ja im Finanzamt, shit … wie kann ich mir da anmaßen die richtige Antwort zu wissen …

Und ich arbeite in einem Autohaus und maße mir trotzdem nicht an, zu wissen, wie man eine Zylinderkopfdichtung wechselt.

Data

Wie kann man Leute eigentlich auf stumm stellen, wie du das hier schon zweimal gesagt hast. Interssiert mich wirklich.

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Du arbeitest beim Finanzamt? Sorry Kai, das nehme ich dir nicht ab. Wenn du schon wegen so einer „billigen“ Frage deinen Steuerberateranwalt fragen musst…

Nun gut, ich hoffe einfach, dass der UP differnzieren kann.

Data

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nö. nicht mal das stimmt.