Gewerbeanmeldung bei einmaliger Tätigkeit

Hallo,

also, nehmen wir mal an, Sie hätten hinter all Ihren Gedanken auch den, dass Sie das nicht nur einmal machen wollen, sondern öfters, sogenannte Wiederholungsabsicht.

Ja, dann betreiben Sie ein Gewerbe und
ja, dieses ist dann auch beim Gewerbeamt anzumelden und
ja, Sie dürfen Arbeitsleistung in Rechnung stellen und
ja, das ganze ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben und
ja, es kostet Steuern und
nein, es ist keine Schwarzarbeit, da
ja angemeldet.

Wenn ich den Gedanken hätte, hätte ich ganz anders gefragt. bzw gar nicht, weil mir das dann klar wäre :smile:

also, keine Wiederholungsabsicht, dann können Sie Ihrem Bekannten trotzdem eine Rechnung einschließlich Arbeitslohn schreiben.

Der Gewinn ist dann nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Sonstige Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung zu erfassen. Hier gibt es allerdings eine Freigrenze von 256 Euro. Das heißt, solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, ween sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.