Gewerbeanmeldung bei einmaliger Tätigkeit

Hallo,

(Habe zwar schon viel gegoogelt, aber auch viel verschiedenes gelesen)
Also, nehmen wir mal an, ich bin Vollzeit beschäftigt. Nebenbei habe ich für einen Bekannten PC-Teile besorgt und diese eingebaut.
Eine Rechnung darf ich wohl schreiben ohne USt.? So richtig?

Brauche ich dazu eine Gewerbeanmeldung?
Gibt es eine Höchstgrenze für die Einnahmen?

Mal angenommen, ich besorge die Teile für den PC-wäre ja an sich nur ein Verkauf (ähnlich ebay). Richtig?
Dürfte ich daran auch noch was verdienen?

Und wie sieht es aus mit Arbeitsleistung, also Stundenlohn? Darf dieser auf der Rechnung erscheinen? Darf dieser überhaupt berechnet werden? Gibt es eine Höchstgrenze?

Wie muss ich das ganze dann in der Steuererklärung angeben? Muss ich überhaupt?

Fragen über Fragen, das Problem ist, dass der Bekannte nun meint, es ist Schwarzarbeit und versucht gar nichts zu zahlen.

Wäre für Tips sehr dankbar!

Wenn Deine ganze Tätigkeit sich auf diesen einmaligen „Freundschaftsdienst“ beschränkt, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit.

Wenn Du sowas öfters machst, meldest Du ein entsprechendes Gewerbe an.

Ob und wieviel Geld Du von Deinem Bekannten zu bekommen hast, wird/wurde vertraglich vereinbart (auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag, allerdings gibt es da oft Beweisschwierigkeiten, was nun konkret vereinbart wurde). Um entsprechende Forderungen durchzusetzen, bleibt Dir wohl nichts anderes übrig, als beim zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden „vollstreckbaren Titel“ zu beantragen.
Evtl. brauchst Du hierfür die Hilfe von einem Rechtsanwalt. Der Freundschaft zu Deinem Bekannten ist so ein Rechtsstreit natürlich nicht mehr förderlich.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

Danke erstmal!

D. h. Ich könnte auf meine Rechnung bzw den offenen Betrag bestehen? Ohne Schwierigkeiten für mich vom Finanzamt o.ä. zu bekommen?

Hallo Pallmall,
ein Gewerbe setzt voraus, das die Tätigkeit auf Nachhaltigkeit angelegt ist, d.h., dass Du auf Dauer einen Gewinn erzielen willst.So wie ich Deinen Fall sehe, ist es eine einmalige Gefälligkeit für einen Bekannten.Wenn dieser behauptet es wäre Schwarzarbeit, so ist dem entgegen zu halten, dass er ja der Auftraggeber der Schwarzarbeit ist und sich damit strafbar macht. Wenn es ein einmaliger Fall ist, schreibe ihm eine Rechnung ohne MwSt. Wenn Du öfter solche Arbeiten ausführst, lohnt sich eine Gewerbeanmeldung. Zu versteuern ist nur der Gewinn. = Einnahmen abzgl. Ausgaben. Die Betriebsausgaben können auch mit 25 % pauschaliert werden, allerdings sind hier Höchstgrenzen zu beachten.

Gruß

Super! Ich sitze somit wohl am „längeren Hebel“?! Ob ich nun zu meinem Geld komme bleibt fraglich. Aber immerhin!
Dankeschön!

Wenn Dein Gewinn (Einnahmen abzüglich Deiner Ausgaben) den Betrag von 256 € übersteigt, musst Du ihn beim Finanzamt erklären, dann wird er natürlich (zusammen mit Deinen übrigen Einkünften) versteuert (s. hierzu § 22 Nr. 3 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html).

Aber wo ist dabei der „Ärger mit dem Finanzamt?“

Naja, was heißt Ärger, schon mal gut zu wissen, dass mir nichts wegen Schwarzarbeit „angehängt“ werden kann.

Hallo, diese Fragen sind zu explizit für mich. Die kann ich dir leider nicht alle beantworten.
Wenn du die Einkäufe bei Ebay gemacht hast, dann hast du ja auch Quittungen, die du deinem Freund in Rechnung stellen kannst. Ich denke mal eine kleine Gefälligkeit unter Freunden, kann man sich wohl auch vergüten lassen, sollte aber im Rahmen bleiben.
LG
Hexenkutsche … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/send?queryid=1…

Sicher sollte es das, aber es war ein Lohn vereinbart, den ich nicht bekomme, ebenso wurden mir die Teile nicht bezahlt. Eben mit dem Grund, dass es Schwarzarbeit sei…

Hallo pallmall,
wenn ich einem Bekannten helfe, dann schreibe ich doch keine Rechnung.
Einmal helfen und eine Gewerbeanmeldung? Eher nicht. Das scheint aber
kein sehr guter Bekannter zu sein, wenn er dich erpressen will.

Nein, wie heißt es so schön: Bei Geld hört die Freundschaft auf.
Er wollte eine „Übersicht“ über die Kosten, eben wie eine Rechnung.

Ja ist klar, aber für die Ersatzteile gibt es Kaufbelege. Das Problem
ist natürlich der Arbeitslohn, wenn man es so bezeichnen möchte.
Wenn dein Bekannter die „Rechnung“ als Betriebsausgabe
beim Finanzamt einreichen möchte, ist das schon anders.

Nein, wie heißt es so schön: Bei Geld hört die Freundschaft
auf.
Er wollte eine „Übersicht“ über die Kosten, eben wie eine
Rechnung.

Hallo,

hier meine Sicht der Dinge:

  1. Eine Rechnung darf geschrieben werden. Umsatzsteuer darf nicht ausgewiesen werden, wenn Sie keine Vorsteuerabzugsberechtigng haben, ab 17500,00 € Umsatz p.a. möglich.
  2. Wenn mit der „Nebentätigkeit“ nur ein Freundschaftsdienst erwiesen wird und keine nachhaltige Einkommenerzielungsabsicht verbunden ist, kann die Anmeldung eines Gewerbes entfallen, weil ein Gewerbe nur der betreibt, der damit eine Einkommenerzielungsabsicht verfolgt. Wenn dies bei Ihnen aber der Fall sein sollte, dann muss Gewerbe angemeldet werden.
  3. Auch der Verkauf von PC-Teilen, wenn damit eine Einkommenerzielungsabsicht besteht, muss das als Gewerbe angemeldet werden. Hnweis: Gerade die Finanzämter durchforsten ebay auf „verkappte“ Gewerbetreibende (also Steuerhinterzieher).
  4. Arbeitsleistung darf m.E. ausgewiesen werden. Die Höhe des Stundenlohnes ist nicht von Belang.
  5. Die Frage der Schwarzarbeit lässt sich damit beantworten, ob der Bekannte weiß, dass Sie gewerbsmäßig die von Ihnen beschriebenen Leistungen auch anderen anbieten. Wenn dies der Fall ist, erscheint es geraten, ein Gewerbe anzumelden.

Hallo und danke!

Nein, ich wurde einfach nur gefragt ob ich beim dem PC-Problem helfen könnte und würde dafür auch was bekommen. Habe ich bisher noch nie gemacht und habe es auch nicht weiter vor. Dass das alles so „ausartet“ war mir natürlich nicht klar, dann hätte ich es gleich gelassen.

Gut, ich gehe jetzt mal nicht davon aus, dass er es einreichen möchte. Und wenn doch??

Geht es denn um hohe Beträge? Zur Not gibt es
noch die Anlage Sonstige Einkünfte zur Steuererklärung.

Gut, ich gehe jetzt mal nicht davon aus, dass er es einreichen
möchte. Und wenn doch??

Hallo, also die offizielle Aussage lautet—Gewerbe anmelden wenn die Tätigkeit nachhaltig betrieben wird !
Punkt.

Eine einmalige Tätigkeigt ist nicht steuerschädlich, aber bitte keien Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen !!

Und natürlich in der EKST angeben !

Gruß

Hallo,

  1. Gewerbeanmeldung:
    kann ich leider nicht verbindlich beantworten, aber ich würde einfach mich bei der Stadt bzw. Gemeinde schlau machen. Die Leute dort sind in der Regel sehr hilfreich.
  2. Umsatzsteuer:
    falls der jährliche Umsatz nicht höher als EUR 17.500,00 ist fällt das unter die sogenannte Kleinunternehmen-Regelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz). Auf der Rechnung muss allerdings auf diesen § 19 hingewiesen werden.
  3. Nebenbeschäftigung/Festes Arbeitsverhältnis:
    Falls du vorhast neben deinem Job noch selbstständig zu arbeiten solltest du das auf alle Fälle mit deinem Arbeitgeber sprechen. Es kann unter Umständen sonst Probleme geben.
  4. Einkommenssteuer:
    meiner Meinung nach handelt sich hier nicht um einen Privatverkauf (§ 23 Einkommensteuergesetz Absatz 1 Nummer 2) da die Teile mit sicherheit nicht aus deinem „normalen“ Besitz kommen. Wenn du Arbeitszeit in Rechnung stellst, dann ist das meiner Meinung nach auf alle Fälle zu versteuern und zwar als sonstige Einkünfte (§ 22 Einkommensteuergesetz Nr. 2).

Ich hoffe, dass ich nicht noch mehr zu deiner Verwirrung beigetragen habe.
Am Schluss noch ein Tipp, den ich sehr oft gebe: die Leute beim Finanzamt sind oft (auch wenn man es nicht glaubt) sehr freundlich und hilfsbereit und man kann einfach mal probieren und fragen.

Gruss
Wilfried

Hallo,

bei einer einmaligen Tätigkeit ist das nicht so wild und im Normalfall wird der Gewinn wohl auch nicht über 400 Euro kommen - oder?
Das ist so eine Grenze bei der sich steuerlich nicht viel tut.
Allerdings reden wir von einer einmaligen Tätigkeit.

Hallo,

haengt von der Hohe des Verkaufspreises ab.
Bei einem geringfaehrigem Gut, z. B. 3 Euro,
stellen Sie natuerlich keine Rechnung aus, warum
auch. Ist es ein teures Gut muessen Sie die Angaben
machen. Ich empfehle beim Finanzamt nachzufragen,
ab welcher Hoehe Sie eine Rechnung ausstellen
muessen. Die Angaben aendern sich ja laufend.
Am besten bei mehreren Finanzaemtern anrufen,
teilweise bekommt man auch unterschiedliche
Angaben.
Gruss
Postman

Antworten.