Gewerbeanmeldung, Versagung nach der LBO BW

Ich habe vor, in meinem Hobbyraum (Kellergeschoss 24qm groß) eine kleine PC-Schule mit 5 Arbeitsplätzen einzurichten. Die „Schule“ möchte ich im Nebenerwerb betreiben. Die wöchentliche Kurszeit beträgt ca. 2-3 Std. in den Wintermonaten.
Wie es sich für einen ordentlichen Bundesbürger geziemt, habe ich deshalb im Aug. 2003 ein Gewerbe angemeldet. (Anmerkung: Was vermutl. ein Fehler war!!)
Im Jan. 2004 kontaktierte mich auch das zust. Baurechtsamt. Die wollen mir nun das Gewerbe untersagen.

Begründung:
1.) Der 2. erforderliche Rettungsweg fehlt. (Fenster 60x120 cm vorhanden)
2.) Vorhandene Fenster: Brüstung nicht 1,30 m unter der Decke
3.) Ausreichende Belichtung fehlt § 4 Abs. 2 LBO BW

Hat jemand einen Tipp?

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Hallo auch,
nein leider nicht, denn die Vorschriften sind nunmal so, das in nicht geeigneten Räumen auch kein Gewerbebtrieb stattfinden darf. Entweder du verlagerst den Betrieb in andere Räume oder schaffst due baulichen Vorraussetzungen (vielleicht kann man ja einen Kompromis über den Zeitfaktor schließen) oder du läßt es sein.

Die Gewerbeanmeldung war nicht der Fehler. Der Fehler ist die mangelnde Vorbereitung. Bitte prüfe ob nicht noch andere Dinge nicht beachtet worden sind.

Viele Grüße

Martin

Hallo Alexander,
ich bin der letzte der jemanden in Gefahr bringen will und ich sehe die Notwendigkeit von Vorschriften ja ein. Das mit dem 2. Rettungsweg könnte ja mit dem Fenster geheilt werden. Die Brüstungshöhe könnte mit einer Ausstiegshilfe „überwunden“ werden. Aber warum der Lichteinfall hier reglementiert werden muss und zu einen Ablehnungsgrund führt, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Außerdem möchte ich ja wöchentlich nur 2-3 Std. in diesem Raum mit höchsten 5 Leuten arbeiten. Wenn in solchen Fällen der Gesetzgeber keine „einfache“ Lösung anbietet, braucht sich niemand zu wundern wenn die Leute keine Lust auf Eigeninitiative mehr haben.
Im Baurechtsamt wurde mir noch gesagt, dass niemand etwas dagegen haben würde, wenn ich in diesem Raum jeden Tag mit 20 Personen eine Party feiern würde. Gibt es da unterschiedliche Wertigkeiten an „Menschenleben“?
Ich begreife das nicht so richtig.
Gruß
Gebhard

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Hallo,
leider habe ich auch keinen Tipp.
In einem Seminar, das ich besucht habe (Existenzgründung) wurde erzählt, dass ein einem Fotolabor, das ja verdunkelt sein muß, Fenster eingebaut werden mußten, damit Tageslicht den Arbeitsraum erreicht. Anschließend durften dann Außenjalosien angebracht werden, um das Tageslicht auszuschließen.
Soviel zum Sinn einiger Vorschriften.
Ich habe ein ähnliches Problem, mein Kellerraum ist zu niedrig, ich kann aber in einem anderen Wohnraum den „Vorzeige-Arbeitsplatz“ einrichten und dann doch da, wo es sinnvoll ist, arbeiten.
Ich wünsche die viel Glück.
Gruß Volker

Begründung:
1.) Der 2. erforderliche Rettungsweg fehlt. (Fenster 60x120 cm
vorhanden)
2.) Vorhandene Fenster: Brüstung nicht 1,30 m unter der Decke
3.) Ausreichende Belichtung fehlt § 4 Abs. 2 LBO BW

Hat jemand einen Tipp?

das gewerbeaufsichtsamt hat leider recht. was vorher ein kellerraum war ist nun ein aufenthaltsraum. nach arbeitsstättenverordnung und nach landesbauordnung ist die belichtung zu gering. ebenso verhält es sich mit dem fluchtweg. es muß ein zweiter rettungsweg vorhanden sein der leicht zugänglich ist.

einen tipp drumherum zu kommen kenne ich auch nicht, wird es auch nicht geben. einzige möglichkeit ist eben der einbau einer tür mit treppenaufgang ausserhalb.