Gewerbemietrecht: Was muss der Vermieter machen?

Hallo liebe Gemeinde,

Mal einen fiktiven Fall angenommen:

A hat von B einen Laden zur Zubereitung und zum Verkauf von Lebensmitteln gemietet.

In dem gemieteten Laden bemerkt A einige Mängel die am Anfang der Mietzeit (vor knapp 4 Jahren) noch nicht auftraten.
Ein gutes Beispiel hierfür wäre z.B. eine inzwischen nicht mehr ganz so dicht schließende Eingangstür, oder beschlagende Fenster (Einfachverglasung) oder auch eine inzwischen nicht mehr funktionieren Abluftanlage.

Welche dieser Mängel muss der Vermieter beseitigen?
Und mit welchen Paragraphen sollte A bei einem engeren Gespräch zur Beseitigung dieser Mängel mit B unbedingt bereithalten?

Danke für die Hilfe,

Marcus

Im Gewerbemietrecht ist es nicht unüblich und auch zulässig die Unterhaltung auf den Mieter zu übertragen.
Daher wäre in diesem fiktiven Fall ein Blick in den Mietvertrag angebracht.
Die Einfachverglasung ist sicherlich nicht über Nacht in den Fenstern erschienen. Das ist dann eher: Gemietet wie gesehen.

vnA

Daher wäre in diesem fiktiven Fall ein Blick in den
Mietvertrag angebracht.

Also hätte in diesen fiktiven Fall, falls im Mietvertrag nichts über die Regelung der Unterhaltung stünde, A schlechte Karten in Bezug auf eine Mietminderung bis zur Ausbesserung oder gar eine sofortige Ausbesserung durch B?

Die Einfachverglasung ist sicherlich nicht über Nacht in den
Fenstern erschienen. Das ist dann eher: Gemietet wie gesehen.

Oh, da die Verglasung in diesem Fall bereits zum Startpunkt der Mietzeit bestand, hätte A gegenüber B auch keine rechtliche Handhabe eine Ausbesserung zu fordern (Stichwort Wärmepass bei Eigenheimen) ?

mfg,
Marcus

Die Instandhaltung der Mietsache ist so lange Sache des Vermieters, bis mit mietvertraglichen Formulieruingen etwas anderes vereinbart wurde.

Auch beim Eigenheim gilt: Gemietet wie gesehen. Wärmepass resp. EnEV lösen den Bestandsschutz (mit ganz, ganz wenigen Ausnahmen) nicht auf. Die Ausnahmen, bei denen es gemacht werden muss, wie die freiwillige Umsetzung der übrigen Maßnahmen sind als Modernisierung nach Umsetzung mit 11% pa auf die Miete umlegbar, das darf man auch nicht außer Acht lassen.

vnA

Hallo,

559 BGB gilt im Gewerbemietrecht nicht, daher kann davnichts umgelegt werden, wenn modernisiert wird.

http://www.brennecke-partner.de/70805/Mietpreisanpas…

VG
EK

Richtig. dafür gibt’s dann dort die sg. Änderungskündigung (die es widerum im Wohnungsmietrecht nicht gibt) oder im Zweifel: Keine Modernisierung.

vnA

Die Instandhaltung der Mietsache ist so lange Sache des
Vermieters, bis mit mietvertraglichen Formulieruingen etwas
anderes vereinbart wurde.

Und zur Instandhaltung gehört auch die angenommene nicht funktionierende Abluftanlage und die undichte Eingangstür???

Das A die Wände malern muss, oder mal die Heizkörper streichen muss ist klar. Aber heißt das auch das A sich dann auch um eine Reparatur einer zum Mietobjekt gehörenden Abluftanlage sowie einer neuen, dichten Tür kümmern muss?!?!

Zur Instandhaltung gehört auch das Streichen der Wände und Heizkörper.

vnA

Zur Instandhaltung gehört auch das Streichen der Wände und
Heizkörper.

Das ist selbstverständlich. Hab ich auch oben drüber geschrieben.
Aber was ist in dem angenommenen Fall mit der Entlüftungsanlage z.B.?
Ist doch Vermietersache, weil die Abluftanlage mit dem Gebäude verbunden ist und somit zum Gebäude gehört … ich decke ja als Mieter auch kein Dach neu, wenn´s rein regnet :wink:

Du hast meine Antwort nicht richtig gelesen, oder du hast es nicht richtig verstanden, oder ich habe mich missverständlich ausgedrückt:
Auch das Streichen ist Vermietersache, so lange bis etwas anderes mietvertraglich vereinbart wurde. Im Gewerbemietrecht ist es nicht unüblich, dass Dachdeckerarbeiten auf den Mieter übertragen werden. Im Gegensatz zu Wohnmietverträgen ist bei Gewerbe ALLES möglich und verhandelbar.

vnA

Du hast meine Antwort nicht richtig gelesen, oder du hast es
nicht richtig verstanden, oder ich habe mich missverständlich
ausgedrückt:
Auch das Streichen ist Vermietersache, so lange bis etwas
anderes mietvertraglich vereinbart wurde. Im Gewerbemietrecht
ist es nicht unüblich, dass Dachdeckerarbeiten auf den Mieter
übertragen werden. Im Gegensatz zu Wohnmietverträgen ist bei
Gewerbe ALLES möglich und verhandelbar.

Oh, das habe ich dann wohl falsch verstanden. Und ich dachte immer das malern ist MIETERsache.
Also um das richtig zu stellen: falls in einem Mietvertrag steht das Reparaturen bis zu einer Summe von 150 € im Jahr vom MIETER / Pächter zu zahlen sind, so ist das eigentlich nicht rechtens bzw. Abwälzung von Aufgaben???
Dann trifft es doch §538 BGB auf den Punkt, erst Recht im Gewerberecht.

Wenn im Wohnraummietvertrag steht, dass Reparaturen bis 150€ Mietersache ist, dann ist diese Klausel nichtig. Kleinreparaturen sind im Wohnmietrecht nur bei Schäden an Teilen erlaubt, die im ständigen Zugriff des Mieters liegen und nicht allgemein und grundsätzlich. Im Gewerbemietvertrag ist eine derartige Klausel allerdings gültig (und üblich). Da sind Verträge möglich in der Art: Ich vermiete dir 5000 m€ Supermarkt für 10 Jahre, dafür übernimmst du in dieser Zeit sämtliche Reparaturen und reißt das Gebäude am Ende der Mietzeit ab.
Bei beiden Mietarten gilt allerdings der Grundsatz §538 BGB, wenn vertragluich nichts oder nichts anderes geregelt wurde.

vnA

Hallo,

Und ich dachte immer das malern ist MIETERsache.

Lies mal: http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.“

Interessant, hm? Vor allem dann, wenn man daran denkt, dass immer mal wieder Wohnungen ganz ohne schriftlichen Mietvertrag vermietet werden. Auch Vermieter haben nicht automatisch die Weisheit mit Löffeln gefressen und kennen sich mit allem aus…
Gruß
loderunner (ianal)