Gewerbl. Verkäufer will Artikel nicht liefern ! Artikel war wohl zu günstig weggegangen

Hallo Forum,

mal angenommen, der liebe A hat auf ebay.de (Deutschland) bei einem Händler, der Aachen als Standort angibt einen Artikel ersteigert und per paypal bezahlt. Firmensitz ist aber Belgien.

Da der Artikel nicht geliefert wird fragt A nach und erhält als Antwort: „Artikel defekt, wollen Sie Ihr Geld zurück?“. „Ok, kann ja mal passieren“ denkt A und bietet an, dass der Artikel,„so wie er ist, also defekt“ geliefert werden soll. Der Händler verweigert dies und will auf eigene Rechnung reparieren lassen. A vermutet, dass der Händler nach Ablauf der ebay-Fristen einfach das Geld zurücksenden möchte und den anscheinend zu günstig über die ebay-Theke gegangenen Artikel behalten möchte. Nach 1 Woche des Schweigens fragt sich A, was er nun tun kann. Er möchte definitiv den Artikel und nicht das Geld zurück.
Vom Einschalten ebay glaubt A nur eine finanzielle Rückabwicklung erwarten zu dürfen und denkt, dass dieser Schritt nicht zielführend ist.

Fragen:
Wo ist Gerichtsstand? Deutschland (Aachen) oder Belgien ?

Wie sollte A juristisch korrekt weiter vorgehen? Eingeschr. Brief mit Fristsetzung?

Andere Ideen?

es grüßt gaaanz herzlich
irgendwieundsowieso

Guten Tag irgendwieundsowieso,
mein Tip ist folgender.
allein die Androhung einen Anwalt einzuschalten (rechtschutzversichert?) wirkt oft Wunder.
Es wurde ein Vertrag geschlossen,
Auch über EBAY kann man hier aktiv werden (bei entsprechender Misachtung der Richtlinien werden auch Anbieter gesperrt)
Der Firmensitz spielt hier eine untergeordnete Rolle  - Es gilt europäisches Recht.

chrizz9999

Mal angenommen ich wäre ein Jurist, dann würde ich vermutlich antworten: Es kommt darauf …
Bin ich aber nicht und somit kann ich eigentlich keine juristisch korrekte Antwort geben.
Gehn wir lieber von der Plattform ebäh aus und stufen das als „Flohmarkt-Ersatz“ ein, dann ist das Angebot „Geld zurück“ eine ehrliche Einladung, egal ob eine Reparatur erforderlich oder nicht.
Alles weitere ist Spekulation, auch Zockerei genannt und nicht jedermann/frau Sache.
Welcher Gerichtstand sollte da gelten ?
Meiner Meinung nach sollte das „Geschäft“ rückabgewickelt werden. Der Verkäufer kann weiterspekulieren. Der Streit beendet.

Du hast bezahlt, der Verkäufer ist zur Lieferung verpflichtet. Er ist auch seiner Informationspflicht nachgemommen und hat dir mitgeteilt, dass die Ware defekt sei, was dich nicht stört. Du (nicht der Verkäufer!) kannst wählen zwischen Minderung, d.h. der Verkäufer muss die Ware liefern und eine angemessene Preisreduktion vorschlagen oder du wählst Wandelung, d.h. du verzichtest auf die Ware, und der Verkäufer muss dir den vollen Betrag rückerstatten, wobei die Ware bei ihm bleibt.

Du hast Minderung gewählt: Sollte er also trotz Mahnung auf Lieferverzug nicht reagieren, du ihm EINGESCHRIEBEN eine letzte Frist von 10 Tagen zur Lieferung gibst. Trifft die Ware dennoch nicht ein, kannst du auf Lieferzug klagen, was den Verkäufer einiges teurer zu stehen kommt. (Es ist so eine Art Betreibung, nur dass hier der Verkäufer in Verzug ist, und nicht der Käufer)

In der Schweiz ist der Gerichtsstand am Ort der Ware oder Firma.

Liebe Grüsse
Caolus Magnus
http://www.sackstark.info

Mit dem Auslandskauf ist es etwas komplizierter aber ich denke es bleibt beim alten. Gerichtstand ist dann FirmenSitz des Beklagten wenn kein anderer Gerichtsstand in der Ebay-Beschreibung deklariert ist.

Also nach dem gewonnen Prozeß müßtes Du auch die Reise nach Belgien bezahlt bekommen…das wird teuer für den Händler.