Guten Tag,
Ein Gewerbe liegt ja bekanntlich nur vor wenn die auf Gewinn abzielende Tätigkeit auf „Dauer“ ausgelegt ist.
Es soll folgender Fall angenommen werden:
Jemand führt Röstkaffee innerhalb der Zollfreimengen zum privaten Gebrauch aus einem Drittland ein. Er entscheidet sich dann diesen zu verkaufen, wobei es sich um ein einmaliges Geschäft handelt, ohne dass in der Zukunft weiterhin Kaffee zu privaten Zwecken eingeführt und weiterverkauft wird.
Die Einfuhr der Ware fand ohne Zollanmeldung statt, was laut Vorschrift nur für den privaten Gebrauch gestattet ist.
Frage: Angesichts der Tatsache, dass nur ein einmaliger Verkauf erfolgt, ist der Prozess unter steuerrechtlichen und zollrechtlichen Aspekten legal?
Danke.