Hallo tinastar,
schönen Dank für die Antwort.
Beste Grüße
Zweigestein
Hallo tinastar,
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Zweigestein
Hallo Paul
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Zweigestein
Hallo radabo,
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Zweigestein
Hallo rickos,
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Zweigestein
Hallo pletier,
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Zweigestein
Hallo,
das „Gewohnheitsrecht“ ist kein verbrieftes Recht. Es gibt hierfür keine Paragraphen oder Regeln, die man zu Grunde legen kann. Grundsätzlich sagt die Rechtssprechung, dass wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass bestimmte „Gewohnheiten“ für ihn ein Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sind, er darauf vertrauen kann, diese auch zukünftig zu erhalten.
Meine Auffassung wäre, dass wenn bei einer Teilzeitkraft permanent Überstunden angeordnet werden, man daraus keine Vollzeitstelle machen kann, da die Arbeitszeit per Vertrag und die Mehrarbeit jederzeit eindeutig getrennt dokumentiert sind. Daher kann man Mehrarbeit (=Überstunden) nicht in „reguläre Arbeitszeit“ uminterpretieren.
Aber, wenn jemand dauerhaft Mehrarbeit leistet, kann er darauf vertrauen, dass er dies auch zukünftig leisten darf und daraus könnte man ein Gewohnheitsrecht ableiten - ohne Gewähr.