Gewohnheitsrecht bei Urlaubsregelung?

Hallo in die Runde!

Wie würde es sich z.B. verhalten, wenn in einem Privathaushalt mit einem Minijobber eine Urlaubszeit von 20 Tagen ausgemacht wird, ohne schriftl. Vertrag, der Arbeitnehmer, der 3 Tage wöchentl. arbeiten soll, aus diesem Urlaubsanspruch 20 ARBEITSTAGE macht (= fast 7 Wo. Urlaub!)und dies aus bestimmten Gründen dem Arbeitgeber erstmal monatelang nicht auffällt. Ergibt sich für den Arbeitnehmer daraus ein Gewohnheitsrecht? Wenn dies ursprünglich 20 WERKtage Urlaub sein sollten (= 12 ARBEITStage, nach der Formel)? Gibt es hier überhaupt ein Gewohnheitsrecht? Wenn nachträglich ein Arbeitsvertrag gemacht würde, wäre der AN ja schlechter gestellt. Danke für Hinweise! Gruss, Nanamee

Hallo!

Wenn dies ursprünglich 20 WERKtage Urlaub
sein sollten (= 12 ARBEITStage, nach der Formel)?

Nach welcher Formel? 20 / 5 * 3?
Ich denke, der Samstag ist auch ein WERKtag?!
Also 20 / 6 * 3 = 10 ARBEITStage

Gruß
T.

Hallo,

das „Gewohnheitsrecht“ im Arbeitsverhältnis nennt sich „betriebliche Übung“, setzt aber idR erst nach mehreren Jahren ein.
Im vorliegenden Fall könnte wohl eher das „konkludente Handeln“ relevant sein:
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkludentes_Handeln

Im geschilderten Fall scheinen zwar 20 Arbeitstage bei 3-Tage-Woche etwas viel, aber auch die Interpretation als Werktage ist nicht zwingend, da es dann mindestens 24 Tage gem. § 3 BUrlG sein müssten,
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html
da der Samstag gem. § 3 Abs. 2 BUrlG als normaler Werktag gilt, was mein Vorschreiber mit seiner Rechnung wohl andeuten wollte.

Hätte der AG bereits Urlaub über den Mindestanspruch des BUrlG genehmigt, könnte einiges für konkludentes Handeln sprechen, da der AG sich im Zweifelsfall das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages gem. § 2 NachwG zu seinem Nachteil anrechnen lassen müßte:
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

Ob ein Streit über den Urlaub aber für das weitere gedeihliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnis hilfreich wäre, steht auf einem ganz anderen Blatt.

&Tschüß
Wolfgang

Danke den Antwortern! Diese Hinweise suchte ich.
Gruss, Nanamee

Hallo!

Ich bin zwar nicht würdig, hier mitzudiskutieren, aber greift hier nicht das Günstigkeitsprinzip, sodass dem Arbeitnehmer in jedem Fall 24 Tage zustehen?

Hallo!

Hallo,

Ich bin zwar nicht würdig, hier mitzudiskutieren,

Wenn Du das so siehst, wird das seine Gründe haben.

aber greift
hier nicht das Günstigkeitsprinzip, sodass dem Arbeitnehmer in
jedem Fall 24 Tage zustehen?

Es gibt einen Unterschied zwischen einklagbaren gesetzlichen Mindestanspruch (24 Werktage) und übergesetzlichen bzw. übertariflichen zusätzlichen Ansprüchen (nur bei diesen zusätzlichen Ansprüchen kann das „Günstigkeitsprinzip“ zum Tragen kommen).

Im Übrigen sind derartige Spekulationen jetzt noch zu früh, da der Sachverhalt überhaupt noch nicht ausreichend geklärt wurde und zB der ursprüngliche Wille des AG (vielleicht wollte er ja mehr Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben gewähren) noch nicht bekannt ist.

&Tschüß
Wolfgang