Gibt es beim BGB Unterbringungsbeschluss ein "Gebot der Offenheit"?

Bei geschlossenen Kliniken gib es beispielsweise in Bayern ein Gebot, die geschlossene Unterbringung nach Möglichkeit offen zu gestalten.

"Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen.

(2) 1Der untergebrachten Person sind so wenig Beschränkungen wie möglich aufzuerlegen. …"


Wie ist es mit der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB? In einer Fortbildung hieß es mal, dass es kein solches Gebot gäbe. Kann das jemand bestätigen oder widerlegen?

Personal, das in der Umgebung arbeitet ist übrigens gespaltener Natur: Die Ansicht der Einen ist analog zum PsychKG, dass man Ausgänge so locker wie möglich handhaben soll und die Zwangsunterbringung lediglich bei akuter Gefahr im Verzug anwendet, dann auch so kurz wie möglich.
Andere meinen, dies solle strenger gehandhabt werden. die Unterbringung sei schließlich für den Entzug des Einzelausganges da und Betreuer seien über eine enge Grenzsetzung bei Klienten mit Beschluss erfreut, da deren Klienten viel Schaden/Gefährdung erfahren haben, bis der Unterbringungsbeschluss endlich kam. Die Idee, Personen einerseits per Gerichtsbeschluss beschützend unterzubringen aber andererseits offen rauszulassen empfinden sie als paradox.

Zunächst einmal hat sich der § 1906 BGB mit Beginn diesen Jahres erledigt! Es gelten jetzt §§ 1831 und 1832 BGB. Und weder in der alten noch neuen Fassung gab und gibt es ein „Gebot zur offenen Gestaltung der Unterbringung“. Und das erklärt sich mE aus sich selbst heraus, da die Anforderungen an die Unterbringung mit „die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt“ extrem hoch sind und eine „offene Gestaltung“ sich daher in diesen Fällen schon von sich aus verbietet. Zudem ist sie „nur zulässig, solange sie erforderlich ist“ und gilt: „Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.“ D.h. dieses „scharfe Schwert“ ist von vorne herein dafür ausgelegt, zeitlich begrenzt nur in Extremsituationen zu greifen, die so dramatisch sind, dass der Gefahr für den Betreuten, sich zu töten oder erhebliche gesundheitliche Schäden zuzufügen, nicht anders als durch harte Zwangsmaßnahmen - die jegliche „Offenheit“ per se ausschließen - begegnet werden kann.

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