Bei geschlossenen Kliniken gib es beispielsweise in Bayern ein Gebot, die geschlossene Unterbringung nach Möglichkeit offen zu gestalten.
"Offene Gestaltung der Unterbringung, Belastungserprobung
(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen.
(2) 1Der untergebrachten Person sind so wenig Beschränkungen wie möglich aufzuerlegen. …"
Wie ist es mit der zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB? In einer Fortbildung hieß es mal, dass es kein solches Gebot gäbe. Kann das jemand bestätigen oder widerlegen?
Personal, das in der Umgebung arbeitet ist übrigens gespaltener Natur: Die Ansicht der Einen ist analog zum PsychKG, dass man Ausgänge so locker wie möglich handhaben soll und die Zwangsunterbringung lediglich bei akuter Gefahr im Verzug anwendet, dann auch so kurz wie möglich.
Andere meinen, dies solle strenger gehandhabt werden. die Unterbringung sei schließlich für den Entzug des Einzelausganges da und Betreuer seien über eine enge Grenzsetzung bei Klienten mit Beschluss erfreut, da deren Klienten viel Schaden/Gefährdung erfahren haben, bis der Unterbringungsbeschluss endlich kam. Die Idee, Personen einerseits per Gerichtsbeschluss beschützend unterzubringen aber andererseits offen rauszulassen empfinden sie als paradox.