Mir geht es hier vor allem um das Thema Datenschutz bzw. Datensparsamkeit. Kann man z.B. darauf dringen, daß z.B. nur eine Person mit Verschwiegenheitspflicht die Zeugnisse einsieht und auch nur hinsichtlich relevanter Gestzesverstöße und dann eine entsprechende Notiz in der Personalakte macht, so daß irrelevante Vergehen nicht in der Personalakte landen? Wenn ja, wer könnte diese Person sein? Kann man verlangen, daß die Zeugnisse nach Einsicht wieder an die Mitarbeiter ausghändigt werden?
Hallo,
Erfahrungen habe ich nicht im direkten Umfeld, aber bei uns werden Führungszeugnisse auch gerade „heiß“ diskutiert.
Zunächst einmal: es ist ja hauptsächlich ein Datenschutzthema. Es ware also vom BR m.E. zulässig den Datenschutzbeauftragten um Auskunft darüber zu bitten, welche gesetzlichen Regelungen greifen und wie aus der Sicht des DSB mit dem Thema umgegangen wird usw.
Nach DSG gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit aber auch der Grundsatz, dass nur der Personenkreis Zugriff auf Daten haben soll, der diese Daten wirklich auch benötigt.
Insofern käme m.E. bei Personaldaten solch sensibler Natur automatisch nur ein sehr eingschränkter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Kreis zur Dateneinsicht in Frage.
Der DSB hat auch jederzeit Einsicht in die Personalakte und kann und sollte prüfen und verhindern, ob irrelevante Daten notiert wurden bzw. das diese notiert werden.
Bezüglich der Ablage der Führungszeugnisse in den Akten kenne ich nur die Vorschrift, dass es nicht abgelegt, sondern nur eingesehen wird. Soweit ich weiss, gelten aber in Bereichen des sozialen Dienstes auch noch gesetzliche Vorschriften aus dem SGB, da kenne ich mich aber gar nicht aus.
Zusammenfassend noch einmal: erste Tat des BR sollte die Information durch den DSB sein. Von da aus kann man dann weitermachen.
Gruß Nita
Hallo,
direkte Mitbestimmungsrechte des BR zur Art und Weise der Führung der Personalakten gibt es nicht.
Die Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere der §§ 1-11, 32 BDSG, ist Sache des AG. Evtl. können sich aus einer unsachgemäßen Aktenführung direkt oder indirekt individualrechtliche Ansprüche des einzelnen AN ergeben.
Im Rahmen der allgemeinen Aufgaben des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html
kann der BR allerdings Auskünfte verlangen und den AG auf evtl. Verstöße aufmerksam machen.
&Tschüß
Wolfgang
Vielen Dank für die Antworten! Ich denke auch, daß man das Thema am Besten mit dem DSB diskutiert und sich dann mit der GL auf ein Verfahren einigt. LG Christian