Im Arbeitsgesetzbuch steht:
"10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,…
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, …“
Es gilt allgemein, dass 15 Sonntage im Jahr frei bleiben sollen. Es gilt obrige Ausnahme mit nur 10 freien Sonntagen im Jahr. Gilt die 10 freie Sonntage Regelung also auch für eine Autovermietfirma ?