Gilt das Briefgeheimnis für Zettelchen im Unterricht

Hallo,

fallen die Zettelchen die Schüler/innen sich unter der Bank zustecken unter das Briefgeheimnis, wie es Schüler/innen immer wieder vorbringen?

Macht es dabei einen Unterschied, ob diese Zettelchen gefaltet und/oder mit Namen versehen sind, die man als Absender oder Adressaten verstehen kann?

Danke
Werner

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Moin,

nur wenn derjenige, dem das Briefchen vom Absender übergeben wird, ein Postzusteller ist.

Gruß Ralf

Das Briefgeheimnis gilt keineswegs nur für Postmitarbeiter! (Im Gegensatz zum Postgeheimnis)

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Nicht, wenn es der „Brief“ auf dem Weg durch den Klassenraum" vom einem „Zusteller“ gelesen oder gar ausposaunt wird. Das ist dann einkalkuliertes Risiko.
Anders sieht es aus, wenn der Brief tatsächlich ein Solcher ist und in einem fest verschlossenen (= zugeklebten!) Umschlag steckt.

Genauso sieht es aus, wenn der Brief persönlich der Zielperson „zugestellt“ wird.
Jede Veröffentlichung oder ohne deine Zustimmung als Absender ist eine Verletzung des Briefgeheimnisses.
Gleiches gilt im Prinzip für E-Mails, die ungefragt an andere weitergeleitet oder gar Veröffentlicht werden.

Das „Abfangen“ des Zettels oder Briefs durch einen Lehrer muss man einkalkulieren weil das „Briefchen schicken“ eine Störung des Unterrichts ist, die hier unterbunden wird.

Dann darf und muss man aber auf die Diskretion des Lehrers vertrauen, der einen verschlossenen Brief nicht öffnen darf.
Das Vorlesen/ Veröffentlichen selbst eines unverschlossen en „Zettels“ durch einen Lehrer, erst recht, wenn Absender und/ oder Empfänger dadurch kompromittiert werden (sollen), darf man dann schon als Mobbing einordnen.
Neben der Verletzung des Briefgeheimnisses bei verschlossenem Brief steht hier dann auch die Verletzung der Fürsorgepflicht im Raum.

Nur die persönliche Meinung eines Nichtjuristen.Weitergabe (des Inhalts)

Das ist, mit Verlaub, grober Unsinn. Der Empfänger eines Briefes oder einer Email kann durch die Weitergabe unter Umständen Persönlichkeits- oder Urheberrechte verletzten, aber eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt definitiv nicht vor. Deswegen ist das Veröffentlichen von Briefen und Emails in sehr vielen Fällen rechtlich völlig unbedenklich.

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ein blick ins gesetz erspart geschwätz:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202.html
es gibt keinerlei einschränkungen auf bestimmte personen, also fallen lehrer und schüler auch darunter.

aber: die zettel sind nicht verschlossen. also …

Wenn du dein Zettelchen in einen Briefumschlag gibst und ihn verschließt dann gilt das.
Sonst wirst du ein Problem haben.
Briefgeheimnis gilt also nur für eine übermittelte Nachricht auf einen Medium, das von außen nicht einsehbar ist, wenn man es sehen würde wäre es ja kein Geheimnis mehr und müsste nicht bewahrt werden.