Nicht, wenn es der „Brief“ auf dem Weg durch den Klassenraum" vom einem „Zusteller“ gelesen oder gar ausposaunt wird. Das ist dann einkalkuliertes Risiko.
Anders sieht es aus, wenn der Brief tatsächlich ein Solcher ist und in einem fest verschlossenen (= zugeklebten!) Umschlag steckt.
Genauso sieht es aus, wenn der Brief persönlich der Zielperson „zugestellt“ wird.
Jede Veröffentlichung oder ohne deine Zustimmung als Absender ist eine Verletzung des Briefgeheimnisses.
Gleiches gilt im Prinzip für E-Mails, die ungefragt an andere weitergeleitet oder gar Veröffentlicht werden.
Das „Abfangen“ des Zettels oder Briefs durch einen Lehrer muss man einkalkulieren weil das „Briefchen schicken“ eine Störung des Unterrichts ist, die hier unterbunden wird.
Dann darf und muss man aber auf die Diskretion des Lehrers vertrauen, der einen verschlossenen Brief nicht öffnen darf.
Das Vorlesen/ Veröffentlichen selbst eines unverschlossen en „Zettels“ durch einen Lehrer, erst recht, wenn Absender und/ oder Empfänger dadurch kompromittiert werden (sollen), darf man dann schon als Mobbing einordnen.
Neben der Verletzung des Briefgeheimnisses bei verschlossenem Brief steht hier dann auch die Verletzung der Fürsorgepflicht im Raum.
Nur die persönliche Meinung eines Nichtjuristen.Weitergabe (des Inhalts)