Gilt der Steuerfreibetrag (801,- / 1602,-) auch für Erträge im Ausland?

Hallo,

wenn im Ausland z.B. mit Investmentfonds Kapitalerträge erzielt werden, können diese dann auch unter den Steuerfreibetrag fallen?
Bei einem ausländischen Finanzinstitut kann ja kein Freistellungsauftrag erstellt werden.

Aber ist es möglich, daß das irgendwie angerechnet wird?

Oder ist das vollkommen ausgeschlossen, und der Steuerfreibetrag kann nur auf Kapitalerträge bei inländischen Finanzinstituten (oder zumindest Filialen) angewendet werden?

In der Hoffnung auf Euren Rat

Gruß
Hans

Eine Einkommensbescheinigung hast Du sicherlich. Du deklarierst die ausländischen Kapitalerträge in Zeile 15 der Anlage KAP.

Ja danke, das weiß ich.

Meine Frage ist, ob die dann auf den Freibetrag angerechnet werden (der noch nicht ausgeschöpft ist).

Ich kann kaum glauben, daß es so einfach sein sollte…

Es gibt zur Anlage KAP eine Anleitung. Natürlich musst Du auch die beiden Zeilen 12 und 13 ausfüllen, so dass der ungenutzte Sparer-Pauschbetrag u. a. auf die Zeilen 14 und 15 angerechnet werden kann.

Danke Dir vielmals!

Sorry, nochmal zu meiner Sicherheit:
Auch auf ausländische Kapitalerträge (aus Investmentfonds) müssen unter 801/1602 EUR keine Steuern gezahlt werden?

Bisher fürchtete ich immer, daß der Freibetrag nur für Erträge bei inländischen Finanzinstituten gilt.
Wenn ich dich richtig verstehe, existiert so eine Beschränkung gar nicht?

Müssen so geringe Erträge dann überhaupt zwingend bei der ESt.-Erklärung angegeben werden?
Wenn z.B. nur 300,- EUR Kapitalerträge angefallen sind, die vom Pauschbetrag gedeckt sind - darf man die Anlage KAP dann nicht einfach weglassen?

Ich wünsche Dir einen schönen 1. Mai

Gruß
Hans

Du musst diese Erträge erklären, sie dem Sparer-Freibetrag zu unterwerfen und freistellen zu lassen.

Natürlich könntest Du die € 300 in der Anlage KAP weglassen, aber dann hast Du sie steuerlich nicht nicht erklärt.

Dies ist aus manchen Gründen auch unpraktisch, insb. wenn Du später den thesaurienden Fonds verkaufst, würde der Verkaufsgewinn in Gänze versteuert werden müssen, obwohl Du in den Vorjahren den jährlich thesaurierten und freigestellten Ertrag hättest abziehen können.

Es könnten sich ferner in der EU die Steuergesetze und -meldepflichten geändert haben, z. B. könnte der Datenaustausch über Kapitalerträge zwischen Ausland und dem BZSt implementiert worden sein oder dann könnte Dein Fonds bereits an der Quelle besteuert werden und gegenüber Deinem Finanzamt wäre die Haltenshistorie nachzuweisen.

Aber vielleicht erreicht das alles nicht Deine Schmerzgrenze;-)

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In Ordnung, danke sehr.

Jetzt habe ich dazu noch eine Frage wegen der Freistellungsaufträge, aber dafür mache ich besser einen neuen Thread auf, passt ja sonst nicht mehr zum hiesigen Titel.
Vielleicht hast Du ja auch dort einen Tipp für mich. :slight_smile:

Gruß
Hans