Gilt die Besitzstörungsklage auch für Radfahrer?

Jemand fährt regelmäßig mit dem Fahrrad auf einer Zufahrt. Nun steht dort ein Schild mit folgender Aufschrift: "Privatgrundstück. Parken & halten verboten ansonsten droht eine „Besitzstörungsklage“.
Ein Garagenbesitzer hat dieser Person damit bereits gedroht.
Doch ist hier überhaupts eine Klage möglich?

Danke im Vorraus

Hmmm…

Jemand fährt regelmäßig mit dem Fahrrad auf einer Zufahrt. Nun steht dort ein Schild mit folgender Aufschrift: "Privatgrundstück. Parken & halten verboten ansonsten droht eine „Besitzstörungsklage“.

Fahren ist weder Halten noch Parken.

Ein Garagenbesitzer hat dieser Person damit bereits gedroht.

das hat ihn sicher schwer beeindruckt

Doch ist hier überhaupt eine Klage möglich?

Klar, man kann gegen alles und jeden klagen, ob es sinnvoll ist sei dahingestellt. Inwiefern wird denn der Besitz gestört? Wird die Nutzung behindert? Können Fahrzeuge weder raus noch rein?
Kann es sein, dass das nur Machtspielchen sind?
Wie dem auch sei… ich sehe das „Problem“ eher als Kinder**** an, es kann sicherlich auch ohne richterliche Hilfe gelöst werden. .

Gruss

Iru

Ja, Besitzstörung ist klagbar
Also: Es ist keine Straftat, ein nicht eingefriedetes (=umzäuntes) Grundstück zu betreten/zu befahren. Sobald ein Zaun (oder eine Absperrung, die Erkennen lässt, dass der Besitzer mit einem Betreten nicht einverstanden ist!) vorhanden ist, ist es Hausfriedensbruch, und das ist dann eine Straftat.

Allerdings hat der Besitzer hier sehr wohl rechte. Wer ein Grundstück entgegen dem Willen des Besitzers betritt, begeht eine Besitzstörung und kann nach §1004 BGB zur Unterlassung verdonnert werden. Ein Urteil oder eine einstweilige Verfügung würde dann in etwa lauten „unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder falls dieses nicht beigetrieben werden kann mit Haft bis zu 6 Monaten…“. (Das man dann wegen eines Verstoßes zu 250.000 Euro verdonnert wird ist zwar unwahrscheinlich, aber 4-stellig könnte so was schnell werden!).

Ich würde es einfach des lieben Friedens willen unterlassen…

Klar, man kann gegen alles und jeden klagen, ob es sinnvoll
ist sei dahingestellt. Inwiefern wird denn der Besitz gestört?
Wird die Nutzung behindert? Können Fahrzeuge weder raus noch
rein?

Das mag für die reine Besitzstörung relevant sein, nicht aber für den, hier offensichtlich gemeinten aber falsch bezeichneten, Anspruch auf Abwehr der Eigentumsstörung aus §§ 823, 1004 BGB (den das Gericht aufgrund der eigenen Rechtswürdigung des Sachverhaltes heranziehen würde, da er die begehrte Rechtsfolge hergibt).

Dieser setzt gerade keine Nutzungsbeeinträchtigung voraus, da hier die Störung bereits in der Betretung des Eigentums liegt (der typische Fall des Abschleppens von Fahrzeugen vom Privatparkplatz, der ebenfalls nicht voraussetzt, dass andere Parker beeinträchtigt werden).

Gruß
Dea

Also: Es ist keine Straftat, ein nicht eingefriedetes
(=umzäuntes) Grundstück zu betreten/zu befahren. Sobald ein
Zaun (oder eine Absperrung, die Erkennen lässt, dass der
Besitzer mit einem Betreten nicht einverstanden ist!)
vorhanden ist, ist es Hausfriedensbruch, und das ist dann eine
Straftat.

nein.
§ 123 I stgb spricht von einem befriedetem und nicht von eingefriedetem besitztum.
es ist weder eine vollständige abschließung noch eine tatsächlich wesentliche erschwerung des zugangs erforderlich. eine befriedung setzt eine äußerlich erkennbare eingrenzung voraus… nicht zwingend eine umzäunung oder absperrung.

so wurde z.b. auch als befriedetes besitztum eine schaufensterpassage in einem kaufhaus angesehen, die parallel zum bürgersteig verlief.

[hinweis: obige ausführungen sind nicht meine meinung/ansicht/theorie, sondern entstammen den in der praxis anerkannten kommentaren zum stgb und sind -in diesem fall- einhellige ansicht]

Danke, der Unterschied war mir noch nicht so klar

Die Sachlage ist noch genauer zu erläutern.

Es gibt dort einen Garagenblock mit 9 Garagen, der an kein Grundstück eines unmittelbaren Besitzers grenzt.
Der Herr der damit droht, ist jeden Tag 5 Minuten anwesend um sein Auto abzustellen und mit dem Fahrrad nach hause zu fahren.

Die Frage ist nur, ob derjenige, der eine solche Drohung ausspricht berechtigt ist, sie auszusprechen.
Eine Störung kann nur derjenige gelten machen, der ein Recht hätte das Grundstück zu nutzen (Eigentümer / Mieter / anderer Vertreter des Besitzers).

Ob derjenige das Grundstück selber nutzt oder nur leer stehen lässt tut nichts zur Sache. Wenn es sein Besitz ist, darf er bestimmen wer drauf darf und wer nicht.

Die Frage die sich dadurch aufwirft ist, welcher gilt als sein Grund beim Besitz 1ner von 9 Garagen.

Bitte um erneute Antwort mit dem neuen Input.