Klar, man kann gegen alles und jeden klagen, ob es sinnvoll
ist sei dahingestellt. Inwiefern wird denn der Besitz gestört?
Wird die Nutzung behindert? Können Fahrzeuge weder raus noch
rein?
Das mag für die reine Besitzstörung relevant sein, nicht aber für den, hier offensichtlich gemeinten aber falsch bezeichneten, Anspruch auf Abwehr der Eigentumsstörung aus §§ 823, 1004 BGB (den das Gericht aufgrund der eigenen Rechtswürdigung des Sachverhaltes heranziehen würde, da er die begehrte Rechtsfolge hergibt).
Dieser setzt gerade keine Nutzungsbeeinträchtigung voraus, da hier die Störung bereits in der Betretung des Eigentums liegt (der typische Fall des Abschleppens von Fahrzeugen vom Privatparkplatz, der ebenfalls nicht voraussetzt, dass andere Parker beeinträchtigt werden).
Gruß
Dea