Gilt die Rückstellung der Einschulung als Sitzenbleiben?

Mein Sohn wird am 14.Juli 6 Jahre alt und ist somit für die Schuleinschreibung ein Muß-Kind (in Bayern). Das Schulspiel allerdings zeigte einige Defizite und die Empfehlung der ausführenden Lehrerin lautet, unseren Sohn für ein Jahr in eine SVE zu schicken. Damit verbunden wäre allerdings die Rückstellung der Einschulung. Meine Frage diesbezüglich : Gilt diese Rückstellung als Sitzenbleiben? Und wie oft darf man in der Schullaufbahn Sitzenbleiben?

Hallo,
nein, die Rückstellung gilt nicht als Sitzenbleiben! Und ich empfehle auch generell
eine spätere Einschulung bei Jungen, habe auch beide Kinder erst mit knapp 7
eingeschult und beste Erfahrungendamit gemacht!
Was ist eine SVE - eine Vorklasse?
Bei uns in Hessen ist es so, dass ein Muss-Kind erstmal eingeschult werden muss
und dann nach ein paar Wochen der Beobachtung in deine Vorklasse geschickt
wird.
Man kann in der Grundschule einmal sitzenbleiben, allerdings gibt es beim
zweiten Mal die Möglichkeit, ein Kind freiwillig auf eigenen Wunsch mitten im
Schuljahr herunter zu stufen!
Ich hoffe, ich konnte Ihr Problem klären?
Schöne Grüße
N.Bals

nein, soviel ich weiß, gilt die Rückstellung nicht als Sitzenbleiben. Wie oft man während der gesamten Schullaufbahn sitzenbleiben darf weiß ich allerdings auch nicht.

Hallo, in Baden-Württemberg gilt das nicht als Sitzenbleiben - Zurückstellung ist ja begründet und zum Wohl des Kindes und nicht Nachteil. Ich würde mich im Internet auf Seite des Kultusministeriums Bayern bzw. unter Schulgesetz Bayern kundig machen.

Sitzenbleiben: siehe auch Schulgesetz
Kann zu Bayern keine verbindlichen Aussagen machen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, in Baden-Württemberg gilt das nicht als Sitzenbleiben - Zurückstellung ist ja begründet und zum Wohl des Kindes und nicht Nachteil. Ich würde mich im Internet auf Seite des Kultusministeriums Bayern bzw. unter Schulgesetz Bayern kundig machen.

Sitzenbleiben: siehe auch Schulgesetz
Kann zu Bayern keine verbindlichen Aussagen machen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

.

Hallo, in Baden-Württemberg gilt das nicht als Sitzenbleiben - Zurückstellung ist ja begründet und zum Wohl des Kindes und nicht Nachteil. Ich würde mich im Internet auf Seite des Kultusministeriums Bayern bzw. unter Schulgesetz Bayern kundig machen.

Sitzenbleiben: siehe auch Schulgesetz
Kann zu Bayern keine zuverlässigen Aussagen machen.

Hallo, in Baden-Württemberg gilt das nicht als Sitzenbleiben - Zurückstellung ist ja begründet und zum Wohl des Kindes und nicht Nachteil. Ich würde mich im Internet auf Seite des Kultusministeriums Bayern bzw. unter Schulgesetz Bayern kundig machen.

Sitzenbleiben: siehe auch Schulgesetz
Kann zu Bayern keine zuverlässigen Aussagen machen.
.