Gilt ein optischer Mangel auch als Sachmangel

… bei einer Klage?

Ein Schmuckkasten wird bei Ebay versteigert und mit „Neuwertig“ und „ungenutzt herumgestanden“ beschrieben.
Wenn er ankommt stellt sich aber heraus daß er einen großen, sichtbaren optischen Mangel hat.

Zusätzlich ist die Beschreibung „echtes Leder“ äußerst Fraglich.
Der Verkäfer streitet jede Schuld ab. Dieser Fehler kann aber nicht während der Lieferung durch die Post passiert sein, und beim öffnen des Packetes unter Zeugen war er sofort zu sehen.
Jetzt ist das ja kein Sachmangel wie er im Gesetzestext beschrieben ist, denn da ist ja nur von der Funktion die Rede. Funktionieren tut die Kiste so natürlich aber optisch ist es eben nicht tragbar!
Auf was müßte sich jetzt in diesem Fall die Klageschrift vor dem Zivilgericht beziehen?

Danke
MfG
Erwin

Natürlich ist auch ein optischer Mangel, insbesondere bei einem Schmuckgegenstand, ein Sachmangel.
Fraglich ist jedoch, ob bei einem Privatverkauf wie bei Ebay üblich, das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift. Unter Privatleuten gilt halt der Grundsatz: gekauft wie gesehen (oder in diesem Fall halt ubesehen gekauft). Gewährleistungsansprüche gibt es nur bei gewerblichen Händlern.
In diesem Fall kann man nur den kauf unter Hinweis auf eine arglistige Täuschung anfechten, denn mit der Beschreibung hat der Verkäufer ja einen unzutreffenden Eindruck erweckt.
Ob das gericht das allerdings anerkennt, kann man nicht bestimmt sagen, denn neuwertig oder ungebraucht sind nicht bestimmte Rechtsbegriffe. Allenfalls die zugesicherte materialeigenschaft lässt sich sicher überprüfen.

Man sollte sich wirklich überlegen, ob es einem der Aufwand wert ist (und die evtl. Kosten) oder ob man das nicht als unangenehme Erfahrung verbucht und den Händler bei Ebay entsprechend schlecht bewertet.

Hi lodar,

selbstverständlich ist ein optischer Mangel, so er objektiv vorhanden ist, z.B. rotes Auto statt blaues, ein Mangel im Sinne des Gesetzes. Ich würde aber nicht gleich an Klage denken, sondern über ebay einen Fall eröffnen, um den Mangel dem System bekannt zu machen und Hilfe zu erlangen.

Ciao Ricco

Hallo Erwin,

BGB § 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Wenn Du Dir den oben gennanten § durchließt, dann wirst Du sehen, dass ein Sachmangel auch für Deine Beschädigung in Frage kommt. Bei neuwertig und ungebraucht kannst Du als Käufer davon ausgehen, dass das Kästchen ohne Gebrauchsspuren, mithin ohne Kratzer geliefert wird. Bevor Du klagst, solltest Du aber einen Rechtsanwalt aufsuchen. Vielleicht reicht ja auch schon ein Brief des Rechtsanwaltes, damit der Verkäufer nachbessert oder austauscht.

Grundsätzlich gibt es jedoch auch optische Mängel!

Viel Glück beim reklamieren!

ich nix wissen

Sorry Erwin, keine Ahnung.
Happy new year - lennonmc

Hallo lodar,
ich bin kein Anwalt, aber bei einem Gegenstand, der - wie ein Schmuckkästchen - auch dekorative Zwecke erfüllen soll, ist ein optischer Mangel schon auch ein Sachmangel. Auch wenn die Funktion (Aufbewahren von Schmuck) nicht unmittelbar beeinträchtigt ist, wird der weitere Zweck (Dekoration) sehr wohl beeinträchtigt.
Das ist ähnlich wie bei Möbeln: auch ein vollkommen zerkratzter Schrank erfüllt seinen Zweck, aber niemand wird abstreiten, dass er trotzdem mangelhaft ist, oder?
Gruß florestino

Hallo,da kann ich Dir leider nicht weiter helfen.LG Witharos

  1. Gebrauchsspuren am Schmuckkasten sind in Abhängigkeit des Alters des Schmuckkasten interpretationsvariabel (Neuwertig als Beschreibung hilft nicht wirklich! Neuwertig u. orginal verpackt wäre eindeutiger!).
  2. Echtes Leder vs. „Kunstleder“; beschreibt eine wesentliche Eigenschaft!

Grüße
OT

Guten Abend,

ich bitte es zu entschuldigen, dass ich die Frage lange nicht beantwortet habe, aber durch technische und zeitliche Probleme sowie eigener längerer Krankheit kam ich leider hierzu nicht. Nach der langen Zeit gehe ich von Erledigung der Angelegenheit aus. Vielen Dank für das Verständnis.

Paragraf-X