Die Gemeinde hat die Erschließung bis an die Grundstücksgrenze sicherzustellen
die sich normalerweise auf öffentliche Erschließungsanlagen bis zu den :Grenzen des privaten Grundstücks beschränken
Danach gilt die Landesbauordnung.
z.B. NRW
§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass :bis zum Beginn ihrer Benutzung
- das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren :öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine :befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer :befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur :Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, :wenn sie länger als 50 m sind,
- die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und :Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
- die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind :und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen :Vorschriften gewährleistet ist.
Im genannten Beispiel ist die Erschließung in der öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden und die Vorschriften der Bauordnung besagen, dass das Grundstück als bebaubar gilt, weil …
Wer aber letztendlich die Erschließung zu zahlen hat ist ein internes Problem der Grundstücksbesitzer vorne und hinten und könnte im Kaufvertrag geregelt sein.
vnA