Gilt unser Pfeifenstielgrundstück als erschlossen?

Die Frage ergibt sich aus dem Betreff :smile:

Haben Pfeifenstielgrundstück gekauft. Ab wann gilt dieses nun als erschlossen? Eine Zuwegung über das Nachbargrundstück mit eingetragenem Wegerecht ist vorhanden. Aber was ist mit den Leitungen? Diese sind alle 40 Meter entfernt in der Hauptstraße.

Nennt sich Geh- Fahr- und Leitungsrecht. Wird im Grundbuch und/oder als Baulast beim zuständigen Bauamt eingetragen. Dann gilt das Grundstück als Erschlossen in baurechtlichem Sinn.

vnA

Wege- und Leitungsrecht sind eingetragen. Weg besteht. Gehört unseren Nachbarn (nicht unsere Verkäufer) und ist gepflastert. Aber wie geschildert… Die Leitungen sind nicht da.

Und nun???

Das Recht Leitungen legen zu dürfen bedeutet nicht ‚die Leitungen gelegt bekommen‘
Was zu tun ist? Das gleiche was alle anderen auch tun müssen: Leitungen legen lassen. Wird richtig teuer, dafür war das Grundstück vermutlich billiger.

vnA

Das Recht haben Leitungen zu legen bedeutet doch aber nicht, dass das Grundstück erschlossen ist. Dafür müssten die Leitungen doch schon da sein.

Nein. Erschlossen gilt ein Grundstück (im Baurecht), wenn es die rechtliche Möglichkeit gibt es zu erreichen und zu ver- und entsorgen.

vnA

http://www.juraforum.de/lexikon/erschliessung

Hier wird es jedoch anders erklärt. Das reine Vorhandensein der eventuellen Möglichkeit ein Grundstück zu erschließen bedeutet nicht, dass es erschlossen ist.

Die Gemeinde hat die Erschließung bis an die Grundstücksgrenze sicherzustellen

die sich normalerweise auf öffentliche Erschließungsanlagen bis zu den :Grenzen des privaten Grundstücks beschränken

Danach gilt die Landesbauordnung.
z.B. NRW

§ 4
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass :bis zum Beginn ihrer Benutzung

  1. das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren :öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine :befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer :befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur :Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, :wenn sie länger als 50 m sind,
  2. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und :Löschwasser vorhanden und benutzbar sind und
  3. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind :und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen :Vorschriften gewährleistet ist.

Im genannten Beispiel ist die Erschließung in der öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden und die Vorschriften der Bauordnung besagen, dass das Grundstück als bebaubar gilt, weil …

Wer aber letztendlich die Erschließung zu zahlen hat ist ein internes Problem der Grundstücksbesitzer vorne und hinten und könnte im Kaufvertrag geregelt sein.

vnA