GKV bei Auslandsaufenthalt ruhend stellen

Guten Tag,

ich werde mich demnächst für 5 Monate in Südamerika aufhalten und bin als Selbstständiger in der GKV freiwillig versichert. Da die GKV im Ausland keine Kassenleistungen erbringt, möchte ich für die Zeit natürlich auch keine Beiträge zahlen.

Im vergangenen Jahr bei einer identischen Situation konnte ich, bei Nachweis einer Auslandskrankenversicherung, die GKV ruhend stellen, musste also keine Beiträge zahlen. Das wollte ich dieses mal auch machen, habe jedoch eine Absage bekommen: eine Beendigung der Versicherung sei nur möglich, wenn ich meinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGB habe. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht.

Auf Nachfrage, warum dies zuvor dann ohne Probleme möglich war, erklärte die GKV, dass es sich bei der damaligen Zusage um einen Irrtum des Mitarbeiters gehandelt habe und dann lediglich aus Kulanzgründen (wegen der bereits erteilten Zusage) das Ruhendstellen gestattet wurde.

Jetzt habe ich verschiedenfach gelesen, dass man eine Anwartschaft abschließen könne und dann nur einen Mindestbeitrag von ca. 40 EUR monatlich zahlen müsse. Hiervon hat die GKV jedoch nichts gesagt, nach deren Auskunft gibt es keine andere Möglichkeit, als die Versicherung entweder „normal“ fortzuführen, oder den Wohnsitz in Deutschland abzumelden.

Hoffe mich kann jemand hierzu aufklären. Vielen Dank.

Hallo,
das ist so gesetzlich geregelt. Seit 1.4.2007 gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung für Personen deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in Deutschland befindet (und die der GKV zuzuordnen sind). Die GKV darf also ergo den Krankenversicherungsschutz nur dann beenden, wenn der Betreffende nachweist, z.B. über Abmeldung Einwohnermeldeamt, das der gewöhnliche Aufenthaltsort sich außerhalb Deutschlands (bzw. EU) befindet! Ähnliches gilt dann auch hinsichtlich der Rückreise. Die Person muss sich dann erneut anmelden, ab diesem Zeitpunkt tritt die Pflicht zur Versicherung wieder in Kraft.
Gruß Joerg Koenig

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

D.h. Anwartschaftsversicherung, Ruhendstellung und dgl. gibt es nicht mehr?

Hallo,

D.h. Anwartschaftsversicherung, Ruhendstellung und dgl. gibt
es nicht mehr?

Die GKV darf den aktiven Krankenversicherungsschutz nur dann beenden wenn ein substitutiver Schutz nachgewiesen wird oder der Versicherte sich nachweislich außerhalb der EU befindet. Gleiches gilt hinsichtlich einer etwa möglichen Ruhens- oder Anwartschaftversicherung.
Gruß J.K.

Nachtrag
Bei einer Auslandsreisekrankenversicherung handelt es sich nicht um eine substitutive Krankenversicherung. Die GKV darf auch hier den Versicherungsschutz nicht beenden/"ruhend stellen.
Gruß J.K.

… oder
der Versicherte sich nachweislich außerhalb der EU befindet.

das wäre ja bei Südamerika der Fall…

Hallo,

vergiss einfach was bisher geschrieben wurde. Der § 240 Abs. 4a SGB V ist geltendes Recht.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
Danach ist der Beitrag auf 10% der monatlichen Bezugsgröße festzulegen. Damit wird der Beitrag aus einem Einkommen aus 252 € berechnet. Das entspricht dann etwa 40 € mtl. Beitrag.

Diese Regelung des letzten Jahres gilt immer noch. Einfach mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage noch einmal bei der GKV nachfragen.
Eine Änderung könnte sich nur ergeben, wenn Ehefrau oder Kinder mitversichert wären. Dann gilt der volle Beitrag.

Gruß Woko

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

vergiss einfach was bisher geschrieben wurde. Der § 240 Abs.
4a SGB V ist geltendes Recht.

Bist Du sicher, die Kasse hat nämlich geschrieben: „Es ist uns aufgefallen, dass diese Auskunft [des Mitarbiters, der meinem Antrag beim ersten Mal stattgegeben hat] nicht dem aktuell geltenden Gesetz entsprach. […] Der Bescheid war daher eine Kulanzentscheidung unsererseits aufgrund der vorherigen Zusage.“

Daherbin ich etwas unsicher, ob das wirklich aktuell noch gültig ist.

Gruß

Hallo,

da bin ich mir sicher, dass sich hier die Rechtslage nicht geändert hat und es auch 2008 keine Kulanzentscheidung war, sondern nach Recht und Gesetz entschieden wurde.
Auch durch die seit diesem Jahr geltenden „Einheitlichen Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ wird das ausdrücklich in § 7 Absatz 11 bestätigt. Hier nachzulesen:
http://www.versicherungswissen.org/KV/Beitrag-freiwi…

Es scheint mir eher so, dass ein übereifriger KK-Mitarbeiter einem gut verdienenden Selbständigen nicht die KV mit dem Minibeitrag gönnt.

Gruß Woko

Hallo,

der Auslandsaufenthalt muss natürlich beruflich veranlasst sein. Das habe ich unterstellt. Bei reinen Urlaubsaufenthalten gilt eine andere Regelung.

Gruß Woko

Hallo Woko,

der Auslandsaufenthalt muss natürlich beruflich veranlasst
sein. Das habe ich unterstellt.

das ist zutreffend. Vielen Dank für Deine super Hilfe, werde dann nochmal mein Glück versuchen :smile:

Gruß Wolfram

Hallo,

ich versuche heraus zu finden welche Regelung für mehrmonatigem Urlaubsaufenthalt gilt und wo dies festgelegt. Konnte diesbezüglich nichts konkretes in Erfahrung bringen.