Hallo,
das Ruhen der Krankenversicherungsleistungen ist in § 16 Absatz 3a SGB V geregelt:
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
Nur der erste Satz bezieht sich auf Künstler.
Das Ruhen gilt nicht bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzzuständen. Am besten bei der Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung für die Versichertenkarte anfordern. Auf dieser Bescheinigung sind für den Arzt die Ausnahmen aufgezählt. Der Arzt entscheidet dann ,ob eine solche Ausnahme vorliegt.
Das Ruhen endet erst, wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt wurden oder mit der Krankenkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.
Gruß
RHW