GKV Beitragsrückstände Versichertenkarte

Hallo! Ehemals freiwillig Versicherter mit Beitragsrückständen nimmt eine Arbeitnehmertätigkeit auf, ist also pflichtversichert. Wegen den Beitragsrückständen weigert sich die GKV ihm ein Versichertenkärtchen zu schicken. Die Kasse sagt, er müsse Hartz4 beantragen, damit er ein Kärtchen bekommt. Er kann aber kein Hartz4 beantragen, da sein Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit zu hoch ist (also er kann schon den Antrag stellen, er wird aber nichts bekommen).

Irgendwie erscheint mir das etwas unlogisch. Kennt jemand die Rechtsgrundlagen?

Grüße

Hallo,

das Ruhen der Krankenversicherungsleistungen ist in § 16 Absatz 3a SGB V geregelt:

(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.html
Nur der erste Satz bezieht sich auf Künstler.

Das Ruhen gilt nicht bei akuten Erkrankungen und bei Schmerzzuständen. Am besten bei der Krankenkasse eine Ersatzbescheinigung für die Versichertenkarte anfordern. Auf dieser Bescheinigung sind für den Arzt die Ausnahmen aufgezählt. Der Arzt entscheidet dann ,ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Das Ruhen endet erst, wenn alle rückständigen Beiträge gezahlt wurden oder mit der Krankenkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde.

Gruß
RHW

Super, Danke! Kannst Du mir noch sagen, ob man das Dilemma mit einem Wechsel der GKV umgehen kann?

Die bisherige Krankenkasse informiert die neue Kasse über das Ruhen der Leistungen wegen Beitragsrückstand.

Es kann sehr hilfreich sein, wenn man eine Übersicht über alle Mahnkosten und offenen Beiträge sowie eine Übersicht über alle geleisteten Zahlungen hat. Bei Zahlungen werden ggf. zuerst die Mahnkosten, dann die offenen Beiträge und zuletzt die Säumniszuschläge getilgt. Das Gesetz verlangt nicht, dass auch die offenen Säumniszuschläge getilgt sein müssen.