Ich nachdem ich Arbeitslos war das Studieren begonnen. Ich bin über 30 und somit komt der Studententarif nicht in betracht.
Das Arbeitsamt meldet mich erst eineinhalb Monate nach Studiumsbeginn rückwirkend zum monatsanfang ab. D.h. das erste Monat des Studiums war ich noch über das Arbeitsamt versichert.
Einen Tag vor der Abmeldung des Arbeitsamtes erhalte ich vor Zeugen mündlich die Aussage, dass ich noch über das Arbeitsamt bei der GKV versichert wäre. Außerdem gab ich mündlich bekannt, dass ich bei der Abmeldung vom Arbeitsamt sofort die GKV kündigen werde.
Fünf Monate nach der Abmeldung frägt die GKV an, was nun mit meinem Versicherungsstatus wäre. Durch meine Rückfrage erfuhr ich den oben geschilderten Sachverhalt. Da ich keinen bescheid erhielt ging ich davon aus, dass ich weiter versichert wäre.
Ich bin der Ansicht, dass mein aktives Wahlrecht für die GKV durch den fehlenden Bescheid berührt ist.
Genügt dies um den beitragsfreien Anspruch bei der GKV für diesen Zeitraum geltend zu machen.
Ich habe allen Stellen die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt.
Ist es richtig, dass ich durch mein aktives wahlrecht die Interpretation der GKV für ein passives Wahlrecht neutralisiert habe?
Ich habe das jetzt 3 mal gelesen und immer noch nicht ganz kapiert. Sie sind als Student generell Versicherungspflichtig in der GKV, wenn Sie sich nicht von der Vers.pflicht befreien haben lassen. nachdem mit 30 jahren eine beitragsfreie Familien-Mitversicherung ausscheidet, bleibt Ihnen eigentlich nur die Studentische Krankenversicherung - sind Sie zu alt dafür dann kommt eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV zum Mindestbeitrag.
Eine kostenlose Krankenversicherung sehe ich hier nicht, und wie soll den Ihr Wahlrecht dadurch beschnitten worden sein. Es gibt ca. 130 GKV-Pflichtkassen incl. BKK (Betriebskrankenkassen) z.b.Mobil-Oil, Siemens-BKK) usw. die Ihnen offen stehen.
MfG
-leo!
Hallo,
was für eine Leistung wurde bezogen ALG-1 oder ALG-2 ?
Bei beiden Leistungen erteilt das Arbeitsamt einen Aufhebungsbescheid und mit dem Aufhebungsbescheid endet auch die Pflichtversicherung und damit auch die Mitgliedschaftin der Krankenkasse.
Ab dem Folgetag muss eine Neuversicherung auf freiwilliger Basis erfolgen. Wenn eine entsprechende BEscheinigung der alten Kasse der neuen Kasse vorgleegt wird, dann kann diese auch die Mitgliedschaft herstellen. Merkwürdig in deinem Fall ist, dass du weder vom Arbeitsamt eine Aufhebungsbescheid bekommen hast noch von der Kasse eine Anfrage zu deinem Versicherungsverhältnis.
Gruss
Czauderna