Servus,
Muss nun das Kapital als Privatentnahme aus der Gesellschaft
versteuert und entnommen werden, um es wieder als
Privateinlage als Stammkapital(erhöhung) verwenden zu können?
Eine GmbH (und die UG - haftungsbeschränkt ist eine GmbH) kennt weder Privatentnahmen noch Privateinlagen; es geht hier um Ausschüttungen an die und Einlagen der Gesellschafter.
Bei einer Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln ist steuerlich keine (kapitalertragsteuerpflichtige) Ausschüttung notwendig, eine solche Kapitalerhöhung unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag - nachzulesen in § 1 KapErhStG.
In dem Moment, wo das Nennkapital auf 25 kE erhöht wird, wird die UG - haftungsbeschränkt eine „richtige“ GmbH, die entsprechenden Sonderregelungen des GmbHG gelten nicht mehr - mit allen Vor- und Nachteilen, u.a. entfällt dann die Verpflichtung zur Rücklagenbildung.
Zusatzfrage: Reichen auch hier die bekannten 12,5k?
Ja, die reichen. Freilich haftet der Gesellschafter dann wie üblich auch mit den nicht eingezahlten Anteilen bis zur Höhe des Stammkapitals.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder