Hallo!
Der Insolvenzverwalter beruft sich bei seinem Ansinnen vermutlich auf § 133 InsO.
Nein, wenn es der GmbH blendend ging, die Zukunftsaussichten ungetrübt waren und einschl. Geschäftsführer wirklich niemand die Zahlungsunfähigkeit erahnen konnte.
Die Realitäten sehen meistens anders aus. Schon lange vor der Insolvenz lief das Geschäft eher schleppend und weil gerade eine größere Zahlung eintraf, wurde der am übelsten drohende Gläubiger bedient und bei der Gelegenheit meinte auch der Gf, seine Kohle aus dem Geschäft ziehen zu müssen. Für den Insolvenzverwalter (zuweilen sogar für Gläubiger, falls nach Deckung der Verfahrenskosten noch ein kleiner Alibibetrag übrig bleibt) sind solche Vorgänge ein gefundenes Fressen.
Lt. o.g. Paragraph 10 Jahre. Aktuell ist eine Gesetzesnovelle in Arbeit (ob schon verabschiedet und in Kraft, weiß ich auf Anhieb nicht), derzufolge die 10 Jahre auf 4 Jahre verkürzt werden. Wird Dir aber nichts nützen.
Ja, Kenntnis der letztlich zur Insolvenz führenden Geschäftslage. Kann für Außenstehende eine üble Falle sein. Etwa Lieferanten, die schleppendes Zahlungsverhalten akzeptierten (ist in manchen Branchen mehr oder weniger üblich), bekommen hinterher vom Insolvenzverwalter den 133 um die Ohren gehauen und werden womöglich existenzgefährdend zur Kasse gebeten. Aber der Geschäftsführer einer insolventen GmbH wird sich kaum jemals glaubhaft auf Unkenntnis der schwierigen Geschäftslage berufen können. Er sollte sich gründlich überlegen, ob er noch zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten opfert. Manchmal ist es sinnvoll, außergerichtlich das Gespräch zu suchen. Wenn nämlich der Gf glaubhaft darstellt, im Falle der Inanspruchnahme in die Privatinsolvenz zu gehen, ist bei ihm gar nichts mehr zu holen. In solchem Fall wäre ein moderater Vergleichsbetrag für alle Beteiligten vorteilhafter. Solche Drohung steht aber auf wackeligen Füßen, wenn jemand z. B. eine Immobilie besitzt, die er gerne behalten möchte.
Gruß
Wolfgang