Grad der Behinderung bei Bewerbung angeben?

Hallo,

ich bin 38 und möchte mich nochmal auf eine Ausbildung bewerben. Ich hatte 2010 eine Psychose , mit negativ Symptomatik. Man hat mir daraufhin eine Behinderung von Grad 40 zugestanden. Mittlerweile bin ich seit 3 Jahren stabil . Durch die Psychose musste ich mein Studium und meine Ausbildung abbrechen. Soll ich den Grad der Behinderung angeben bei der Bewerbung . Bringt das Vorteile. Zudem muss ich ja die Ausbildungsabbrüche begründen können. Oder soll ich da besser lügen ?

Viele Grüße

Im öffentlichen Dienst vielleicht. In der Privatwirtschaft ist das häufig eher nachteilig.

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Lieber nicht, weil es gar nicht so einfach ist, zu lügen, ohne dass man das dem Lügenden anmerkt.

Auch Andeutungen und „halbe Wahrheiten“ sind ungünstig, weil sie den Leser zum Spekulieren veranlassen.

Schreib im CV an den ensprechenden Stellen, wie es tatsächlich war, schlicht „abgebrochen wegen Erkrankung“ oder „… Krankheit“. Der Arbeitgeber weiß, dass es ihn nichts angeht, was für eine Erkrankung das war, und dass er nicht danach fragen darf. Wer das als Arbeitgeber tut, disqualifiziert sich von vornherein - der ist sowieso nichts für Dich (und auch sonst für niemand), der soll seinen Kram alleine machen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ein GdB 40 ohne Gleichstellung hat keinerlei (arbeits-)rechtliche Konsequenzen und muß/sollte daher nicht angegeben werden. Du bekommst dafür lediglich - ab 2021 auch ohne Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit) einen Steuerfreibetrag.
Unabhängig vom GdB mußt Du die Lücken im Lebenslauf sowieso erklären. Da ist ein offener Umgang idR empfehlenswert.

Die Entscheidung, eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung anzugeben, ist weniger abhängig von öffentlichem oder privatem AG, sondern eher davon, ob es bei dem AG eine Schwerbehindertenvertretung gibt, die umfangreiche Beteiligungsrechte bei Bewerberverfahren hat. Da sollte man als Bewerber*in durch einen Testanruf versuchen herauszufinden, ob es eine SBV gibt.

&tschüß
Wolfgang

Hallo,
es ist sicher sinnvoll, den Abbruch der Ausbildung zu begründen, wobei der Verweis auf eine ernste Erkrankung sicher sinnvoll ist. Die genaue Art der Erkrankung geht den Arbeitgeber definitiv nichts an.

‚Vorteile‘ (in Form von arbeitsrechtlichen Kompensationen) bringt nur eine Schwerbehinderung (GdB > 50). Einen GdB von 40 anzugeben, ist zumindest zweischneidig. Der potentielle Arbeitgeber könnte befürchten, dass in absehbarer Zeit durch einen Änderungsantrag eine Schwerbehinderung festgestellt wird, was für ihn möglicherweise betriebswirtschaftliche Nachteile mit sich bringen könnte. Einigermaßen auf der sicheren Seite ist man da nur bei öffentlichen Arbeitgebern - in der Privatwirtschaft würde ich mich da eher bedeckt halten (was Dein gutes Recht wäre).

Alles Gute,
Ralf

Hallo @Albarracin,
Du hast natürlich recht - aber das spezielle Problem hier ist doch, dass eben (noch) keine Schwerbehinderung vorliegt.

Gruß,
Ralf