Moin,
in §6 LBO BW ist als Ausnahme der Bau von Garage und co. mit Null Grenzabstand möglich. Ich darf direkt auf die Grenze bauen. Bis 40m² Grundfläche und 3m Höhe ohne Baugenehmigung mit Kenntnisgabeverfahren.
Dazu habe ich Klärungsbedarf.
Zum Grenzabstand. Es steht an der Ecke der Einfahrt des zukünftigen Carports ein schützenswerter gesunder Baum mit Durchmesser um 3/4m. Um dem Baum auch weiter Platz zu lassen, möchte man den Carport hier von der Grenze wegrücken und entweder schräg auf die Grenze zulaufen lassen (Abstand 1m-0m in 6m Länge) oder parallel in 1m Abstand. Ist das zulässig oder gilt so was wie ganz oder gar nicht: wenn Abstand, dann auch gleich richtig wie bei einem Gebäude (das sind 3m,richtig?)?
Und: ist beim Kenntnisgabeverfahren eine Zeichnung auch nur exklusiv von einem berechtigten Planverfasser zulässig, oder darf ich selber zeichnen, wenn ich das technisch korrekt tue (Architekturstudi würde das machen)?
Danke und Grüße