Hallo!
—Hallo und Danke
Man kann es länger und niedriger machen ! Und geht damit allem
Ärger aus dem Weg.
—Leider zu spät
Hessische Bauordnung, §6, Satz 10, Punkt 8:
Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an
aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück
zulässig:
…
ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der
Geländeoberfläche und 6 m Länge je Grundstücksgrenze .
— Momentan lagern dort einige Steine, ein paar Platten und ein Schubkarren,
— ändert das etwas an der Situation, wenn da kein Holz gelagert wird?
Im Nachbarrecht gibt es keine spezielle Vorgabe zur
Holzlagerung. Aber man könnte die Grenzabstände von
natürlichen Hecken heranziehen. Die müssten „nur“ 50 cm
Abstand haben bei der Höhe von 180 cm !
— das ist ein Vorschlag von dir? Kein schlechter!
Nachbar klagt auf Grund des Nachbarrechtes auf Einhaltung bzw.
Beseitigung/Verlegung auf dem Privatwege. Meist ist eine
Schlichtung(Schiedsmann) vorgeschrieben.
Die Gemeinde handelt nicht selbst.
— Die Gemeinde fordert mich also nicht zum Handeln auf?
— Privatweg heißt Anzeige bei der Polizei? Rechtsanwalt?
—Nochmal Danke und Grüße
MfG
duck313