Grenzabstand für die Errichtung eines Kaminholzregals in Hessen?

Guten Tag,

wo genau finde ich für Hessen die Angabe, wie weit ich mit einem Kaminholzregal
in der Größe 150 cm breit, 180 cm hoch und 60 cm tief von der nachbarschaftlichen Grenze fern bleiben muss?

Weiterhin die Frage, wie ‚klagt‘ ein Nachbar ggf. das Recht auf Entfernung ein?
Gemeinde oder Privatrecht oder?

Vielen Dank!

Hallo!

Man kann es länger und niedriger machen ! Und geht damit allem Ärger aus dem Weg.

Hessische Bauordnung, §6, Satz 10, Punkt 8:
_Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:

ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche und 6 m Länge je Grundstücksgrenze   .

Im Nachbarrecht gibt es keine spezielle Vorgabe zur Holzlagerung. Aber man könnte die Grenzabstände von natürlichen Hecken heranziehen. Die müssten „nur“ 50 cm Abstand haben bei der Höhe von 180 cm !

Nachbar klagt auf Grund des Nachbarrechtes auf Einhaltung bzw. Beseitigung/Verlegung auf dem Privatwege. Meist ist eine Schlichtung(Schiedsmann) vorgeschrieben.
Die Gemeinde handelt nicht selbst.

MfG
duck313_

Hallo!

—Hallo und Danke

Man kann es länger und niedriger machen ! Und geht damit allem
Ärger aus dem Weg.

—Leider zu spät

Hessische Bauordnung, §6, Satz 10, Punkt 8:
Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an
aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück
zulässig:

ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der
Geländeoberfläche und 6 m Länge je Grundstücksgrenze 
 .

— Momentan lagern dort einige Steine, ein paar Platten und ein Schubkarren,
— ändert das etwas an der Situation, wenn da kein Holz gelagert wird?

Im Nachbarrecht gibt es keine spezielle Vorgabe zur
Holzlagerung. Aber man könnte die Grenzabstände von
natürlichen Hecken heranziehen. Die müssten „nur“ 50 cm
Abstand haben bei der Höhe von 180 cm !

— das ist ein Vorschlag von dir? Kein schlechter!

Nachbar klagt auf Grund des Nachbarrechtes auf Einhaltung bzw.
Beseitigung/Verlegung auf dem Privatwege. Meist ist eine
Schlichtung(Schiedsmann) vorgeschrieben.
Die Gemeinde handelt nicht selbst.

— Die Gemeinde fordert mich also nicht zum Handeln auf?
— Privatweg heißt Anzeige bei der Polizei? Rechtsanwalt?

—Nochmal Danke und Grüße

MfG
duck313

Was bitte ist hiermit gemeint?
Aus dem gleichen Gesetzbuch…

12.9Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40 m3 Rauminhalt je Flurstück; bei mehr als 10 m3 unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1.

Wo finde ich V Nr. 1?

Danke und Grüße