Grenzabstand zur Straße

Hallo,

Badenwürttemberg:
Manche Menschen wollen nicht dass Andere im kurvenreichen Wohngebiet mit dem Auto über ihr Grundstück fahren. Soweit verständlich. Jetzt gibt Leute die große Steine (bis zu 70x70x70 cm) an ihre Grenze zur Straße legen. Teilweise liegen die Steine bündig direkt nach dem Bordstein senkrecht nach oben gehend. Auch öffentliche Stellplätze am Straßenrand sind teilweise mit solchen Steinen umstellt. Die Steine sind teilweise von Büschen überdeckt und dadurch nicht sichtbar. Die Steine selbst liegen auf Privatgrundstücken - nicht auf dem der Stadt/Gemeinde.

Frage: Ist es erlaubt dass solche Steine direkt bündig zum Bordstein der Straße/öffentlichem Stellplatz gesetzt werden?

Ist es möglich Schadensersatz zu fordern wenn man sich an solchen Steinen Schrammen am Auto einfängt? Wenn der Stein direkt bündig zum Bordstein liegt und von einem Busch überdeckt wird?

Danke für alle Infos und Tipps!
Frager27

Hallo,

Jetzt gibt Leute die große Steine (bis zu
70x70x70 cm) an ihre Grenze zur Straße legen.

Die Steine selbst liegen auf Privatgrundstücken - nicht auf
dem der Stadt/Gemeinde.

Was wäre, wenn es sich um einen Zaun, eine Mauer oder etwas ähnliches auf der Grundstücksgrenze handeln würde? Ich sehe hier zunächst keinen Unterschied.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo!

Frage: Ist es erlaubt dass solche Steine direkt bündig zum
Bordstein der Straße/öffentlichem Stellplatz gesetzt werden?

Die Steine liegen also auf privatem Grund, nicht etwa auf der öffentlichen Straße. Nun möchte ein Autofahrer, der sich dort bewegte, wo er mit seinem Blechle rein gar nichts zu suchen hatte, Schadenersatz haben, weil er sich abseits des öffentlichen Verkehrsraums eine Schramme holte?

Ja, gehts noch!? Sollen die Randflächen privater Grundstücke zur öffentlichen Nutzung für jedermann freigehalten werden?

Ist es möglich Schadensersatz zu fordern…

Ja klar, fordern kann man viel. Aber vermutlich werden alle Portemonnaies wie zugenäht sein. Eher wird umgekehrt ein Schuh daraus, falls der unaufmerksame Autofahrer Schaden z. B. an der Bepflanzung anrichtete.

Ein Praxisbeispiel: Vor Jahren wendete ein Autofahrer schwungvoll vor einem mit hoher Buchenhecke umgebenen Grundstück. Es störte den Fahrer nicht, dass dabei Stoßstange und Kotflügel seines Geländewagens in die Buchenhecke eintauchten. Was der Fahrer vorher nicht wusste: In der Buchenhecke befand sich ein Maschendrahtzaun mit Stahlpfählen. Einer dieser Stahlpfähle knickte um und auch am Auto gab es Schaden. Der Fahrer verlangte Schadenersatz. Der Schuss ging aber nach hinten los. Der Anwohner, den ich sehr gut kenne :smile:, bat nämlich den Autofahrer für den Schaden am Zaun erfolgreich zur Kasse. Der Anwohner hätte die Sache mit dem geknickten Zaunpfahl auf sich beruhen lassen, aber die Dreistigkeit des Fahrers - erst schlampig fahren und dann auch noch Geld haben wollen - ging denn doch zu weit.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

das ließe sich nur anhand der jeweiligen Flächennutzungs-und Bebaungspläne der jeweiligen Gemeinde klären.

Normalerweise ist aber mit Baulichen Anlagen und Einfriedungen ein Mindestabstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze einzuhalten.

Hallo,

Normalerweise ist aber mit Baulichen Anlagen und Einfriedungen
ein Mindestabstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze
einzuhalten.

Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich Dein „normalerweise“? So ausdrücklich kenne ich es nicht.

Gruß
Jörg Zabel

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Danke für deine Antwort. Das es nicht möglich ist Schadensersatz zu fordern hatte ich mir schon fast gedacht :smile: … abgesehen davon dass damit ein gutes Nachbarschaftsverhältniss beendet wäre.

Was meinst du zu der Frage ob es erlaubt ist solche Steine neben den Bordstein einer Parkbucht zu legen? Durch wen sind solche Dinge geregelt? Stadt? Land?

Bezügliche Büschen, Hecken etc. hatte ich 50cm Grenzabstand in BW ergoogelt…

Zäunen wir ein, was wir unbetreten wissen wollen

Bezügliche Büschen, Hecken etc. hatte ich 50cm Grenzabstand in
BW ergoogelt…

Nur gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken muss man in B-W mit seiner Einfriedigung 50 cm Grenzabstand halten.

Ansonsten ist, wie schon gesagt, eine Grenzmauer auch nichts anderes als eine Grenzhecke oder ein Grenzzaun.

Man könnte nun zwar im Bebauungsplan der Gemeinde nachsehen, ob der was über zulässige und unzulässige Einfriedigungen sagt. Allerdings werden solche Vorschriften regelmäßig nur aus städtebaulichen Gründen erlassen und nicht aus solchen der Verkehrssicherung, zweitens ändert die Vorschrift nichts daran, dass nichts passiert wäre, wenn man den Luftraum des Nachbargrundstücks nicht „verletzt“ hat.

Die einzige denkbare Schadenersatzpflicht aus meiner Sicht besteht, wenn überhaupt nicht erkennbar war, dass es sich um ein Privatgrundstück handelte, das von Unbefugten nicht betreten werden durfte. Dann wäre die Sachlage etwa dieselbe, wie wenn Du beim Spaziergang im Grünen in eine durch Bewuchs getarnte Grube fällst, die ein Wiesenbesitzer ausgehoben hat. Doch soweit ich verstanden habe, waren die Besitzverhältnisse in Deinem Fall unzweifelhaft.

Gruß
smalbop

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Hallo,

Was meinst du zu der Frage ob es erlaubt ist solche Steine
neben den Bordstein einer Parkbucht zu legen? Durch wen sind
solche Dinge geregelt? Stadt? Land?

Parkbucht oder Straße, die Steine liegen doch immer noch auf dem Privatgrundstück? Oder auf öffentlichem Grundstück? Das könnte ausschlaggebend sein…

Gruß
Jörg Zabel