Mal angenommen es bestünde folgender Fall:
Es wurde ein Grundstück gekauft, für das der Bebauungsplan Doppelhaushälften sowie auch eine einseitige Grenzbebauung zulässt. Ursprünglich wurden die Grundstücke vom Verkäufer für DHH aufgeteilt, und auch so verkauft (entsprechender Vermessungsplan wurde ausgehändigt). Die Planung wäre soweit fertig, der Bauantrag (Kenntnisnameverfahren) könnte schon eingereicht sein und der Bau könnte beginnen.
Weiter angenommen der Verkäufer will nun, dem noch das angrenzende Grundstück gehört, nicht gestatten, dass ein Teil der Gründungsarbeiten auf seinem Grundstück durchgeführt wird. Das Haus würde ohne Keller auf einer Bodenplatte gebaut. Das ganze Grundstück (auch das Nachbargrundstück) ist von Anfang an eine Art gemeinsame Baugrube (ca. 1,50m tief). Nun müsste die Baugrube (die Hälfte vom Bauherr) aufgeschüttet und im Bereich vom Haus extra ein Fundament geschaffen werden, auf dem die Bodenplatte errichtet werden kann. Dieses Fundament (bestehend aus verdichteter speziellem Baugrund) müsste nun aber ca. 1 m in allen Richtungen größer sein als die Bodenplatte und zudem noch schräg abfallen. Nun müsste natürlich auch die Erde einen Meter in das Nachbargrundstück befüllt und verfestigen werden. Das würde der Verkäufer nicht wollen. Es könnte noch eine Alternative geben: Man könnte das Fundament und das Streifenfundament anders gestalten und zusätzlich mit einer Art Stützmauer unterbauen. Das wären aber für den fiktiven Bauherr Mehrkosten von ca. 3.000,- - 4.000,- €. Das sind Mehrkosten, die er natürlich nicht tragen wollte.
Nun die Frage: Kann ein Nachbar solche Erdarbeiten untersagen? Und welche Möglichkeiten (Stichwort: Hammerschlag- und Leiterrecht)hätte der unglückliche Bauherr, damit ihm kein (so großer) finanzieller Nachteil entstehen würde? Was ist so ein Text wie „einseitige Grenzbebauung zulässig) aus einem aktuellen Bebauungsplan wert?
Ein ganz großes Dankeschön