Grenzen der Weisungsbefugnis für Schulleiter

Kann der Leiter einer Musikschule „anordnen“, daß für die Fahrt zur nächsten Konferenz Fahrgemeinschaften gebildet werden MÜSSEN? Die Fahrt zur Konferenz gehört doch nicht zur Arbeit, sonst müßte die Zeit ja zählen (z.B. in den Ferienüberhang); also ist es Sache der Lehrer, wie sie dahin kommen oder ob u mit wem sie Fahrgemeinschaften bilden. Konsequenz: Er kann auch niemanden bestimmen (natürlich OHNE zu fragen…), der plötzlich für die Koordination der Fahrgemeinschaften verantwortlich sein soll. Sehe ich das richtig? Und läßt sich das irgendwie belegen/nachweisen?

Bildung von Fahrgemeinschaften zu dienstlichen Anlässen:

Schaut bitte in euer Reisekostenrecht. Vermutlich besteht da eine Verpflichtung, Verwaltungskosten zu sparen und die preiswerteste Lösung zu nutzen.

Andererseits sind auch haftungsrechtliche Aspekte zu bedenken. Besteht eine Insassenversicherung (durch wen - Fahrer oder Dienstherrn)?

Dies als Denkanregung, ansonsten spricht nichts dagegen, wenn derartige Fahrgemeinschaften „organisiert“ werden. Alternativ kann auch ein Bus etc. gechartert werden und alle Beteiligten sind verpflichtet, mit diesem zu fahren.

Hallo Grußloser,

  1. Was steht dazu im Arbeitsvertrag?
  2. Welche tarifvertragliche Regelung gibt es dazu?
  3. Benutzt der Fahrer ein „anerkanntes privateigenes Kraftfahrzeug“ ?
  4. Unabhängig davon: mir könnte niemand vorschreiben, das lebensgefährliche Risiko einzugehen, mit einem anderen Menschen/Kollegen in dessen Auto mitzufahren. Umgekehrt genau so.
    Auch ohne Gruß

Hallo,

ansonsten spricht nichts dagegen, wenn
derartige Fahrgemeinschaften „organisiert“ werden.

oh doch, wenn man die Fahrweise des Kollegen kennt.

Alternativ
kann auch ein Bus etc. gechartert werden und alle Beteiligten
sind verpflichtet, mit diesem zu fahren.

Da gibt’s auch schwarze Schafe, sicherlich, aber das sind zumindest Berufsfahrer.

Ich bin einmal privat mit einem Kollegen innerstädtisch gefahren, und wollte mir das kein zweites Mal antun. Dann stand eine Dienstreise an, und wir sollten mit dem dienstlichen VW-Bus fahren, weil wir auch mehrere Kollegen waren. Als ich sagte, dass ich auf keinen Fall einsteige, wenn der Kollege fährt, bot sich meine Chefin als Fahrerin an. Problem dabei war nur, sie ist sehr klein, kam schlecht an die Pedale ran und fuhr deshalb auch fürchterlich, obwohl sie mit dem PKW eine Fahrweise hatte, die ich (für mich persönlich) ok fand. Ab da habe ich Dienstreisen nur noch mit Bus und Bahn gemacht.

Gruß
Christa

Sorry Christa,

hier geht es um die Grenzen der Weisungbefugnis eines Vorgesetzten (hier Schulleiter) als um die Gefahren des „allgemeinen Lebens“.

Sicher kann viel passieren,
der Zugfahrer ist betrunken (http://www.tagesspiegel.de/berlin/alkohol-im-fuehrer…)
der Bus des ÖNV hat erhebl. Mängel (http://www.rp-online.de/leben/auto/news/jeder-zweite… , http://www.schulbus.net/records/kontrolle3/kontrolle…)
oder als Fußgänger vom Blitz getroffen (http://www.merkur-online.de/aktuelles/welt/zwei-fuss…).

Das hilft nicht bei der Beantwortung der Frage, ob es eine arbeitsrechtliche Regelung gibt / geben kann, die einen AN zwingt, eine Fahrgemeinschaft einzugehen.

Ich denke, die kann es nicht geben.

Gruß

Georg

Hallo Georg,

wir sind doch derselben Meinung, nur dass ich keine gesetzliche Grundlage dafür nennen konnte (du wohl auch nicht). :smile:

Das hilft nicht bei der Beantwortung der Frage, ob es eine
arbeitsrechtliche Regelung gibt / geben kann, die einen AN
zwingt, eine Fahrgemeinschaft einzugehen.

Ich denke, die kann es nicht geben.

Das hatte ich auch versucht mit meinem Beispiel zu argumentieren, dass man im Zweifelsfall nicht gezwungen werden kann, eine Mitfahrgemeinschaft zu bilden.

Viele Grüße
Christa