hallo, wahrscheinlich ein Nachbar, der seine klamotten immer dann aufhängt, wenn gegrillt wird. Lesen Sie weiter: Recht am Gartenzaun.
MfG e.m
Von A wie Apfel bis Z wie Zaun: Nachbarschaftsstreit hat im Sommer Konjunktur
Sehr geehrter Herr meißner,
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Was schon Friedrich Schiller wusste, erleben tagtäglich viele Menschen mit ihren Nachbarn. Ob es um Lärmbelästigung geht, um Grillgeruch, herüber hängende Äste und Zweige oder den Gartenzaun - Konfliktpotenzial rund um Grund und Garten zwischen Grundstücksnachbarn gibt es viel, häufig auch aus Unkenntnis der rechtlichen Situation. Die Redaktion von anwalt.de erklärt anhand typischer Beispiele, welche Rechte und Pflichten Grundstücksnachbarn gegenseitig haben.
Wer hat nicht auch als Kind mal Nachbars Äpfel gemopst? Auch wenn keiner schimpft, verboten bleibt es trotzdem.
Rechtliche Grundlagen des Nachbarrechts
Weil es so viele verschiedene Berührungspunkte zwischen Nachbarn gibt, sind auch die Vorschriften zum Nachbarrecht in zahlreichen Gesetzen verstreut geregelt. Ganz grundlegende Bestimmungen enthält jedoch bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903-924, wo insbesondere Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen und Störungen enthalten sind. Weitere Vorschriften finden sich in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer und auf kommunaler Ebene sogar in Gemeindeverordnungen, z.B. als Lärmschutzverordnungen.
Bereiche des Nachbarrechts
Das Nachbarrecht regelt eine breite Palette von Fragen und enthält Vorschriften zu Grenzstreitigkeiten, zur Grundstücksnutzung oder zum Notwegerecht bis hin zu Abwehransprüchen wegen Lärmbelästigung, störender Beleuchtung, Gestank oder auch Erschütterungen.
Im Baurecht finden sich darüber hinaus auch Regelungen zu Art und Umfang der zulässigen Bebauung eines Grundstücks (Gebäudehöhe, überbaute Fläche, Grenzabstände etc.).
Haben Mieter und Eigentümer unterschiedliche Rechte?
Für Abwehransprüche gegen den unmittelbaren Nachbarn ist es in der Regel nicht entscheidend, ob man selbst oder der Nachbar Eigentümer oder Mieter des Gartens oder Grundstücks ist. Es gilt in jedem Fall das allgemeine Rücksichtnahmegebot zwischen den unmittelbaren Besitzern und Nutzern der aneinander grenzenden Flächen.
Die Rechte eines Mieters können jedoch durch den Mietvertrag zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden, z.B. durch ein Grillverbot oder strengere Ruhezeiten (v.a. für Musizieren, Rasenmähen und andere laute Tätigkeiten). Doch aus Sorge vor dem Zorn des Nachbarn, darf der Eigentümer seinen Mietern nicht alles verbieten: Ein Spielverbot für Kinder im Garten oder im Hof etwa ist sittenwidrig und damit unwirksam.
An wen muss ich mich wenden, wenn mein Nachbar stört?
Weil es zunächst keinen wesentlichen Unterschied macht, ob man selbst oder der Nachbar Garten und Grundstück als Eigentümer oder Mieter nutzt, können die jeweiligen Besitzer und Nutzer gegenseitig verlangen, dass eventuelle Störungen unterbleiben sollen.
Ist man selbst „nur“ Mieter, kann man zusätzlich vom Vermieter verlangen, dass auch er den Nachbarn auffordert, Störungen zu unterlassen. Häufig stellen Belästigungen durch einen Nachbarn nämlich einen Mietmangel dar, den der Vermieter beseitigen muss, wenn er keine Mietminderung riskieren will.
Umgekehrt kann es daher auch passieren, dass man von seinem Vermieter auf Beschwerden der Nachbarn hingewiesen wird mit der Aufforderung, sich entsprechend anders zu verhalten. Kommt man dem zu Unrecht nicht nach, kann letztlich die Kündigung drohen, denn der Vermieter als Eigentümer ist dem Nachbarn eventuell zu Schadensersatz wegen der Störungen verpflichtet.
Grillspaß im Sommer
Einer der häufigsten Streitpunkte ist das Grillen in Nachbars Garten. Je nachdem wie geschickt der Grillmeister hantiert und wie der Wind steht, können durch Rauch, Qualm und Geruch die Nachbarn erheblich belästigt werden. Und auch die Häufigkeit spielt bei der Belästigung eine Rolle. Die Gerichte haben inzwischen zahlreiche Urteile zu Grillstreitigkeiten gesprochen und als Faustregel gilt: Grillen ist erlaubt, wenn es die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt. Und auch die Anzahl der sommerlichen Grillfeiern ist mit 16 schon gerichtlich abgesegnet worden (LG München I, Beschluss vom 12.01.2004, Az.: 15 S 22735/03).
Mehr Informationen zu den rechtlichen Fragen rund ums Grillen lesen Sie in unserem Beitrag: Sommer, Sonne …„da grillt wer!“
Rund um Nachbars Baum
Ein typisches Ärgernis sind Bäume an der Grundstücksgrenze. Nicht nur fällt Laub herunter, hängen Zweige oder Wurzeln auf das Nachbargrundstück, sondern auch Früchte fallen herab und der Baum raubt dem Nachbarn das Sonnenlicht.
Für herüber hängende Zweige oder überwachsende Wurzeln gilt, dass der Nachbar sie bis an die Grundstücksgrenze zurückschneiden und entfernen darf, jedoch nur, wenn sie ihn beeinträchtigen. Die Beseitigung kann er grundsätzlich vom Baumbesitzer verlangen (BGH, Urteil v. 28. November 2003, Az.: V ZR 99/03 BGH, Urteil v. 8. Februar 1991, Az.: V ZR 346/89). Kommt dieser dem Wunsch nicht nach, darf der Nachbar Zweige und Wurzeln selbst beseitigen und Ersatz für evtl. angefallene Kosten verlangen.
Anderes gilt für Laub und Früchte (z.B. Äpfel, Pflaumen, Nüsse), die auf das Nachbargrundstück fallen. Der Nachbar muss sie selbst auflesen, wenn sie ihn stören (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 23.5.2000, Az. 13 S 10117/99). Im Gegenzug dafür wird er aber auch Eigentümer der herabgefallenen Früchte und kann sie verwerten - für den sommerlichen Apfelkuchen, die Kirschmarmelade oder als Pflaumenkompott.
Achtung: Nicht erlaubt ist hingegen das Abpflücken oder Abschütteln der Früchte, selbst wenn sie auf Zweigen hängen, die in den eigenen Garten ragen.
Sind die nachbarlichen Bäume so wuchtig und hoch, dass der eigene Garten völlig verschattet ist, kann ein Anspruch auf Beseitigung einiger oder aller Bäume bestehen. Denkbar ist eine solche Situation vor allem bei hochwachsenden und dichten Nadelbäumen. Aber Achtung: Dem Abholzen können selbst in einem solchen Fall Naturschutzvorschriften entgegenstehen, wenn es sich um seltene und schützenswerte Exemplare handelt (z.B. Rotbuchen, so das LG Koblenz, Urteil v. 3.7.2007, Az. 6 S 162/06).
An der Grenze: Mauer, Hecke, Zaun
Nur wenige Nachbarn haben ihre Grundstücke und Gärten nicht deutlich voneinander abgegrenzt. In der Regel verläuft auf der Grenze eine Mauer, eine Hecke oder anderes Gesträuch oder ein Zaun ist gezogen. Grundsätzlich gilt: Jeweils die Hälfte gehört den Grundstückseigentümern und dementsprechend ist auch jeder für die Instandhaltung seiner Hälfte verantwortlich.
Ästhetische Störung?
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Grundstück oder den Garten besonders gepflegt und optisch ansprechend gestaltet - hier gilt die allgemeine Handlungsfreiheit jedes einzelnen und Geschmäcker sind nun mal verschieden. Grenzen können nur gesetzliche Vorschriften, z.B. die Nachbargesetze der Länder setzen, z.B. hinsichtlich der Gestaltung und Art der Bebauung.
Hinweis für Gartenzwergfreunde: Im Allgemeinen dürfen beliebig viele und beliebig schöne oder hässliche Zwerge und Figuren den eigenen Garten bevölkern. Nur in einem Extremfall untersagte ein Gericht das Aufstellen eines sog. „Frustzwerges“. Der aufgestellte Zwerg von ca. 35cm zeigte dem Nachbarn nicht nur den „Stinkefinger“, sondern auch seinen blanken Hintern. Das gehe zu weit und sei grobe Beleidigung, meinten die Richter und erteilten ein Verbot für diesen Zwerg. (AG Grünstadt, Urteil v. 11.2.1994, Az. 2a C 334/93)
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