Grillen im garten

Hallo,

meine Frage:
welche Bestimmungen gelten (in Bayern) für das Grillen im Garten?

Mein Garten liegt am Rande des Ortes inmitten vieler Gärten rund um die Stadtmauer. Er ist ca. 1000m2 groß. Der Abstand vom Grill zu Nachbarn beträgt mind. 35 Meter.
Trotzdem gibt es Beschwerden von einem sehr peniblen Nachbarn. Er/sie hat immer z.B. ein Wäschestück wie Jacke, Bluse o. Ä. auf dem Balkon zum Auslüften nehme ich an.
Bei meiner Suche im Internet treffe ich immer auf Themen, die das Grillen auf Balkonen oder in Wohnanlagen betreffen. Gibt es nicht vielleicht etwas über einen Mindestabstand, bei dem die Beschwerde unrelevant wird?

Schon mal mit Dank,
Gruß Conni

Hallo Conni, meines Erachtens gibt es da kein Gesetz. Bin mir aber nicht sicher. Grillgeruch muß ein Nachbar hinnehmen. Nur ab 22.00 Uhr muß Schluß sein. Wie wär´s wenn Du Deinen „merkwürdigen“ Nachbarn einfach mal einlädst? :wink:)))

LG Ines

Hallo Iris,
wir grillen nicht als Party - sondern meist so nebenbei bei der Gartenarbeit. Diese Nachbarn wären sich viel zu „fein“, um sie bei uns niederzulassen, ganz sicher.
Auch geht es bei uns immer ohne Musik ab. Wir haben die herrlichste Musik durch all die Vögel, die bei uns brüten. Lärmbelästigung also kommt gar nie vor.

Gruß Conni

Hi Conni, ich habe das auch nicht als Party aufgefaßt. :wink: Ich grille selber des öfteren, habe jetzt sogar einen gemauerten Grill aufstellen lassen. Hier beschwert sich keiner. Wir haben ein recht gutes Verhältnis und laden uns gegenseitig schon mal ein. Das entspannt einfach die Atmosphäre. Versuch´s doch wenigstens einfach mal! Ansonsten stelle den Grill so hin, daß der Wind den Rauch nicht rüberwehen kann.

LG Ines

Hallo Ines,
unser Grill ist auch fest gemauert, im untersten Teil des Gartens, Richtung Stasse.
Mein Mann ist blind - also haben wir nicht mehr viele weitere Möglichkeiten, da er sich dann gar nicht mehr auskennen würde.
Weißt Du, ob man hier ein Foto einblenden kann?
Diese Wohnung liegt hoch oben auf der Stadtmauer, hinter einem großen Baum - und trotzdem nehrmen die jedes „Lüftchen“ aus dem Garten wahr. Sie standen auch schon drohend bei uns im Garten. Haben bereits die Polizei geschickt - die dann lächelnd (nicht über uns…) wieder von dannen zog…

Gruß Conni

Hi Conni,
nee, das mit den Bildern weiß ich dann auch nicht. :wink:)) Siehste, wenn sogar die Polizei nur müde lächelt… Dann laß die Nachbarn einfach meckern. *gg* Sie können Dir nichts, solange Ihr nicht tagtäglich und von morgens bis abends grillt.

Hi Ines,
Dank Dir für die nette Kommunikation1
Dann werden wir mal abwarten…

Noch einen schönen Sonntag Abend wünscht Dir
Conni

hallo Conni,

kann ich leider nichts zu sagen -
hatte damit noch nie probleme.

gruss tom

Hallo!

Kann dir nur sagen wie es in Österreich ist.
Hier gibt es zeitliche Beschränkungen. Wenn sich aber der Nachbar durch starke Rauchentwicklung belästigt fühlt, so ist das Grillen einzustellen. Einen Mindestabstand im verbauten Gebiet gibt es nicht - kommt ja immer auch auf die Windrichtung an. Vielleicht mit dem Nachbarn sprechen bevor man den Griller anzündet und ihn auch einladen.
LG Gerhard

Hallo,

meine Frage:
welche Bestimmungen gelten (in Bayern) für das Grillen im
Garten?

Hallo Conni,

da ich in Norddeutschlad wohne, kenne ich mich mit dem bayrischen „Grillrecht“ nicht aus. Aber vielleicht findest du hier etwas hilfreiches:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/suche.php?suchbegri…

Drücke dir die Daumen! Meinetwegen könnte das Recht auf Grillen auch ins Grundgesetz aufgenommen werden ;o)

Viele Grüße,
Katja

hallo, wahrscheinlich ein Nachbar, der seine klamotten immer dann aufhängt, wenn gegrillt wird. Lesen Sie weiter: Recht am Gartenzaun.
MfG e.m

Von A wie Apfel bis Z wie Zaun: Nachbarschaftsstreit hat im Sommer Konjunktur

Sehr geehrter Herr meißner,
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.“ Was schon Friedrich Schiller wusste, erleben tagtäglich viele Menschen mit ihren Nachbarn. Ob es um Lärmbelästigung geht, um Grillgeruch, herüber hängende Äste und Zweige oder den Gartenzaun - Konfliktpotenzial rund um Grund und Garten zwischen Grundstücksnachbarn gibt es viel, häufig auch aus Unkenntnis der rechtlichen Situation. Die Redaktion von anwalt.de erklärt anhand typischer Beispiele, welche Rechte und Pflichten Grundstücksnachbarn gegenseitig haben.

Wer hat nicht auch als Kind mal Nachbars Äpfel gemopst? Auch wenn keiner schimpft, verboten bleibt es trotzdem.

Rechtliche Grundlagen des Nachbarrechts
Weil es so viele verschiedene Berührungspunkte zwischen Nachbarn gibt, sind auch die Vorschriften zum Nachbarrecht in zahlreichen Gesetzen verstreut geregelt. Ganz grundlegende Bestimmungen enthält jedoch bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903-924, wo insbesondere Abwehransprüche gegen Beeinträchtigungen und Störungen enthalten sind. Weitere Vorschriften finden sich in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer und auf kommunaler Ebene sogar in Gemeindeverordnungen, z.B. als Lärmschutzverordnungen.
Bereiche des Nachbarrechts
Das Nachbarrecht regelt eine breite Palette von Fragen und enthält Vorschriften zu Grenzstreitigkeiten, zur Grundstücksnutzung oder zum Notwegerecht bis hin zu Abwehransprüchen wegen Lärmbelästigung, störender Beleuchtung, Gestank oder auch Erschütterungen.
Im Baurecht finden sich darüber hinaus auch Regelungen zu Art und Umfang der zulässigen Bebauung eines Grundstücks (Gebäudehöhe, überbaute Fläche, Grenzabstände etc.).
Haben Mieter und Eigentümer unterschiedliche Rechte?
Für Abwehransprüche gegen den unmittelbaren Nachbarn ist es in der Regel nicht entscheidend, ob man selbst oder der Nachbar Eigentümer oder Mieter des Gartens oder Grundstücks ist. Es gilt in jedem Fall das allgemeine Rücksichtnahmegebot zwischen den unmittelbaren Besitzern und Nutzern der aneinander grenzenden Flächen.
Die Rechte eines Mieters können jedoch durch den Mietvertrag zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden, z.B. durch ein Grillverbot oder strengere Ruhezeiten (v.a. für Musizieren, Rasenmähen und andere laute Tätigkeiten). Doch aus Sorge vor dem Zorn des Nachbarn, darf der Eigentümer seinen Mietern nicht alles verbieten: Ein Spielverbot für Kinder im Garten oder im Hof etwa ist sittenwidrig und damit unwirksam.
An wen muss ich mich wenden, wenn mein Nachbar stört?
Weil es zunächst keinen wesentlichen Unterschied macht, ob man selbst oder der Nachbar Garten und Grundstück als Eigentümer oder Mieter nutzt, können die jeweiligen Besitzer und Nutzer gegenseitig verlangen, dass eventuelle Störungen unterbleiben sollen.
Ist man selbst „nur“ Mieter, kann man zusätzlich vom Vermieter verlangen, dass auch er den Nachbarn auffordert, Störungen zu unterlassen. Häufig stellen Belästigungen durch einen Nachbarn nämlich einen Mietmangel dar, den der Vermieter beseitigen muss, wenn er keine Mietminderung riskieren will.
Umgekehrt kann es daher auch passieren, dass man von seinem Vermieter auf Beschwerden der Nachbarn hingewiesen wird mit der Aufforderung, sich entsprechend anders zu verhalten. Kommt man dem zu Unrecht nicht nach, kann letztlich die Kündigung drohen, denn der Vermieter als Eigentümer ist dem Nachbarn eventuell zu Schadensersatz wegen der Störungen verpflichtet.
Grillspaß im Sommer
Einer der häufigsten Streitpunkte ist das Grillen in Nachbars Garten. Je nachdem wie geschickt der Grillmeister hantiert und wie der Wind steht, können durch Rauch, Qualm und Geruch die Nachbarn erheblich belästigt werden. Und auch die Häufigkeit spielt bei der Belästigung eine Rolle. Die Gerichte haben inzwischen zahlreiche Urteile zu Grillstreitigkeiten gesprochen und als Faustregel gilt: Grillen ist erlaubt, wenn es die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt. Und auch die Anzahl der sommerlichen Grillfeiern ist mit 16 schon gerichtlich abgesegnet worden (LG München I, Beschluss vom 12.01.2004, Az.: 15 S 22735/03).
Mehr Informationen zu den rechtlichen Fragen rund ums Grillen lesen Sie in unserem Beitrag: Sommer, Sonne …„da grillt wer!“
Rund um Nachbars Baum
Ein typisches Ärgernis sind Bäume an der Grundstücksgrenze. Nicht nur fällt Laub herunter, hängen Zweige oder Wurzeln auf das Nachbargrundstück, sondern auch Früchte fallen herab und der Baum raubt dem Nachbarn das Sonnenlicht.
Für herüber hängende Zweige oder überwachsende Wurzeln gilt, dass der Nachbar sie bis an die Grundstücksgrenze zurückschneiden und entfernen darf, jedoch nur, wenn sie ihn beeinträchtigen. Die Beseitigung kann er grundsätzlich vom Baumbesitzer verlangen (BGH, Urteil v. 28. November 2003, Az.: V ZR 99/03 BGH, Urteil v. 8. Februar 1991, Az.: V ZR 346/89). Kommt dieser dem Wunsch nicht nach, darf der Nachbar Zweige und Wurzeln selbst beseitigen und Ersatz für evtl. angefallene Kosten verlangen.
Anderes gilt für Laub und Früchte (z.B. Äpfel, Pflaumen, Nüsse), die auf das Nachbargrundstück fallen. Der Nachbar muss sie selbst auflesen, wenn sie ihn stören (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 23.5.2000, Az. 13 S 10117/99). Im Gegenzug dafür wird er aber auch Eigentümer der herabgefallenen Früchte und kann sie verwerten - für den sommerlichen Apfelkuchen, die Kirschmarmelade oder als Pflaumenkompott.
Achtung: Nicht erlaubt ist hingegen das Abpflücken oder Abschütteln der Früchte, selbst wenn sie auf Zweigen hängen, die in den eigenen Garten ragen.
Sind die nachbarlichen Bäume so wuchtig und hoch, dass der eigene Garten völlig verschattet ist, kann ein Anspruch auf Beseitigung einiger oder aller Bäume bestehen. Denkbar ist eine solche Situation vor allem bei hochwachsenden und dichten Nadelbäumen. Aber Achtung: Dem Abholzen können selbst in einem solchen Fall Naturschutzvorschriften entgegenstehen, wenn es sich um seltene und schützenswerte Exemplare handelt (z.B. Rotbuchen, so das LG Koblenz, Urteil v. 3.7.2007, Az. 6 S 162/06).
An der Grenze: Mauer, Hecke, Zaun
Nur wenige Nachbarn haben ihre Grundstücke und Gärten nicht deutlich voneinander abgegrenzt. In der Regel verläuft auf der Grenze eine Mauer, eine Hecke oder anderes Gesträuch oder ein Zaun ist gezogen. Grundsätzlich gilt: Jeweils die Hälfte gehört den Grundstückseigentümern und dementsprechend ist auch jeder für die Instandhaltung seiner Hälfte verantwortlich.
Ästhetische Störung?
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Grundstück oder den Garten besonders gepflegt und optisch ansprechend gestaltet - hier gilt die allgemeine Handlungsfreiheit jedes einzelnen und Geschmäcker sind nun mal verschieden. Grenzen können nur gesetzliche Vorschriften, z.B. die Nachbargesetze der Länder setzen, z.B. hinsichtlich der Gestaltung und Art der Bebauung.
Hinweis für Gartenzwergfreunde: Im Allgemeinen dürfen beliebig viele und beliebig schöne oder hässliche Zwerge und Figuren den eigenen Garten bevölkern. Nur in einem Extremfall untersagte ein Gericht das Aufstellen eines sog. „Frustzwerges“. Der aufgestellte Zwerg von ca. 35cm zeigte dem Nachbarn nicht nur den „Stinkefinger“, sondern auch seinen blanken Hintern. Das gehe zu weit und sei grobe Beleidigung, meinten die Richter und erteilten ein Verbot für diesen Zwerg. (AG Grünstadt, Urteil v. 11.2.1994, Az. 2a C 334/93)

Rechtsfragen? Die Experten von anwalt.de stehen im Bereich Nachbarrecht und vielen weiteren Rechtsgebieten (Grundstücksrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Umweltrecht …) für unkomplizierten und schnellen Rechtsrat zur Verfügung - wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort.
Mit den besten Grüßen

Ihr anwalt.de-Team

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