(grob) fahrlässige Handlung eines 8-jährigen ?

Hallo, wie sieht das aus, wenn ein Junge in ein Geschäft geht, ein Fussball kauft,
mit dem Ball dann anschliessend spielt und dabei eine Scheibe zu Bruch geht.
Kann dem Jungen dann schuldhaftes Handeln
in Form von Farlässigkeit gem. § 276 BGB
vorgeworfen werden. Wer haftet für den Schaden, wenn die Eltern nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt haben ?

Für baldige Antworten wäre ich Dankbar.

Gruss Tobias

So wie du den Fall schilderst denke ich wir es auf die Inanspruchnahme der Hafpflichtversicherung hinauslaufen. Eine Sachbeschädigung im Sine des StGB ist hier nicht gegeben, da man diese nicht fahrlässig begehen kann. Also bleibt nur die Regelung über die Hftpflich und die ist für sowas schließlich da oder ???

MfG

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So wie du den Fall schilderst denke ich
wir es auf die Inanspruchnahme der
Hafpflichtversicherung hinauslaufen. Eine
Sachbeschädigung im Sine des StGB ist
hier nicht gegeben, da man diese nicht
fahrlässig begehen kann. Also bleibt nur
die Regelung über die Hftpflich und die
ist für sowas schließlich da oder ???

Ein Haftpflichtfall, den ggf. eine Versicherung übernehmen könnte, liegt nur vor, wenn überhaupt jemand „haftpflichtig geworden“ ist, d.h. eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Das ist hier aber keineswegs selbstverständlich. Der 8jährige ist beschränkt deliktsfähig und daher für seine Handlung nur dann verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Das wird - gerade bei einem erst 8jährigen - sorgfältig zu untersuchen sein. Fehlt ihm diese Einsicht und kann auch den Eltern nicht vorgeworfen werden, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben, so hat der Geschädigte keinerlei Ansprüche (!). In diesem Fall läge daher auch kein „Haftpflichtfall“ vor, für den u.U. die Versicherung eintreten würde.

schön und gut, aber ich denke mal das die eltern eine moralischen pflicht haben. es kann ja nicht seind as ihr kind was kaputt macht und nur weil es nicht absicht war, es zu klein ist und nicht schuldfähig ist, bleibt vielleicht ein mensch auf diesen schaden sitzen und kann vielleicht noch überlegen wie er das bezahlen soll…

was passiert denn dann? armer mensch hat sich vielleicht was teures ganz lange zusammengespaart, unschuldiges kind macht es kaputt, versicherung braucht nichts zahlen…

heisst das dann einfach, pech gehabt???

loewas

Ein Haftpflichtfall, den ggf. eine
Versicherung übernehmen könnte, liegt nur
vor, wenn überhaupt jemand „haftpflichtig
geworden“ ist, d.h. eine zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung
begangen hat. Das ist hier aber
keineswegs selbstverständlich. Der
8jährige ist beschränkt deliktsfähig und
daher für seine Handlung nur dann
verantwortlich, wenn er bei Begehung der
schädigenden Handlung die zur Erkenntnis
seiner Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hatte. Das wird - gerade bei
einem erst 8jährigen - sorgfältig zu
untersuchen sein. Fehlt ihm diese
Einsicht und kann auch den Eltern nicht
vorgeworfen werden, ihre Aufsichtspflicht
verletzt zu haben, so hat der Geschädigte
keinerlei Ansprüche (!). In diesem Fall
läge daher auch kein „Haftpflichtfall“
vor, für den u.U. die Versicherung
eintreten würde.

was passiert denn dann? armer mensch hat
sich vielleicht was teures ganz lange
zusammengespaart, unschuldiges kind macht
es kaputt, versicherung braucht nichts
zahlen…

heisst das dann einfach, pech gehabt???

Genau das! Der Gesetzgeber hatte eigentlich die Absicht, die Kinder zu schützen - was er aber erreicht hat, ist die Versicherer zu schützen! Ich denke mal, als dieses Gesetz erlassen wurde, haben in den Zentralen der Versicherer die Korken geknallt…

Beispiel bei uns aus der Gegend: 6-jährige Steppkes spielen in Neubaugebiet auf neuaufgeschütteten Lärmschutzwall. Entlang des Walls eine Reihe geparkter Autos. Kinder fangen an Steinchen auf Autos zu werfen. Weil’s so schön knallt, werfen sie immer größere Steine. Bis die Eigentümer kamen, sahen manche der Karossen aus, als wären sie in einen Hagelsturm geraten.

Besitzer der Autos haben in zwei Instanzen gegen die Haftpflicht der Eltern verloren. Es gab keine Mark!

Gruß
Stefan

In der Tat bleibt der Betroffene „auf seinem Schaden sitzen“, wenn das Kind nicht einsichtsfähig ist, die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und nicht ausnahmsweise eine andere Versicherung als die Haftpflichtversicherung (etwa die Hausratsversicherung) den Schaden deckt. Ob in Fällen wie diesem die Abgrenzung der beteiligten Verantwortungsbereiche - der Erziehungs- und Beaufsichtigungspflicht der Eltern, der heranwachsenden Persönlichkeit des Kindes und demjenigen, was Dritten im Interesse ungehinderter Entwicklung des Nachwuchses zugemutet werden kann - durch Gesetzgebung und Rechtsprechung optimal gelungen ist, mag allerdings bezweifelt werden.

Eine moralische Verantwortung der Eltern ist zwar in der Tat gegeben, doch ist diese Verantwortung leider nicht auf dem Rechtsweg in klingende Münze umzusetzen. Im übrigen ist leider gerade bei solchen Eltern, die die größten „Rabauken“ ihr eigen nennen, die Moral häufig weniger hoch entwickelt.

Mit freundlichen Grüßen

Es ist schon merkwürdig. Ohne, daß es auf ein Verschulden ankäme, haften der Tierhalter (§833 BGB, der bemerkenswerterweise gleich hinter der Vorschrift über die Haftung aufsichtspflichtiger Eltern, §832 BGB, geregelt ist) oder derjenige, der ein KfZ hält (!) (§7 StVG), grundsätzlich für JEDEN Schaden, den das Tier bzw. die Teilnahme am Straßenverkehr mit sich bringt. Weshalb das Gesetz den durch ein Kind verursachten Schaden den Eltern nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht und im übrigen stattdessen dem geschädigten Dritten, der auf das Verhalten des Kindes in der Regel keinerlei Einfluß hat, aufbürdet, ist nicht einzusehen.

Demjenigen, der sich an dieser Stelle voreilig über die vermeintliche Gleichstellung „Kind - Tier - KfZ“ entrüstet, sei schon jetzt der Blick für folgende Erkenntnis geöffnet: In der Sache geht es in allen drei Fällen um die gleiche Frage, nämlich um die Verantwortung einer Person (der Eltern, des Tierhalters, des Kraftfahrzeughalters) für eine von ihr beherrschte Gefahrenquelle (unerfahrenes oder - schlimmer - gleichgültiges oder gar sozialschädliches kindliches Verhalten, Unberechenbarkeit des Tieres, Schädigungspotential des Kraftfahrzeugs), die diese Person der Allgemeinheit zumutet. Auch das kindliche Verhalten ist für den außenstehenden Dritten im Prinzip nichts anderes als eine Gefahrenquelle, auf die er keinerlei Einfluß hat, die er nicht beherrschen kann; das gilt insbesondere - aber nicht nur - für solche Kinder, bei denen ausreichende Sozialisation durch elterliche Erziehung (noch) nicht bewirkt ist. Daher ist - auch unter Berücksichtigung der zweifellos vorhandenen sozialstaatlichen Mitverantwortung der Allgemeinheit für das Wohl des Kindes - nicht einzusehen, weshalb in bestimmten Fällen die durchaus beträchtlichen Schäden, die aus derlei kindlichem Verhalten resultieren, nicht den Eltern, die dieser Gefahrenquelle sachlich näher stehen und daher den Schaden eher hätten abwenden können, sondern der Allgemeinheit, namentlich dem Geschädigten aufgebürdet werden soll.

Hiho
Wie kann ich, wenn ich die Tat fahrlässig begehe ( nicht mit wissen und wollen ) die Einsicht dafür haben ??. Die kommt doch wenn überhaupt erst später oder ???

MfG

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Hiho
Wie kann ich, wenn ich die Tat
fahrlässig begehe ( nicht mit wissen und
wollen ) die Einsicht dafür haben ??. Die
kommt doch wenn überhaupt erst später
oder ???

Vorsicht! „Einsicht“ ist nicht umgangssprachlich im Sinne des Erkennens bestimmter Umstände zu verstehen, sondern betrifft den intellektuellen Entwicklungsstand des Kindes. Die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat das Kind dementsprechend dann, wenn es geistig so weit entwickelt ist, daß es in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlung gegenüber dem Mitmenschen zu sehen und zu erkennen, daß es für die Folgen seiner Handlung in irgendeiner Form wird einstehen müssen. Dazu genügt in der Regel das allgemeine Verständnis, daß ein Verhalten geeignet ist, eine bestimmte Gefahr herbeizuführen.
Daß beim Spiel mit einem Ball Fensterscheiben zu Bruch gehen können, wird auch ein 8-jähriger zumeist erkennen können.

Mit der Frage nach dem Vorhandensein der Einsicht, die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlich ist, hat die Frage nach dem Verschulden - Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsschuldvorwurf - nichts zu tun. Letztere ist vielmehr gesondert nach ihren eigenen Regeln zu untersuchen.