Es ist schon merkwürdig. Ohne, daß es auf ein Verschulden ankäme, haften der Tierhalter (§833 BGB, der bemerkenswerterweise gleich hinter der Vorschrift über die Haftung aufsichtspflichtiger Eltern, §832 BGB, geregelt ist) oder derjenige, der ein KfZ hält (!) (§7 StVG), grundsätzlich für JEDEN Schaden, den das Tier bzw. die Teilnahme am Straßenverkehr mit sich bringt. Weshalb das Gesetz den durch ein Kind verursachten Schaden den Eltern nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht und im übrigen stattdessen dem geschädigten Dritten, der auf das Verhalten des Kindes in der Regel keinerlei Einfluß hat, aufbürdet, ist nicht einzusehen.
Demjenigen, der sich an dieser Stelle voreilig über die vermeintliche Gleichstellung „Kind - Tier - KfZ“ entrüstet, sei schon jetzt der Blick für folgende Erkenntnis geöffnet: In der Sache geht es in allen drei Fällen um die gleiche Frage, nämlich um die Verantwortung einer Person (der Eltern, des Tierhalters, des Kraftfahrzeughalters) für eine von ihr beherrschte Gefahrenquelle (unerfahrenes oder - schlimmer - gleichgültiges oder gar sozialschädliches kindliches Verhalten, Unberechenbarkeit des Tieres, Schädigungspotential des Kraftfahrzeugs), die diese Person der Allgemeinheit zumutet. Auch das kindliche Verhalten ist für den außenstehenden Dritten im Prinzip nichts anderes als eine Gefahrenquelle, auf die er keinerlei Einfluß hat, die er nicht beherrschen kann; das gilt insbesondere - aber nicht nur - für solche Kinder, bei denen ausreichende Sozialisation durch elterliche Erziehung (noch) nicht bewirkt ist. Daher ist - auch unter Berücksichtigung der zweifellos vorhandenen sozialstaatlichen Mitverantwortung der Allgemeinheit für das Wohl des Kindes - nicht einzusehen, weshalb in bestimmten Fällen die durchaus beträchtlichen Schäden, die aus derlei kindlichem Verhalten resultieren, nicht den Eltern, die dieser Gefahrenquelle sachlich näher stehen und daher den Schaden eher hätten abwenden können, sondern der Allgemeinheit, namentlich dem Geschädigten aufgebürdet werden soll.